OLG Wien 23Bs84/25h

23Bs84/25hOberlandesgericht24.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 23Bs84/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00084.25H.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3. März 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* zum 3. Mai 2025 angeordnet.

Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und – bei den nach dem 10. Dezember 2021 (BGBI. I Nr. 201/2021) verübten Tathandlungen auch – Abs 2a, 148 erster Fall, 12 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit dem errechneten Strafende am 13. Dezember 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB sind seit 13. Jänner 2025 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion werden am 3. Mai 2025 verbüßt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.2 S 2) - die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen (ON 8) und zu ON 10 ausgeführten Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) sowie die Stellungnahmen/Äußerungen der Anstaltsleitung und der Staatsanwaltschaft, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf (BS 22 f) identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).

Die deutsche ECRIS-Auskunft (ON 6) weist sieben bis ins Jahr 2019 zurückreichende Einträge auf. Zunächst wurde er im Jahre 2019 wegen Wucher, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel (2x) und versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung jeweils zu Geldstrafen verurteilt (Einträge 1 bis 4). Diese Verurteilungen stehen allesamt im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB und wurde damit einhergehend schließlich auch eine Gesamtstrafe gebildet (siehe den 5. bzw. 6. Eintrag). Vom Amtsgericht Straubing wurde er im Juli 2020 noch einmal wegen Wuchers (Datum der letzten Tathandlung: 12. Juni 2019) zu einer Geldstrafe verurteilt. Damit weist er tatsächlich lediglich zwei (einschlägige) Vorstrafen auf.

Dem nunmehrigen Strafvollzug liegt zusammengefasst zugrunde, dass A* von Juli 2021 bis Juli 2022 in ** und an anderen Orten als Geschäftsführer des Scheinunternehmens B* GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern

A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) in 211 Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Kunden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, es handle sich bei den Monteuren um fachkundige Techniker eines konzessionierten, im Internet als professionell, kompetent und zuverlässig beworbenen Schlüssel- und Installateurnotdienstes, die dementsprechend fähig und willens wären, das jeweilige Gebrechen gegen Bezahlung eines branchenüblichen Honorars fachmännisch zu beheben, wobei er den Tatplan seiner Tätergruppe umsetzte und die Tatausführung vorgab, indem er die Scheinunternehmen der Tätergruppe im Internet bewarb, selbst ein Scheinunternehmen gründete, die ihm unterstellten Monteure mit Fahrzeugen, Werkzeug und Material für die Tatausführung versorgte und sie vor und während der Tatausführung anleitete, indem er sie als Schlüsseldiensttechniker überwiegend beauftragt mit der Öffnung von unversperrten Türen insbesondere anwies vorzugeben, dass ein Schlosszylinderaustausch notwendig sei und die Kunden über den Wert der Arbeitsleistung und des Materials des verbauten Schlosszylinders zu täuschen und als Installateure überwiegend beauftragt mit der Beseitigung von Kanalverstopfungen anleitete, insbesondere über die Notwendigkeit des verrechneten Arbeitsmaterialverbrauchs zu täuschen, wobei er die Monteure auch anwies, den Opfern inhaltlich falsche, überhöhte Rechnung auszustellen und bei den im Spruch unter B./ aufgelisteten 81 Tathandlungen überdies wahrheitswidrig zu behaupten, dass die Kosten durch einen Dritten (Haushaltsversicherung, Hausverwaltung o.ä.) erstattet würden, wodurch die Kunden zu Handlungen, nämlich zur Auftragserteilung und Bezahlung von teils im Vergleich zum tatsächlichen Wert und Aufwand an Arbeitszeit und Material sowie zu den branchenüblichen Preisen weit überhöhten, teils auf nicht erbrachten, nicht notwendigen oder mehrfach verrechneten Leistungen beruhenden Rechnungsbeträge verleitet wurden (A./I./ - 192 Fälle) bzw. worden wären (A./II./ - 19 Fälle), wodurch diesen ein Schaden in Höhe von insgesamt rund 200.000 Euro entstand bzw. entstanden wäre,

B./ bei 81 dieser Tathandlungen die vorsatzlosen Kunden zum Betrug bestimmt bzw. zu bestimmen versucht, indem er seine Monteure dahin unterwies, die Kunden aufzufordern bzw. darin zu bestärken, den vorgeblichen Anspruch auf Kostenrückerstattung aufgrund der von seinen Monteuren mit falschen Leistungspositionen und falschen Sachverhaltsangaben befüllten Rechnungen, sohin unter Verwendung falscher Beweismittel, bei ihrer Haushaltsversicherung oder der Hausverwaltung geltend zu machen,

C./ durch die unter A./ und B./ beschriebenen Tathandlungen sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung, nämlich den dort angeführten Scheinunternehmen, sohin an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholt nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt.

Dem Erstgericht ist dahin beizupflichten, dass (richtig:) zwei Vorstrafen bzw. die Verhängung von Geld-strafen A* bislang offenbar nicht zu beeindrucken vermochten, er vielmehr mit massiv gesteigerter krimineller Energie nun in Österreich wiederholt delinquierte.

Demgegenüber spricht für den 28-jährigen Beschwerdeführer, dass er sich erstmals in Haft befindet, bislang keine Ordnungsstrafe über ihn verhängt werden mussten und er bis zum hier relevanten Stichtag mehr als 14 Monate Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Diesem erstmaligen Erleben der Haftsituation ist eine gesteigerte erzieherische Wirkung zuzuschreiben.

Mit Blick auf die nunmehrige Hafterfahrung des Beschwerdeführers und darauf, dass der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben sollen (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 17), erachtet der Beschwerdesenat die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zum 3. Mai 2025 als erfüllt. Denn haben generalpräventive Aspekte keine Berücksichtigung mehr zu finden, ist davon auszugehen, dass zum Zwei-Drittel-Stichtag bereits der spezialpräventiv nötige Effekt eingetreten ist, um dem Strafgefangenen das Unrecht seiner Taten und deren Folgen deutlich vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, wozu die für eine Probezeit von drei Jahren in Schwebe gehaltene Reststrafe von knapp mehr als sieben Monaten ausreichend Anreiz bieten wird.

Mit dem Ausspruch der bedingten Entlassung zu diesem Zeitpunkt war nicht auch die Anordnung von Bewährungshilfe zu knüpfen, weil gegen A* ein Festnahmeauftrag des BFA besteht (ON 2.3 S 3).

Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.

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