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2R28/25x•OLG Innsbruck 2R28/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Markus Moser, Rechtsanwalt in 6460 Imst, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Norbert Wolf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens E* des Landesgerichts Innsbruck, über den Rekurs (Rekursinteresse EUR 7.855,78 s.A.) der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Der Wiederaufnahmskläger (in der Folge: Kläger) war bis März 2021 Alleineigentümer der Liegenschaften EZ **, **, **, *, F, **, **, ** und , alle KG ** C. Auf diesen Liegenschaften – unter anderem auf dem GSt Nr * der EZ F – befindet sich ein Reitplatz, der von der Tochter der Beklagten benutzt wird.
Mit Notariatsakt vom 11.03.2021 übergab der Kläger alle vorgenannten Liegenschaften an G*.
Im Verfahren E* des Landesgerichts Innsbruck (in der Folge: „Vorprozess“) begehrte die Beklagte als dortige Klägerin vom Kläger (als dortigen Beklagten) die Zahlung von EUR 19.457,96, wozu sie vorbrachte, sie habe für den Kläger zwischen April 2020 und September 2021 zahlreiche Einkäufe getätigt, seine Pferde mitversorgt und sei für den Umbau seines Stallgebäudes aufgekommen. Der Kläger bestritt und wendete im Vorprozess als Beklagter ein, dass er seine Liegenschaft an die Tochter der (hier) Beklagten verpachtet und dass man dabei mündlich vereinbart habe, dass die Familie der Beklagten seine Pferde mitversorgen und er als Gegenleistung den Pachtzins mindern würde. Die von der Beklagten bezahlten Rechnungen für Einkäufe habe er bereits beglichen. Als Entgelt für die Benützung seiner Liegenschaften im Zeitraum April 2020 bis März 2021 wendete der Kläger im Vorprozess (als Beklagter) eine Gegenforderung iHv EUR 18.000,-- ein.
Mit dem am 16.7.2024 im Vorprozess gefällten Urteil stellte das Landesgericht Innsbruck die Klagsforderung mit EUR 7.855,78 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest, verpflichtete den Kläger als dortigen Beklagten zur Zahlung von EUR 7.855,78 s.A. und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 11.602,18 s.A. ab. Seiner gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge gegeben (2 R 157/24s).
Der somit rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren lag unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde (Anm: im nachfolgenden Kursivtext wird auf die Streitteile in ihren umgekehrten Parteirollen des Vorverfahrens Bezug genommen).
„Die Tochter der Klägerin und der Beklagte vereinbarten im April 2020, dass sie den Reitplatz und das Stallgebäude auf der Liegenschaft des Beklagten unentgeltlich nützen und ihre Pferde einstellen könne. Die gleiche Vereinbarung galt auch für die Klägerin. Die Tochter der Klägerin und die Klägerin leisteten keine Zahlungen an den Beklagten für die Einstellung der Pferde. Der Beklagte forderte weder von der Klägerin noch von ihrer Tochter eine Zahlung für die Einstellung der Pferde. Es wurde nicht vereinbart, dass die Klägerin, ihre Tochter oder die Familie der Klägerin die Kosten für die Betreuung der Tiere des Beklagten übernehmen. Es wurde nicht vereinbart, dass die Klägerin, ihre Tochter oder die Familie S. sich unentgeltlich um die Tiere des Beklagten kümmern. Es wurde weiters nicht vereinbart, dass die Klägerin, ihre Tochter oder ihre Familie sich um die Liegenschaft des Beklagten kümmern.
Die Tochter der Klägerin bezahlte die Kosten für den Stromverbrauch des Reitstalls. Sämtliche weitere Betriebskosten wie Kosten für die Wasserversorgung wurden vom Beklagten getragen.
Die Klägerin ging im Zeitraum zwischen April 2020 bis September 2021 zumindest einmal wöchentlich für den Beklagten einkaufen. Sie machte über diesen wöchentlichen Einkauf hinaus auch zahlreiche einzelne Besorgungen für den Beklagten und nahm ihm regelmäßig Zigaretten und Gebäck mit. Weiters kaufte die Klägerin regelmäßig Heu, Einstreu und Kraftfutter für die Pferde des Beklagten. Die Tochter der Klägerin und die Klägerin bezahlten in diesem Zeitraum auch den Tierarzt und den Hufschmied für die Pferde des Beklagten. Diese Aufwendungen erfolgten dabei stets auf Rechnung der Klägerin oder ihrer Tochter; der Beklagte bezahlt diese Rechnungen (gemeint: mit Ausnahme der eingangs angeführten und im Verfahren nicht strittigen Zahlung von EUR 900,--) nicht.
