OLG Wien 10Rs14/25i

10Rs14/25iOberlandesgericht25.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 10Rs14/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RS00014.25I.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Elisabeth Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.10.2024, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin vom 29.11.2023 auf Gewährung eines Pflegegeldes ab 1.12.2023 ab. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

„Die 59-jährige Klägerin wohnt in einer Senioren-Wohngemeinschaft des B* in Eigenversorgung mit Pflegeoption. Die Wohnung ist barrierefrei mit Sanitäreinrichtungen innen. Ebenso ist eine Heizung (Fernwärme) und ein Aufzug vorhanden. Einkaufsmöglichkeiten und öffentliche Verkehrsmittel befinden sich in der Nähe.

[…]

Die Klägerin kann zumindest drei bis vier Minuten freihändig stehen, dann sollte sie sich für drei bis vier Minuten hinsetzen können. Die Beweglichkeit der Hüftgelenke ist frei. Für eine Gehstrecke von 500 Minuten braucht die Klägerin etwas um 10 bis 15 Minuten länger als eine gesunde Gleichaltrige.

Zusammenfassend ist damit folgender Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der Klägerin seit Antragstellung gegeben:

Bei ihrem Gesundheitszustand kann sich die Klägerin alleine an- und ausziehen. Beim Ablegen der indizierten kniehohen Kompressionsstrümpfe wird jedoch Hilfe benötigt, beim Anlegen kann sie eine Strumpfanziehhilfe verwenden. Die Klägerin kann für die tägliche Körperpflege selbst sorgen, nur beim Haare waschen braucht sie Hilfe.

Einmal im Monat ist eine Fußpflege erforderlich. Die selbständige Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten und Getränken ist gegeben, beim Kochen wird jedoch eine Hilfestellung benötigt (etwa beim Schneiden harter Nahrungsmittel).

Für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Pflege der Leib- und Bettwäsche benötigt die Klägerin Hilfe. Für die Einnahme von Medikamenten ist Betreuung erforderlich.

Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn ist nicht erforderlich.

Es besteht keine Inkontinenz.

Motivationsgespräche sind nicht erforderlich.

Pflegeerschwerende Verhaltensauffälligkeiten bestehen nicht.

Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine Besserung bzw. Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ist nicht absehbar.“

Rechtlich folgerte es, dass für die Einnahme von Medikamenten und die Hilfestellung beim Haarewaschen jeweils 3 Stunden, für die Fußpflege eine Stunde anzusetzen sei. Für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und die Pflege der Leib- und Bettwäsche sei jeweils der Fixwert von 10 Stunden heranzuziehen. Für die Hilfestellung beim Kochen sei ein Teilbedarf von 10 Stunden anzusetzen; ein dafür darüber hinausgehender Pflegebedarf sei nicht gerechtfertigt. Für das Ablegen der kniehohen Kompressionsstrümpfe sei ein Teilbedarf von 5 Stunden anzusetzen. Die Strumpfanziehhilfe sei auch hier ein einfaches und zumutbares Hilfsmittel, sodass für das Anziehen der Stützstrümpfe kein weiterer Stundenwert hinzukomme. Somit bestehe bei der Klägerin ein Pflegebedarf von 52 Stunden im Monat, der die Schwelle von über 65 Stunden für ein Pflegegeld der Stufe 1 nicht erreiche.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen mangelhafter und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihr ab 1.5.2024 (richtig: ab 1.12.2023) ein Pflegegeld der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. 1 Vorweg ist anzuführen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formell getrennt darstellt, inhaltlich jedoch teilweise vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerin, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund nicht erkennen lässt (RS0041761; RS0041911).

1. 2 Aufgrund der Antragstellung der Klägerin vom 29.11.2023 ist als Stichtag der 1.12.2023 heranzuziehen; die Klagseinbringung mit 15.4.2024 bewirkt keinen neuen Stichtag mit 1.5.2024, der so von der Klägerin im Klagebegehren angeführt wurde.

2. 1 Die Klägerin bekämpft sämtliche Feststellungen in Bezug auf ihren Pflege- und Hilfsbedarf und führt aus, dass ein Verfahrensmangel darin liege, dass das Gericht nicht erhoben habe, dass sie in einer Seniorenwohngemeinschaft wohne.

2. 2 Dieser Vorhalt ist nicht richtig. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin in einer Seniorenwohngemeinschaft des B* in Eigenversorgung mit Pflegeoption wohnt.

