OLG Wien 20Bs82/25t

20Bs82/25tOberlandesgericht25.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs82/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00082.25T.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. März 2025, GZ **5, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 28. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Mai 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Oktober 2025 erfüllt sein (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 5).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Für den Fall der Verbüßung der Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein. (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 16). Spezialpräventive Erwägungen alleine vermögen eine abweisliche Entscheidung nicht zu begründen (Pieber aaO § 133a Rz 19).

Mag auch mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. November 2024, Zahl **, ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sein (ON 2.4), sich der Strafgefangene bereit erklärt haben, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.2) und mögen auch der Einreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, lehnte das Erstgericht die Anwendung des § 133a StVG zutreffend aus generalpräventiven Gründen ab.

Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum von November 2023 bis Februar 2024 in zwölf Angriffen gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle beging und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gegenstände von erheblichem Wert an sich brachte (ON 4). Die konkreten Tatmodalitäten, insbesondere die Vielzahl der zum Nachteil der Opfer mit Mittätern über den genannten Deliktszeitraum professionell verübten Diebstähle, weisen das gegenständliche Verbrechen als eines mit überdurchschnittlich hohem Handlungsunwert aus, durch das der Rechtsfriede beträchtlich gestört wurde. Die Fortsetzung des Strafvollzugs ist aufgrund der dargelegten Tatschwere ausnahmsweise erforderlich, um potentiellen Straftätern im persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers das Missverhältnis zwischen dem aus derart planvoll in einem anderen Land verübten Vermögensdelikten zu erwartenden Gewinnen und dem strafrechtlichen Risiko im Falle der Betretung aufzuzeigen und sie von derartigen Taten abzuhalten. Angesichts des weit verbreiteten Missstands des sogenannten Kriminaltourismus, zumal A* bereits in Deutschland (eine einschlägige Vorstrafe), in Rumänien (drei einschlägige Vorstrafen) und in Großbritannien (neun einschlägige Vorstrafen) verurteilt wurde, ist dem Vollzugsgericht in seiner Einschätzung beizupflichten, dass es im Hinblick auf die Schwere der Tat(en) ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um organisierter Eigentumsdelinquenz durch im Ausland bereits vorbestrafte Personen mit der entsprechenden Abschreckung zu begegnen.

Auch käme ein Absehen vom weiteren Vollzug bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz gleich, die dem Interesse der Strafrechtspflege an der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderliefe.

Diesen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Versterben seines Bruders im vergangenen Jahr und dem Wunsch, in sein Heimatland zurückzukehren, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

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