Die Klägerin hatte nicht die Absicht, dem Beklagten die Einkäufe und sonstigen Aufwendungen unentgeltlich zu überlassen. Sie teilte dem Beklagten mit, dass sie sämtliche Aufwendungen aufschreibe und überreichte dem Beklagten mit jedem Einkauf im Einkaufssackerl die betreffende Rechnung. Auch für die weiteren von ihr bezahlten Aufwendungen wie Heu, Einstreu und Kraftfutter überreichte sie dem Beklagten in regelmäßigen Abständen die Rechnungen für die von ihr bezahlten Aufwendungen. Dem Beklagten war von Anfang an bewusst, dass die Klägerin die Aufwendungen vorübergehend für ihn tätigt, ihm die Einkäufe und sonstigen Aufwendungen nicht schenkt und er diese zurückbezahlen muss.
Im Zeitraum von April 2020 bis September 2021 bezahlte die Klägerin folgende Einkäufe und sonstige Aufwendungen hinsichtlich der Pferde für den Beklagten, welche von ihm nicht zurückbezahlt wurden:
Die Klägerin führte über sämtliche Ausgaben genau Buch und machte sich Notizen in Form von Strichlisten in einem kleinen Büchlein. Aufbauend auf diesen Notizen erstellte sie die Ausgabenübersicht in Beilage ./E.
Von Oktober 2021 bis März 2022 tätigte die Klägerin weiterhin Einkäufe und Besorgungen für den Beklagten. Ab Oktober 2021 verwendete sie dafür aber die Bankomatkarte des Beklagten für die Zahlungen und bezahlte die Rechnungen nicht mehr selbst. Im April und Mai 2022 machte die Klägerin erneut Aufwendungen für den Beklagten in Höhe von EUR 164,--. Sie lieh dem Beklagten für Einkäufe im Lagerhaus Geld und zahlte einen Einkauf. Dieser Betrag über EUR 164,-- wurde weder mit der Bankomatkarte des Beklagten bezahlt noch vom Beklagten später zurückbezahlt. Insgesamt trug die Klägerin sohin im Zeitraum April 2020 bis April 2022 Kosten für den Beklagten in Höhe von EUR 8.756,60.
Die Klägerin bezahlte zusätzlich zu den oben angeführten Kosten auch die Kastration des Pferdes I*. Es ist nicht feststellbar, wann das Pferd I* kastriert wurde und wann die Klägerin diese Kosten für die Kastration bezahlte. Auch die genaue Höhe der Kosten für die Kastration ist nicht feststellbar. Das Pferd I* wurde von der Klägerin im Juni 2021 um EUR 500,-- vom Beklagten erworben. Ob die Klägerin über die oben angeführten Kosten hinausgehend weitere Kosten für Pferde des Beklagten aufwendete oder nicht, kann nicht festgestellt werden.
Im Oktober 2022 kam es zu einem Streit zwischen dem Beklagten und der Klägerin. In diesem Zusammenhang sagte sie zu ihm, dass er ihr „einen Haufen Geld“ schulde. Der Beklagte erwiderte darauf, er werde ihr das Geld vorbeibringen.