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, dass in Bezug auf die Zubereitung von Mahlzeiten ein höheren Pflegebedarf bestehe, weil eine langfristige Benützung einer Gemeinschaftsküche für das Kochen in mehreren Pausen nicht möglich sei, ist diese Behauptung nicht nur eine unzulässige Neuerung im Berufungsverfahren, sondern auch dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung wird für die Zubereitung von Mahlzeiten grundsätzlich eine zeitliche Aufteilung zwischen Vorbereitungsarbeiten, eigentlichem Kochvorgang und Nacharbeiten (Abwaschen) als zumutbar angesehen (vgl Greideneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.180). Warum eine solche zeitliche Aufteilung in einer Gemeinschaftsküche nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Die Klägerin kann dafür auch keine Gründe nennen.

2. 3 Die Klägerin verlangt die Feststellung einer vollständigen Fremdhilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, allenfalls eines Hilfestellungsbedarfs von 25 Stunden im Monat. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung eines Hockers bei der Zubereitung von Mahlzeiten ihr schmerzbedingt nicht zumutbar wäre. Ihrer Ansicht nach sei die Zumutbarkeit der Benützung eines Hockers beim Kochen durch die allgemeinmedizinische Sachverständige nicht ausreichend beantwortet worden.

Auch für das Haarewaschen seien 6 Stunden pro Monat anzusetzen; insbesondere weibliche Personen benötigen beim Haarewaschen zumindest einen Zeitaufwand von 12 Minuten täglich. Für das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe seien 15 Stunden pro Monat anzusetzen. Sie müsse mindestens 12 verschiedene Medikamente einnehmen, wodurch ein monatlicher Pflegeaufwand von 5 Stunden anzunehmen sei.

Die Feststellungen dieser erforderlichen Zeitumfänge seien insbesondere mit dem Gutachten der Anstaltsärztin begründbar. Sie habe den vollen Pflegebedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten und nicht nur eine Hilfestellung angenommen. Der höhere Pflegezeitaufwand für die Stützstrümpfe ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Fotos, welche zeigen, dass einerseits eine Anziehhilfe kaum Bedeutung haben könne und andererseits besondere Schwierigkeiten beim An- und Ablegen der Stützstrümpfe anzunehmen seien.

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei unrichtig, weil sie sich mit den eingeholten Gutachten nur unvollständig auseinandersetze und im Ergebnis den Pflegeaufwand deutlich zu gering einschätze.

2. 4 Ungeachtet davon, dass diese Ausführungen großteils nicht einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge entsprechen (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15, je mwN), überzeugen sie auch inhaltlich nicht. Das Erstgericht hat sich sehr genau mit den Beweisergebnissen in Bezug auf den Pflege- und Hilfsbedarf der Klägerin auseinandergesetzt. Es hat sich dabei auf die Einschätzungen der beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Psychiatrie-Neurologie gestützt, wobei insbesondere das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten in der Tagsatzung vom 16.10.2024 ausführlich erörtert wurde. Die Sachverständige hat zu sämtlichen Verrichtungen, die nunmehr neuerlich in der Berufung releviert werden, Stellung genommen und die Fragen der Klägerin (und auch des Erstgerichts) gut nachvollziehbar beantwortet. In Bezug auf die Benützung eines Hockers beim Kochen führte sie an, dass es zwar darauf ankomme, wie der Hocker aufgebaut sei. Jedoch sei bei ihrer Untersuchung die Beweglichkeit der Hüftgelenke der Klägerin frei gewesen, wodurch es (medizinisch) nicht nachvollziehbar sei, warum kein Hocker benutzt werden könnte. Den Pflegeaufwand für das An- und Ausziehen der kniehohen Stützstrümpfen veranschlagte sie mit 5 Stunden, auch in Kenntnis der von der Klägerin vorgelegten Fotos (Beilage ./C und ./D). Sie wies darauf hin, dass die Klägerin vor allem beim Ausziehen diese Hilfe benötigt (siehe Protokoll ON 16.3, S 4). Warum der Klägerin die Verwendung einer Strumpfanziehhilfe nicht zumutbar sein soll, lässt sie im Berufungsvortrag offen; ebenso, warum dafür ein Pflegeaufwand von 15 Stunden pro Monat erforderlich wäre.

Dass die Klägerin für das Haarewaschen 6 Stunden pro Monat an Hilfe benötigen würde, wurde erstmals in der Berufung so vorgetragen. Allein die Behauptung, dass eine Frau mehr Zeit für das Haarewaschen benötigen würde, rechtfertigt noch nicht, von diesem Zeitaufwand auszugehen, zumal nach der Judikatur für das Haarewaschen samt Föhnen 2 x 15 Minuten pro Woche (2,5 Stunden im Monat) als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen werden (RS0058261).

