OLG Wien 6R20/25t (6 R 21/25i)

6R20/25t (6 R 21/25i)Oberlandesgericht25.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 6R20/25t (6 R 21/25i)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00020.25T.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., in der Firmenbuchsache der A* Gesellschaft m.b.H., FN **, *, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, über den Rekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers B, geb. **, **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten vom 6.12.2024, **-6, 7, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Die A* Gesellschaft m.b.H. (Gesellschaft) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Alleiniger, selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist B*. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 wurde am 27.1.2025 beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung eingereicht.

Mit Zwangsstrafverfügungen vom 30.10.2024 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft und über den Geschäftsführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Unterlagen für die Rechnungslegung der Gesellschaft (Jahresabschluss, etc) zum 31.12.2023 bis zum 30.9.2024 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- (ON 1, 2).

In den dagegen erhobenen Einsprüchen brachten die Gesellschaft und der Geschäftsführer vor, letzterer habe als Folge einer kürzlichen Erkrankung große Schwierigkeiten zu schreiben. Der Steuerberater C* sei verstorben, der Steuerberater D* habe mitgeteilt, dass auch eine verspätete Abgabe der Unterlagen möglich sei.

Mit den angefochtenen Beschlüssen verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- über die Gesellschaft und über den Geschäftsführer. Begründend führte es aus, der Umstand, dass große Schwierigkeiten beim Schreiben als Folge einer kürzlichen Erkrankung bestünden, könne nicht als ursächlich für die Nichteinreichung der Unterlagen gewertet werden. Es könne die Hilfe des neuen Steuerberaters D* in Anspruch genommen werden, der die rechtzeitige Einreichung der Unterlagen vorzunehmen habe. Auch bis 30.10.2024 sei keine Einreichung erfolgt. Es obliege der Geschäftsführung, durch entsprechende Kontrollmaßnahmen für eine rechtzeitige Einreichung der Unterlagen Sorge zu tragen. Beim Versterben eines Steuerberaters sei rechtzeitig die Dienstleistung eines anderen Steuerberaters in die Wege zu leiten.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich der Rekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers mit dem Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung und Einstellung des Zwangsstrafverfahrens.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

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