Die Tochter der Klägerin schloss mit dem neuen Eigentümer des Reitplatzes am 6.10.2021 einen schriftlichen Pachtvertrag.“
Rechtlich begründete das Landesgericht Innsbruck seine Entscheidung im Vorprozess zusammengefasst damit, dass weder zwischen der Beklagten (als dortigen Klägerin) und dem Kläger (als dortigen Beklagten) noch zwischen der Tochter der Beklagten und dem Kläger ein entgeltlicher Vertrag über die Nutzung seiner Liegenschaft abgeschlossen worden sei. Insbesondere habe man nicht vereinbart, dass für das Einstellen von Pferden und/oder für die Nutzung der Liegenschaft von der (hier) Beklagten und/oder ihrer Tochter ein Entgelt zu leisten sei. Das Zustandekommen eines Pachtvertrags, welcher Entgeltlichkeit voraussetze, sei daher zu verneinen, weil die Liegenschaft der Beklagten bzw ihrer Tochter unentgeltlich überlassen worden sei. Hinsichtlich der festgestellten Aufwendungen der Beklagten für den Kläger sei vom konkludenten Zustandekommen einer Vereinbarung auszugehen. Inhalt der Vereinbarung sei es gewesen, dass die Beklagte Einkäufe für den Kläger tätige sowie seine Pferde zum Teil mitversorge und er ihr die von ihr getätigten Aufwendungen ersetze. Aus diesem Titel stünde der Beklagten (als dortige Klägerin) insgesamt ein Betrag von EUR 8.756,60 zu. Nach Abzug der unstrittig geleisteten Teilzahlung von EUR 900,-- ergebe sich eine zu Recht bestehende Klagsforderung von EUR 7.855,78. Eine Verpflichtung des (hier) Klägers zur Kostentragung für die Errichtung eines Reitplatzes in Höhe von EUR 8.342,18 ließe sich aus dem Sachverhalt hingegen nicht ableiten. Da er der Beklagten und ihrer Tochter die Nutzung der Liegenschaft unentgeltlich eingeräumt habe, bestehe die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht.
Am 28.02.2024 brachte der Kläger beim Landesgericht Innsbruck eine auf Rückabwicklung des am 11.03.2021 mit G* abgeschlossenen Übergabsvertrags gerichtete Klage gegen diesen (Übernehmer) ein. Auf dieses nach wie vor zu Zahl J* behängende Zivilverfahren wird in der Folge als „Parallelverfahren“ Bezug genommen. Der Kläger brachte im dortigen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vor, dass er seit Jahren unter psychischen Problemen leide. Es lägen ihm diverse Befunde vor, welche bei ihm eine depressive Störung, eine bipolare Erkrankung u.Ä. diagnostizierten. Die bei ihm vorliegende psychische Störung, die als affektive Labilität zu bezeichnen sei, führe zu raschen und starken Schwankungen der Grundstimmung und damit verbunden zu nicht nachvollziehbaren Entscheidungen. Er habe in den Wochen und Monaten vor dem (angefochtenen) Vertragsabschluss eine besondere Zuwendung durch G* erfahren und sei dadurch dermaßen einseitig beeinflusst worden, dass er keine objektive Beurteilungskraft mehr besessen habe. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung sei bei ihm keine ausreichende Geschäftsfähigkeit vorgelegen; G* habe seine damalige labile Phase schamlos ausgenutzt. Durch Einholung entsprechender Sachbefunde würde sich herausstellen, dass der Übergabevertrag vom 11.3.2021 nichtig sei.
Zum Beweis für diese Klagebehauptungen beantragte der Kläger (ebenfalls bereits in der Klagsschrift vom 28.2.2024) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit einem in diesem Parallelverfahren am 15.4.2024 (J*-9) eingebrachten Schriftsatz legte der Kläger dem Gericht unter anderem folgende Urkunden vor (Hervorhebungen in Fettdruck durch das Berufungsgericht):
In dieser Urkunde wird auszugsweise Folgendes angeführt:
„DIAGNOSEN:
Zuweisungsdiagnosen vom 10.1.2017:
Bipolare Erkrankung, Dysthymie
Schwere depressive Episoden
Suizidalität fraglich
Akuter Leidensdruck
Entlassungsdiagnosen:
F 31.7 bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert
Z 73.0 Erschöpfungssyndrom“
In dieser Urkunde wird auszugsweise Folgendes angeführt:
„Diagnose:
Leichte depressive Episode F32.0“
In dieser Urkunde wird auszugsweise Folgendes angeführt:
„Aufnahmegrund
Intervention bei akuter Verschlechterung des Befindens im Rahmen einer depressiven Episode bei bipolar affektiven Erkrankung
Diagnosen bei Entlassung
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F33.2)“.
Mit der gegenständlichen, am 30.1.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten, Wiederaufnahmsklage beantragt der Kläger die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigungen sowohl hinsichtlich des im Vorprozess ergangenen Ersturteils als auch hinsichtlich der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21.11.2024 sowie die (diesbezügliche) Verständigung des BG Silz als für das zu ** geführte Exekutionsverfahren zuständige Gericht. Ferner begehrt er die Abänderung des im Vorprozess am 16.7.2024 gefällten Urteils dahin, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde.
