OLG Linz 4R159/24s

4R159/24sOberlandesgericht24.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4R159/24s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00159.24S.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler im Verfahren gegen den Beschuldigten Dr. A*, emeritierter Rechtsanwalt, **straße **, , wegen Winkelschreiberei, Nc1 des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. September 2024, Nc2-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Beim Bezirksgericht Ried im Innkreis war zu Nc1* ein Verfahren gegen den emeritierten Rechtsanwalt Dr. A* wegen Winkelschreiberei anhängig. Mit Beschluss vom 6. April 2023 wurde über den Beschuldigten gemäß § 2 der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, RGBl 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei eine Geldstrafe von EUR 2.500,00 verhängt.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 wies das Erstgericht unter anderem den Ablehnungsantrag des Beschuldigten vom 1. September 2023 gegen die Richter des Landesgerichtes Ried im Innkreis Dr. B* und Dr. C* zurück (ON 2).

Mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 1. August 2024, 4 R 12/24y, wurde dem Rekurs des Beschuldigten gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages vom 1. September 2023 nicht Folge gegeben und unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 JN ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (ON 10).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den gegen diese Rekursentscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Beschuldigten zurück.

Nach der Begründung des Erstgerichtes bestimme § 24 Abs 2 JN, dass gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde. Hierunter sei jener Gerichtshof zu verstehen, der dem über den Antrag entscheidenden Gericht übergeordnet sei. Da das Landesgericht Ried im Innkreis als erste Instanz entschieden habe, sei nur ein Rechtsmittel an das übergeordnete Oberlandesgericht Linz zulässig gewesen. Die Regelungen des § 24 JN seien als abschließend aufzufassen, weshalb der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen grundsätzlich als unzulässig angesehen werden müsse. Daher sei gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt worden sei, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Der Rechtsmittelausschluss wirke absolut (mit Nachweisen aus Literatur und Judikatur). Aus diesem Grund sei der vom Beschuldigten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen Beschüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfinde oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt sei, sowie Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfrist erhoben werden, seien gemäß § 523 ZPO vom Gericht, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beschuldigten sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beschuldigten mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss zu beheben oder die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die OÖ. Rechtsanwaltskammer erstattete keine Rekursbeantwortung; die Äußerung vom 26. November 2024, ON 15, bezieht sich ausschließlich auf den gleichzeitig mit dem Rekurs gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die gleichzeitig mit dem Rekurs erfolgte Ablehnung des Senatsmitglieds des Erstgerichtes Dr.in D* inzwischen rechtskräftig zurückgewiesen wurde (LG Ried im Innkreis Nc3*, OLG Linz 3 R 14/25m).

Der Rekurswerber führt aus, dass kein Grund vorhanden gewesen sei, den außerordentlichen Revisionsrekurs von Amts wegen zurückzuweisen. Damit setzt er sich aber in keiner Weise mit der zutreffenden erstgerichtlichen Begründung auseinander, dass ein Revisionsrekurs und damit ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zufolge § 24 Abs 2 JN in Ablehnungssachen nicht zulässig ist, und ein unzulässiges Rechtsmittel gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bestimmung des § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet, als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinn auszulegen, dass gegen die „Zurückweisung“ des Ablehnungsantrages der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5, § 24 JN Rz 6; RS0098751; RS0122963).

Im Übrigen kann auf die zutreffenden, oben wiedergegebenen Ausführungen des Erstgerichtes verweisen werden (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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