OLG Graz 1Ns8/25b

1Ns8/25bOberlandesgericht24.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 1Ns8/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010NS00008.25B.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Präsidenten Mag. Schwanda in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Richter des ** Mag. B* ist in Verfahren betreffend zum Verfahren AZ ** des ** erhobene Rechtsmittel ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats ** hat Richter des ** Mag. C* einzuschreiten.

Begründung

begründung:

Im Verfahren AZ ** des ** wurde - soweit für die Entscheidung relevant - A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Demgegenüber wurde der Angeklagte (unter anderem) vom Vorwurf freigesprochen, er habe zwischen März 2019 und Juli 2021 D* durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe, einer gut bezahlten Beschäftigung nachzugehen und sich nur kurzfristig Geld auszuborgen, dieses jedoch wieder zurückzuzahlen, zu einer Handlung, und zwar der Übergabe von zumindest 20.000 Euro verleitet zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dagegen erhob die Anklagebehörde Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, zu deren Entscheidung der Senat ** ursprünglich in der Zusammensetzung des Richters des ** Mag. E* als Vorsitzender, der Richterin des ** Maga. F* und des Richters des ** Mag. G* zuständig war (AZ 1 Bs 4/25k).

Mit Beschluss vom 13. März 2025, AZ , stellte der Präsident des Oberlandesgerichts Graz die Ausgeschlossenheit von Mag. G fest und bezeichnete Mag. B als den Richter, dem die Sache übertragen wird.

Nunmehr zeigt Mag. B* gemäß § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit aufgrund seines kollegialen Kontakts mit D* während seiner Tätigkeit als Staatsanwalt an.

Die Ausschließungsanzeige ist berechtigt.

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter unter anderem dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Zusammenarbeit zwischen dem vermeintlichen Tatopfer der vom Freispruch umfassten Tat und Richter des ** Mag. B* an derselben Dienststelle begründet seine Ausgeschlossenheit, ist doch der Eindruck von Einschränkungen seiner Uneinvorgenommenheit und Unparteilichkeit aufgrund dieser Nahebeziehung nicht auszuschließen.

Mag. C* ist der nach der aktuellen Geschäftsverteilung erste Stellvertreter des ausgeschlossenen Richters. Somit ist er gemäß § 45 Abs 2 StPO als der Richter zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird (RIS-Justiz RS0117042).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu.

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