Er brachte zusammengefasst vor, er sei erst nach Abschluss des Vorverfahrens in Kenntnis neuer Tatsachen und auch eines entsprechenden neuen Beweismittels gelangt. Die Benützung dieses Beweismittels im Vorverfahren hätte eine wesentlich günstigere Entscheidung für ihn herbeigeführt. Es handle sich um das im Parallelverfahren J* vom Gerichtssachverständigen Dr. N* O* erstattete Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Der Kläger habe die Einholung dieses Gutachtens in der Klage im Parallelverfahren zum Beweis dafür beantragt, dass bei ihm aufgrund diverser psychischer Probleme und seiner affektiven Labilität rund um die Vertragsunterfertigung des abgeschlossenen Übergabsvertrags keine Geschäftsfähigkeit vorgelegen habe. Sein Vertreter habe die Klage sozusagen „ins Blaue hinein“ eingebracht, weil es ihm (dem Klagsvertreter) nicht gelungen sei, den Kläger zu einer psychiatrischen Untersuchung zu bewegen. Aus diesem Grund habe sich erst durch das Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Parallelverfahren herausgestellt, wie schwer seine psychischen Beeinträchtigungen im maßgeblichen Zeitraum rund um die Vertragsunterfertigung des Übergabsvertrags gewesen seien. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. O* sei dem Gericht im Parallelverfahren erst am 2.1.2025 vorgelegt worden. Daraus sei abzuleiten, dass der Kläger im Zeitraum von 2020 bis zum Frühjahr 2023 psychisch anhaltend krank gewesen sei. Die Einkäufe, welche die Beklagte in diesem Zeitraum für ihn getätigt habe und wofür ihr die im wiederaufzunehmenden Verfahren zugesprochene Geldsumme zuerkannt worden sei, fielen allesamt in diesen Zeitraum. Wäre dieser Kenntnisstand bereits vor Schluss der Verhandlung im Vorverfahren vorgelegen, wäre vom Klagsvertreter natürlich „ein entsprechendes Vorbringen mit entsprechender Urkundenvorlage vorgenommen worden“. Der Kenntnisstand über die schwerwiegende Erkrankung des Wiederaufnahmeklägers hätte dazu geführt, dass das Erstgericht die Beweisergebnisse „vollkommen anders hätte würdigen müssen“. Insbesondere wäre die Rolle der Beklagten als Klägerin im Vorprozess „in ein vollkommen anderes Licht gefallen“. Die Wiederaufnahme des Verfahrens und Würdigung der neuen Kenntnisse aufgrund des vorliegenden Gutachtens würde dazu führen, dass „erhebliche Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beklagten angenommen werden müssten“. Die Umstände, dass diese über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit Zahlungen in Höhe des im Vorprozess zugesprochenen Betrags von EUR 7.855,78 in Vorleistung getreten sei, ohne diese Summer früher vom Kläger einzufordern, wären angesichts seiner Erkrankung „schwer zu hinterfragen“ gewesen. Vielmehr müsse angesichts der neuen Erkenntnisse tatsächlich in den Raum gestellt werden, dass der Wiederaufnahmekläger aufgrund seiner Erkrankung ausgenutzt worden sei. Angesichts des nunmehr vorliegenden Gutachtens müsse das Rechtsgeschäft zwischen dem Wiederaufnahmekläger und der Tochter der Beklagten hinsichtlich der angeblich unentgeltlichen Zurverfügungstellung dieses Reitgeländes im weiteren Prozessverlauf neu beleuchtet werden. Im bisherigen Verfahren habe es für den rechtsfreundlichen Vertreter des Klägers keine Veranlassung gegeben, die Geschäfte des täglichen Lebens (Einkäufe der Beklagten für den Kläger) hinsichtlich deren möglichen Nichtigkeit zu hinterfragen. Es sei nicht strittig gewesen, dass die Beklagte tatsächlich entsprechende Erledigungen für den Kläger getätigt habe, sondern lediglich, inwieweit er diese bezahlt habe oder nicht.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren vor Anberaumung einer Tagsatzung zurück. Es begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vom Wiederaufnahmskläger geltend gemachten psychischen Erkrankung nicht um eine neue Tatsache im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO handle. Er habe sich bereits in der im Parallelverfahren J* eingebrachten Klage auf eine bei ihm vorliegende, seine Geschäftsfähigkeit ausschließende, psychische Störung (affektive Labilität) sowie auf eine depressive Störung und bipolare Erkrankung gestützt und darauf hingewiesen, dass zu seinen psychischen Leiden diverse Befunde vorlägen. Auf dieses im Parallelverfahren erstattete Vorbringen habe er in der Wiederaufnahmsklage selbst verwiesen. Aus den in der Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Prozessbehauptungen ließe sich nicht ableiten, warum es dem Wiederaufnahmswerber nicht möglich und zumutbar gewesen sein solle, die von ihm in der Klage im Parallelverfahren angeführten „diversen Befunde“ nicht bereits im Vorverfahren vorzulegen. Da er bereits am 28.2.2024 im Parallelverfahren einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gestellt habe, sei nicht ersichtlich, warum er die Einholung dieses Beweismittels nicht spätestens in der letzten Tagsatzung im Vorverfahren am 11.4.2024 beantragt habe. Aus seinem eigenen Vorbringen ergebe sich, dass er bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im Parallelverfahren Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt habe. Der vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO liege daher nicht vor. Im Übrigen sei auch die Frist des § 534 Abs 1 Z 4 ZPO nicht eingehalten worden, weil sich im Parallelverfahren spätestens in der Beweistagsatzung vom 15.5.2024 herausgestellt habe, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum weit massiver gewesen seien, als ursprünglich angenommen. Damit habe die vierwöchige Notfrist der vorangeführten Bestimmung spätestens am 15.5.2024 zu laufen begonnen, weshalb die Klage auch verspätet – im Sinn der genannten Bestimmung – eingebracht worden sei.
Der Kläger bekämpft diesen Zurückweisungsbeschluss mit einem rechtzeitigen Rekurs. Er stützt sich auf den Rechtsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen aufzutragen.
Das Rechtsmittelverfahren ist – weil die Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde – einseitig (RS0125126 [T1]).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber führt zusammengefasst aus, das Erstgericht habe nicht beachtet, dass eine Wiederaufnahmsklage nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden dürfe, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt werde. Dies käme, wenn sich ein Wiederaufnahmskläger – wie hier – auf das „Auffinden“ neuer Beweismittel stütze, nur dann in Betracht, wenn dieses Beweismittel absolut ungeeignet sei, eine maßgebliche Änderung der Tatsachengrundlage herbeizuführen. Eine über eine solche eingeschränkte Beweiswürdigung hinausgehende Beurteilung des Beweiswerts des neuen Beweismittels dürfe im Vorprüfungsverfahren nicht stattfinden. Der Kläger habe im Vorverfahren nur davon ausgehen müssen, dass bei ihm im ersten Halbjahr 2000 (gemeint wohl: 2020) eine leichte depressive Episode vorgelegen. Jedenfalls habe der Arztbrief des P* M* vom 28.6.2020 keine Hinweise auf (s)eine massive psychische Erkrankung ergeben. Hinsichtlich jener Forderung, zu deren Zahlung er im Vorverfahren verpflichtet worden sei, sei es nur darum gegangen, ob die von der Beklagten für den Kläger getätigten Einkäufe von diesem bereits abgegolten worden seien. Dabei handle es sich um geringfügige monatliche Beträge und sei die Leistungserbringung durch die [Beklagte] hierbei grundsätzlich nicht zu bestreiten gewesen. Es habe keine Veranlassung für ihn bestanden, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür anzubieten, dass er nicht fähig gewesen wäre, Geschäfte des täglichen Lebens abzuschließen. Hätte der Kläger einen solchen Beweisantrag im Vorverfahren gestellt, wäre dieser Antrag jedenfalls abgewiesen worden. Die streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte seien ja in seinem Interesse und nicht nachteilig für ihn gewesen. Es sei „niemals zu erwarten“ gewesen, dass sich im Parallelprozess ein derart klares Gutachten ergeben könne, welches „eindeutig auch Auswirkungen auf Fragen der Beweiswürdigung habe“. Die Wiederaufnahmsklage sei „nur deshalb notwendig, weil die Erstrichterin (gemeint im Vorverfahren) ohne Vorliegen echter Beweise die Angaben der (Beklagten als dortige) Klägerin für richtig erachtet habe“ (sic!). Insgesamt sei der Wiederaufnahmewerber „ohne sein Verschulden außer Stande gewesen, im Vorprozess das nun vorliegende medizinische Gutachten geltend zu machen.“ Auch der vom Erstgericht bejahte Zurückweisungsgrund des § 534 Abs 1 ZPO liege nicht vor. Aussagen von Laien in einem Gerichtsverfahren könnten niemals die für eine Wiederaufnahme notwendigen Umstände bescheinigen. Die Zustellung des Tagsatzungsprotokolls vom 15.5.2024 sei daher nicht geeignet, die vierwöchige Notfrist nach der angeführten Bestimmung in Gang zu setzen.
