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8Bs53/25t•OLG Graz 8Bs53/25t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Petzner, Bakk und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Februar 2025, GZ **-86, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Soweit für gegenständliche Entscheidung relevant wurde der am ** geborene A* mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. April 2024, GZ **-26, des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 2, 125 StGB) schuldig erkannt und hiefür zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 7. Mai 2024 zugestellt (Rückschein zu ON 28).
Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 stellte der Verurteilte einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG (ON 37), den das Erstgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2024, GZ **-40, rechtskräftig abwies.
Seit 23. Jänner 2025 wird die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Klagenfurt vollzogen (ON 82).
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2025 beantragte der Verurteilte neuerlich den Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG (ON 83), den das Erstgericht konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Beschluss abwies (ON 86).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 88) bleibt erfolglos.
Rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen kommt grundsätzlich Sperrwirkung zu (res iudicata; vgl RIS-Justiz RS0101270). Somit entfaltet auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG rechtskräftig abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung und kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden.
Fallbezogen entschied das Erstgericht in der Sache bereits mit Beschluss vom 25. Juni 2024 inhaltlich, indem es den vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 1 SMG abwies. Dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Da sich der Verurteilte weder auf geänderte Verhältnisse berufen hat, noch solche aus den Akten ersichtlich sind, hätte das Erstgericht den bezughabenden Antrag richtigerweise wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen gehabt. Dass es den Antrag statt dessen inhaltlich prüfte und neuerlich abwies, schadet im Ergebnis aber nicht. Ungeachtet dessen muss die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten jedenfalls erfolglos bleiben, weil bereits eine rechtskräftige Entscheidung der Sache vorlag und eine neuerliche Entscheidung daher gar nicht zulässig war.
Soweit der Verurteilte in der Beschwerde auf seinem Recht, sein Suchtproblem mit Hilfe staatlich geförderter Einrichtungen in den Griff zu bekommen, beharrt, sei er auf die Möglichkeit zur Entwöhnungsbehandlung während der Strafhaft nach § 68a StVG hingewiesen.
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