OLG Linz 4Nc2/25p

4Nc2/25pOberlandesgericht24.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 4Nc2/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0040NC00002.25P.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der beim Landesgericht Wels zu Nc* anhängigen Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, Pensionist, **platz **, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt mit seiner am 13. März 2025 beim Landesgericht Wels eingebrachten Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage „rund um das Verfahren HR* des LG Wels“ nach der vom 9. September bis 14. November 2022 erlittenen Untersuchungshaft. Er hätte erst gar nicht in U-Haft kommen dürfen, weil kein Anlass für eine Festnahmeanordnung bestanden habe. Außerdem sei offensichtlich gewesen, dass er an einer psychischen Erkrankung leide.

Das Landesgericht Wels legte den Antrag dem Oberlandesgericht Linz gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Ersatzansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichtes Wels betreffend die Untersuchungshaft im Verfahren HR* - beginnend mit der gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung - ableite.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichtes oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG liegt darin, dass alle berufenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden soll, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen.

Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RS0122241), auch bei verbesserungsbedürftigen, jedoch nach deren Inhalt ein Amtshaftungsverfahren anstrebenden Eingaben eine Delegierung vorzusehen ist (RS0053095, RS0108886) und der Antragsteller seine Ersatzansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichtes Wels zu HR* ableitet, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG vor. Es war daher ein anderes Landesgericht als zuständig zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung über eine Amtshaftungsklage zu bestimmen.

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