Dazu ist auszuführen:
1. Im Hinblick auf das erste der beiden Klagebegehren der Wiederaufnahmsklage ist zunächst klarzustellen, dass die Erhebung einer Klage gemäß § 529 und (wie hier) § 530 ZPO gegen ein rechtskräftiges Urteil die bereits eingetretene Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung nicht berührt (§ 547 Abs 2 ZPO). Erst und nur dann, wenn eine der Rechtsmittelklage stattgebende Entscheidung in Rechtskraft erwächst, verliert die angefochtene Entscheidung ihre Eigenschaft als Exekutionstitel. Diesfalls wäre eine zuvor bewilligte Exekution nach § 39 Abs 1 Z 1 EO auf Antrag einzustellen. Vorher kann der Wiederaufnahmskläger lediglich eine Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO beantragen (Jelinek in Fasching/Konecny3, § 547 ZPO Rz 2).
1.1. Zu 8 Ob 104/97w führte der OGH im Zusammenhang mit einer Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO aus, dass die allfällige Stattgebung dieser Rechtsmittelklage zwingend auch die Bestätigung der Vollstreckbarkeit beseitige, während umgekehrt die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht denknotwendig auch den Erfolg der Nichtigkeitsklage nach sich ziehe. Es sei daher zweckmäßig, im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage abzuwarten. Der zur Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit berufene Richter habe sorgfältig abzuwägen, ob nach den besonderen Verhältnissen des Falles eine sofortige Entscheidung notwendig sei oder bis zum Abschluss des Verfahrens über die Nichtigkeitsklage zugewartet werden könne. In letzterem Falle werde das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO in sinngemäßer Anwendung des § 545 ZPO zu unterbrechen sein.
1.2. Ob diese Überlegungen auch für die Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO gelten, kann hier letztlich dahingestellt bleiben, weil die auf § 538 Abs 1 ZPO gestützte Klagszurückweisung – wie die weiteren Ausführungen zeigen werden – zu Recht erfolgte.
2. Die vorliegende Wiederaufnahmsklage wurde vom Erstgericht im Vorprüfungsverfahren vor Streitanhängigkeit mit Beschluss zurückgewiesen. Damit sind im Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Voraussetzungen des § 538 Abs 1 ZPO zu prüfen. Im Rahmen dieser Beurteilung geht es um das Vorliegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Klage (vgl RS0036544); bei Fehlen eines Zulässigkeitsgrunds ist sie mit Beschluss zurückzuweisen (Jelinek in Fasching/Konecny3, § 538 ZPO Rz 13). Zu den Zulässigkeitsgründen zählt (soweit hier relevant) neben der Schlüssigkeit der Klagebehauptungen und der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung – bei Wiederaufnahmsklagen gemäß § 530 Abs 1 Z 6 und Z 7 ZPO auch der Mangel eines Verschuldens am (im Kontext der Z 7) Nichtvorlegen des Beweismittels im Vorverfahren (§ 530 Abs 2 ZPO; vgl auch Jelinek aaO).
3. Der Kläger stützt sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen wurde, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn sie in Kenntnis neuer Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen schon vor Schluss der Verhandlung vorhanden gewesen sein (RS0044441 [T6, T10], RS0044437). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob die Außerachtlassung der neuen Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage darstellt (RS0044676).