Bei der Unterstützung beim Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine Betreuungsleistung nach § 1 Abs 2 EinstV, für die nach § 1 Abs 3 EinstV ein Richtwert von 6 Minuten pro Tag (3 Stunden pro Monat) zu veranschlagen ist. Grundsätzlich ist im Fall der Normierung eines Richtwerts vom Pauschalwert auszugehen (10 ObS 85/04b), Abweichungen von den Durchschnittswerten bedürfen stets einer besonderen Begründung (RS0053147 [T5]). Allein der Umstand, dass die Klägerin 12 verschiedene Medikamente einnehmen muss, führt nicht dazu, dass von diesem Richtwert erheblich abgewichen wird. Die Klägerin führt auch nicht näher aus, worin der erhöhte Betreuungsaufwand liegen soll; für einen solchen ergeben sich auch das dem Akt keine Hinweise, wobei auch die Sachverständigen sichtlich nicht von einem solchen ausgegangen sind.

2. 5 Ungeachtet des Umstands, dass das sozialgerichtliche Verfahren aufgrund der sukzessiven Kompetenz nicht die Verwaltungsentscheidung der Beklagten zu überprüfen hat (und ein Gutachten der Anstaltsärztin im Anstaltsverfahren nicht bindend ist), sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen hat (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 8.63), stehen die vom Erstgericht eingeholten Gutachten mit jenem der Anstaltsärztin nicht im Widerspruch. Die Anstaltsärztin hat selbst – wie das allgemeinmedizinsche Gutachten im gerichtlichen Verfahren - nur eine Hilfestellung beim Kochen im Ausmaß von 10 Stunden im Monat angenommen (Beilage ./3, S 5). Es gibt auch keine Beweisgrundlage dafür, dass sie sich beim „Ankreuzen“ geirrt hätte. Selbst wenn, wäre dies nicht relevant, wie dies zutreffend das Erstgericht dem Rechtsvertreter der Klägerin in der Tagsatzung vom 16.10.2024 bereits mitgeteilt hat (siehe Protokoll ON 16.3, S 2).

3. 1 Die Klägerin sieht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass die Anstaltsgutachterin Dr. C* nicht einvernommen worden sei und auch den Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Orthopädie nicht nachgekommen sei.

3. 2 Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einer Person stellt regelmäßig eine medizinische und pflegerische Fachfrage dar, die ausschließlich auf Grundlage eines ärztlichen oder pflegerischen Sachverständigengutachtens zu beantworten und der Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Die Beantwortung von medizinischen Fachfragen ist die Aufgabe von medizinischen Sachverständigen. Nur den gerichtlichen Sachverständigen kommt die Befugnis zu, aus dem von ihm erhobenen Befund und sämtliche sonstige Beurteilungsgrundlagen jene Schlussfolgerung zu ziehen, die ihrerseits Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen bilden (Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 8.114f mwN).

Im Pflegegeldverfahren ist entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw. bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund wäre daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin (Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 8.123 mwN).

Das Erstgericht hat Sachverständige aus den Fachbereichen der Allgemeinmedizin und der Neurologie/Psychiatrie mit Befund und Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin und ihrem Pflegebedarf beauftragt. Beide Sachverständigen habe schlüssige und nachvollziehbare Gutachten zum Zustandsbild und auch zum Pflegebedarf der Klägerin erstattet, wobei sie die vorgelegten Befunde, Fotos etc. sowie auch die Angaben der Klägerin berücksichtigt haben. Sie haben auch darauf hingewiesen, dass keine weitere Gutachten erforderlich sind, womit kein (medizinisches) Erfordernis bestand, die von der Klägerin beantragten Gutachten einzuholen. Darauf wurde die Klägerin bereits vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 16.10.2024 hingewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere Begutachtung auch nur dann erforderlich, wenn die Gerichtssachverständigen selbst eine solche für die verlässliche Abklärung der entscheidungsrelevanten medizinischen Voraussetzung für erforderlich halten. Das Gericht kann davon ausgehen, dass die beigezogenen Sachverständigen so weitreichende Kenntnisse haben, um beurteilen zu können, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist (Greifeneder/Liebhart, aaO Rz 8.126).

Dass die Einvernahme der Anstaltsärztin weder tatsächlich noch rechtlich erforderlich war, wurde bereits dargelegt.

4. 1 Soweit die Klägerin noch angibt, dass eine Abweisung des Klagebegehrens unzulässig sei, wenn der bekämpfte Bescheid auf einem Irrtum der Behörde beruhe, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 26.1.2024 die Gewährung eines Pflegegeldes abgelehnt hat.

4. 2 Wenn die Klägerin behauptet, dass sie nur drei Minuten stehen könne, entfernt sie sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Ebenso wenn sie behauptet, dass ihr die Verwendung eines Küchenhockers nicht zumutbar sei.

5. Insgesamt war der Berufung der Erfolg zu versagen.

6. Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.

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