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1Ob44/25i•OGH 1Ob44/25i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache des mj A*, geboren am * 2016, , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters E, vertreten durch die Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Februar 2024, GZ 15 R 3/25d-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, das die alleinige Obsorge für das Kind der Mutter übertrug. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.
[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge anstrebt, ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[3] 1. Welchem Elternteil die Obsorge einzuräumen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung zukommt, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (RS0115719). Auch die Frage, ob die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl besser entspricht als die alleinige Obsorge eines Elternteils, und ob mit einer sinnvollen Ausübung der gemeinsamen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage (RS0128812 [insb T8]).
[4] 2. Die sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Obsorge setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Es kommt darauf an, ob zwischen diesen bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RS0128812). Auch diese Beurteilung hängt jeweils vom Einzelfall ab (RS0128812 [T5, T15, T19]).
[5] 3. Nach den getroffenen Feststellungen besteht zwischen den Elternteilen eine höchst konflikthafte Beziehung, in der keine konstruktive Kommunikation erfolgt. Selbst mit Unterstützung durch eine qualifizierte Elternberatung ist in naher Zukunft kein Mindestmaß an kooperativer elterlicher Kommunikation zu erwarten. Direkte persönliche Kontakte zwischen den Eltern sind mit einem hohen Eskalationsrisiko verbunden.
[6] 4. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der gemeinsame Obsorge verneint haben. Der Vater geht in dritter Instanz selbst davon aus, dass die fehlende Kommunikationsbasis zwischen den Elternteilen dem Kindeswohl abträglich sei. Er behauptet auch nicht, dass in absehbarer Zeit – allenfalls unter Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 107 Abs 3 AußStrG (vgl RS0128812 [T10, T18, T20]) – mit einer Verbesserung der Situation zu rechnen sei. Somit legt er aber nicht dar, dass die Voraussetzungen für die von ihm angestrebte gemeinsame Obsorge gegeben wären.
[7] 5. Richtig ist zwar, dass der die Alleinobsorge anstrebende Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren darf, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern (RS0128812 [T11]). Dass die Verantwortung für die fehlende Gesprächsbasis der Eltern – wie der Vater im Revisionsrekurs meint – primär der Mutter anzulasten sei, ergibt sich aus den Feststellungen aber gerade nicht.
[8] 6. Davon abgesehen, dass die gemeinsame Obsorge schon an der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsbasis der Eltern scheitert, ist auch nicht erkennbar, warum diese dem Kindeswohl besser entsprechen sollte, als die alleinige Obsorge der Mutter. Soweit ihr der Vater vorwirft, sie habe das Kind fallweise in der Früh unbeaufsichtigt gelassen (wozu ein Feststellungsmangel behauptet wird), ist ihm entgegenzuhalten, dass er einen Entzug der Obsorge der Mutter zuletzt gar nicht angestrebt und sich auch nicht gegen die überwiegende Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt ausgesprochen hat. Im Übrigen übergeht er die Feststellungen, wonach er zu massiven Grenzverletzungen in Konfliktsituationen neigt, eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung aufweist und zu befürchten ist, dass er (auch in Zukunft) in Situationen, die er subjektiv als kränkend oder ungerecht empfindet, mit unangemessener Aggression reagiert. Dass die gemeinsame Obsorge auf dieser Tatsachengrundlage dem Kindeswohl besser entspräche als die alleinige Obsorge der Mutter, ist nicht ersichtlich.
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