3.1. Bei der Zulässigkeitsprüfung nach § 538 Abs 1 ZPO ist in diesem Zusammenhang nur zur prüfen, ob das neue Beweismittel für sich allein betrachtet abstrakt geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen (RS0044510). Bei dieser (Eignungs-) Prüfung, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist, handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung (7 Ob 65/09y mwN). Ob dem neuen Beweismittel diese Eignung tatsächlich zukommt – ob es also ganz konkret eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise bewirkt – ist im Vorprüfungsverfahren hingegen nicht zu beurteilen, weil dies Gegenstand des Haupt(wiederaufnahms)verfahrens ist (RS0044510 [T 6], Jelinek aaO Rz 20). Auch der Beweiswert der angebotenen Beweismittel ist bei einer nach § 538 Abs 1 ZPO zu treffenden Entscheidung noch nicht zu beurteilen (RS0036544),
3.2. Richtig ist, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein müssen, sondern dass es bereits genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RS0044411, RS0044510). Im Fall des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO trägt die klagende Partei (im Wiederaufnahmsvefahren) auch die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sie kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten („neuen“) Tatsachen oder Beweise nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. Kommt sie dieser Behauptungspflicht nicht nach, fehlen also der Klage Angaben in diesem Sinn oder ergibt sich gar aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ihr Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO, ist die Klage schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen; andernfalls ist über die – von Amts wegen zu prüfende – Frage des Verschuldens noch nicht im Vorprüfungsverfahren abzusprechen (Kodek in Rechberger ZPO5 § 538 Rz 3 mwN). Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens der Wiederaufnahmsklägerin hat somit jedenfalls dann bereits im Vorprüfungsverfahren zu erfolgen, wenn sich das Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Wiederaufnahmsklage ergibt (RS0044558 [T1 und T2]).
3.3. Dies ist hier – wie dies bereits vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt wurde (§ 500a ZPO) – der Fall. Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt dann vor, wenn eine Partei nicht die zumutbaren Handlungen zur Ermittlung der vorzubringenden Tatsachen setzt, die dann durch die Beweismittel erwiesen werden sollen. Gleiches gilt für das Vorhandensein der Ursachen, aus denen sich die neuen Umstände ergeben. Die prozessuale Diligenzpflicht ist auch dann verletzt, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen zur Ausforschung der zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen und sonstiger Beweismittel vornimmt (RS0044619 [T 7], RS0109743 [T 3]; vgl auch Jelinek aaO § 530 ZPO RZ 210ff). Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen (RS0044619 [T 8]; Jelinek aaO Rz 200ff).
3.4. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, wäre es ihm sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, die Einholung jenes Beweismittels (Gutachten), auf dessen Grundlage er nunmehr die Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO begehrt, spätestens in der Tagsatzung vom 11.4.2024 im Vorverfahren zu beantragen.
So räumte er in seiner Wiederaufnahmsklage selbst ein,
– er habe bereits in der im Parallelverfahren am 28.2.2024 eingebrachten Klage vorgebracht, dass bei ihm aufgrund diverser psychischer Probleme und der „offenbar vorliegenden affektiven Labilität“ rund um die Vertragsfertigung (gemeint des mit G* am 11.03.2021 abgeschlossenen Übergabsvertrags) keine ausreichende Geschäftsfähigkeit vorgelegen sei;
– er habe bereits in dieser Klage (vom 28.2.2024) die Einholung entsprechenden (medizinischen) Sachverständigengutachten beantragt;
– sein Vertreter habe schon im Vorfeld zur Klagseinbringung im Parallelverfahren (also schon vor Februar 2024) erfolglos versucht, ihn zu einer Befundaufnahme durch eine (psychiatrische) Fachärztin zu bewegen und dass er den im Jahr 2023 vereinbarten Begutachtungstermin nicht wahrgenommen habe;
sowie dass
– die Klage im Parallelverfahren eingebracht worden sei, nachdem die vorerwähnte Fachärztin am 14.11.2023 mitgeteilt habe, dass sie (wegen des Nichterscheinens des Klägers) kein Gutachten erstatten werde.
Nach der ständigen, einhelligen und in der angefochtenen Entscheidung auch aufgezeigten Rechtsprechung ist ein nachträglich beigebrachtes ärztliches Gutachten dann keine neue Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RS0044834). Dies war beim Kläger nach seinem eigenen in der Wiederaufnahmsklage erstatteten (oben zusammengefasst wiedergegebenen) Vorbringen der Fall. Er verwies wiederholt auf das Parallelverfahren und auf den Inhalt der dieses Verfahren einleitenden Klage vom 28.2.2024. Zum Zeitpunkt dieser Klagseinbringung war das Vorverfahren noch anhängig. Die zum Beweis der in dieser Klage aufgestellten (zentralen) Prozessbehauptung, wonach er „seit Jahren“ unter psychischen Problemen leide und bei ihm eine psychische Störung vorliege, angebotenen und dort am 15.4.2024 vorgelegten Befunde stammen aus dem Zeitraum 01/2017 bis 08/2020. Das Vorverfahren wurde am 19.7.2023 eingeleitet und am 11.4.2024 geschlossen. Aus der Wiederaufnahmsklage lassen sich keine stichhaltigen und nachvollziehbaren Gründe dafür ableiten, warum er die im Parallelverfahren und vor Abschluss des Vorverfahrens vorgebrachten Behauptungen, wonach bei ihm eine depressive Störung, eine bipolare Erkrankung „und Ähnliches mehr“ diagnostiziert worden sei(en), nicht bereits im Vorverfahren geltend machte und zum Beweis dafür die oben auf S 9-10 auszugsweise wiedergegebenen Befunde vorlegte. An seinem Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO kann vor diesem Hintergrund kein Zweifel bestehen.
3.5. Damit muss auf die Frage der Rechtzeitigkeit nach § 534 ZPO nicht eingegangen werden und ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Kläger im Rechtsmittel zwar wiederholt argumentiert, dass die Rolle der Beklagten als Klägerin im Vorprozess bei Kenntnis des Gerichts vom neuen Beweismittel (dem Gutachten) „in ein vollkommen anderes Licht gefallen“ wäre und die Würdigung dieser neuen Kenntnisse dazu führen würde, dass es die Beweisergebnisse „vollkommen anders würdigen“ und „erhebliche Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der (hier) Beklagten“ hätten aufkommen müssen; er aber völlig offen lässt, warum der Parteiaussage der Beklagten im Vorverfahren diesfalls weniger Glaubwürdigkeit hätte zugemessen werden sollen. Eine abstrakte Eignung des neuen Beweismittels im oben aufgezeigten Sinn wird mit dieser Argumentation nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht. Der Rekurswerber hebt auch selbst hervor, dass es bei der (von ihm missbilligten) Zahlungsverpflichtung im Vorverfahren in Höhe von EUR 7.855,78 ausschließlich darum gegangen sei, ob er der (hier) Beklagten die für ihn getätigten Einkäufe bereits zu Gänze abgeholten habe. Dass sie die von ihr im Vorverfahren behaupteten Einkäufe (im Wesentlichen Lebensmittel und Zigaretten) tatsächlich tätigte, räumte er auch in der Wiederaufnahmsklage ausdrücklich ein („Es war nicht strittig, dass die Beklagte tatsächlich entsprechende Erledigungen für den Kläger tätigte. Strittig war bloß, inwieweit diese bezahlt wurden oder nicht“ [Berufung S 7]). Strittig war aber auch nie, dass der Kläger die von der Beklagten besorgten Lebensmittel und Zigaretten (allesamt) konsumierte und ihm somit der Vorteil/Nutzen aus den unstrittigen Aufwendungen der Beklagten zukam. Warum das neue (psychiatrische) Gutachten abstrakt geeignet sein soll, die im Vorverfahren behauptete Begleichung seiner Schulden zu belegen bzw zu einer wesentlichen Änderung der Würdigung der Parteiaussagen im Vorverfahren im Sinn der aufgezeigten Rechtsprechung (RS0044411, RS0044510) zu führen, ist nicht ersichtlich.
Insgesamt erweist sich die Klagszurückweisung im Vorprüfungsverfahren nicht als korrekturbedürftig, weshalb dem Rekurs keine Folge zu geben war und auf das Erfordernis des § 536 ZPO (zum dort normierten zweigliedrigen Aufbau des Klagebegehrens siehe Jelinek in Fasching/Konecny3 § 536 ZPO Rz 11) nicht gesondert eingegangen werden muss.
Verfahrensrechtliches
1. Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 50, 41 Abs 1 ZPO).
2. Ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts unterliegt nicht dem absoluten Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0125126).
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Revisionsrekurses liegen jedoch nicht vor, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen war. Die Beurteilung, ob die Klagsangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, hat ausschließlich nach den einzelfallbezogenen Umständen zu erfolgen (RS0044633 [T7]).
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