OLG Innsbruck 6Bs19/25g

6Bs19/25gOberlandesgericht25.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs19/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00019.25G.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.01.2025, GZ **107, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 01.02.2024 wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (ON 66).

Das Oberlandesgericht Innsbruck hob mit Urteil zu 7 Bs 114/24h am 08.08.2024 nach der in Abwesenheit des A* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB auf, gab der Berufung des Angeklagten zu den weiteren Punkten des Schuldspruches nicht Folge und verhängte über A* für die ihm weiterhin zur Last liegenden Vergehen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 76 und 78).

Bereits am 20.08.2024 beantragte der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erneuerung des Verfahrens, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, auf Haftaufschub und aufgrund der Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 82.2).

Mit Beschluss vom 21.08.2024 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab (ON 86). Der dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20.11.2024 zu 7 Bs 231/24i nicht Folge (ON 103).

Mit Schreiben vom 04.12.2024 (ON 106.1) beantragte der Verurteilte neuerlich die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 61 Abs 2 Z 1 und 2 StPO wegen Blindheit und Querschnittslähmung und verwies dabei „wegen Neuerungen“ auf seinen Antrag vom 20.08.2024. Dazu brachte er vor, ein blinder querschnittsgelähmter Beschuldigter könne keinen Vorsatz zu einem angeblichen Widerstand gegen die Staatsgewalt haben und könne dies auch physisch und medizinisch nicht ausführen. Der Nachweis der Blindheit bzw Querschnittslähmung liege bereits in Form der Beilagen des EMails vom Oktober 2024 vor (vgl ON 94.2).

Er wies darauf hin, dass der bisherige Verfahrenshelfer die Verfahrenshilfe bereits im August 2024 zurückgelegt habe, weshalb der nunmehrige Antrag auf Verfahrenshilfe „auch wegen der örtlichen Distanz“ legitim erscheine. Benötigt werde ein Verfahrenshelfer für Anträge auf Erneuerung, auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Haftuntauglichkeit und auf Haftaufschub sowie sonstiger „weiterer Anträge“. Der Erneuerungsantrag erfordere Anwaltspflicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den neuerlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurück, weil über diesen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 117.1) mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe verkannt, dass der Antragsteller blind und behindert sei. Er sei Inhaber eines unbefristeten Behindertenausweises, womit sich eine weitere Begründung erübrige. Für die Beigebung eines Verfahrenshelfers aus diesem Grund sei unabhängig vom Grad der Behinderung ein großzügiger Maßstab anzuwenden.

Die an das Landesgericht Graz „als Vollzugsgericht“ gerichteten und zuständigkeitshalber zum gegenständlichen Verfahren ** des Landesgerichtes Innsbruck weitergeleiteten sowie im Nachhang an das Oberlandesgericht vorgelegten Schreiben des A* vom 10.01.2025 und vom 18.02.2025 (ON 122.3 und ON 124.3), mit welchem er die Beigebung eines Verfahrenshelfers wegen Blindheit für einen Antrag nach § 133 iVm § 5 StVG begehrt, sind als weitere Beschwerdeausführungen gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zwecks Antragstellung auf Haftuntauglichkeit nach § 5 StVG zu werten, zumal sich der Verurteilte nicht in Strafhaft, sondern nach wie vor in Untersuchungshaft befindet und daher die Zuständigkeit eines Vollzugsgerichtes für eine Entscheidung nach § 133 StVG gar nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Das Gericht hat nach § 61 Abs 2 StPO einem wirtschaftlich bedürftigen Beschuldigten einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers in diesem Sinn ist jedenfalls erforderlich, wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (§ 61 Abs 2 Z 2 lit a und b StPO). Nach Abs 4 dieser Norm gilt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens.

Zur Nichtbeigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Erneuerungsantrag, den Wiedereinsetzungsantrag, den Wiederaufnahmsantrag „wegen nachweislicher Zurechnungsunfähigkeit“ und den Antrag auf Vollzugsuntauglichkeit, zur Beurteilung der Fähigkeit des Verurteilten, sich – auch mit Blick auf seinen psychischen und geistigen Zustand - selbst zu verteidigen (§ 61 Abs 2 Z 2b StPO), zur offenkundigen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Anträge auf Wiedereinsetzung gegen die in seiner Abwesenheit geführte Berufungsverhandlung und auf Wiederaufnahme sowie zur Beurteilung keiner schwierigen Sach- und Rechtslage wird auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.11.2024 zu 7 Bs 231/24i verwiesen, die zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend übernommen werden (ON 103 Seiten 4 und 5, RIS-Justiz RS0124017).

Insofern sich der Verurteilte nunmehr auch auf eine bestehende Blindheit und Querschnittslähmung beruft, ist diesbezüglich meritorisch zu entscheiden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass A* in dem Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch in der Hauptverhandlung vom 08.01.2025 (ON 93 AS 9 drittletzter Absatz und AS 10 sechster Absatz) angab, er sei von Geburt an blind. Er könne dunkel und hell unterscheiden, ansonsten sehe er aber wirklich so gut wie nichts.

Demgegenüber sind zahlreiche Umstände aktenkundig, die zeigen, dass weder eine Blindheit noch eine Querschnittslähmung des Verurteilten vorliegen.

Insofern der Verurteilte in seinem Antrag auf das Verfahren ** des Bezirksgerichtes Dornbirn, insbesondere auf den dortigen Beschluss in ON 669, verweist (ON 106.1 AS 1), wurde dort (S. 4) und in der Begründung des betreffenden Bescheides ausgeführt, dass mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2024 (do. ON 598 bzw erste Beilage zu ON 609) der Antrag des A* auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt wurde, weil ein solcher Anspruch (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen) nur besteht, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der Pflegebedarf voraussichtlich sechs Monate andauern wird oder würde. Die durchgeführte Begutachtung habe ergeben, das kein Pflegebedarf besteht.

Zudem zeigt sich aus – dem Verurteilten bekannten - Lichtbildern und Videos im Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch (dortige ON 18.3, 33.15, 41.8, 86), die den Verurteilten gehend und Kisten tragend sowie sich nach einer Hecke streckend zeigen, dass er durchaus in der Lage ist zu gehen. Im Übrigen würde selbst eine bestehende Querschnittslähmung keine mit den in der relevanten Gesetzesstelle angeführten Beeinträchtigungen vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit darstellen, aufgrund derer A* nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen.

Hinsichtlich der vom Verurteilten behaupteten von Geburt an bestehenden Blindheit ist anzuführen, dass der Verurteilte durchaus in der Lage ist, selbst Schreiben zu verfassen, die - auch wenn dieser angibt, sie würden nicht von ihm stammen – aus verschiedenen Justizanstalten (Innsbruck, Feldkirch, Graz-Karlau) geschrieben wurden und immer das gleiche Schriftbild zeigen (zB ON 20, 27, ON 32.2.22 bis ON 32.2.27, ON 35, ON 42, ON 43, ON 58.3 bis 58.18, ON 122.3). In einem Schreiben vom 12.04.2023 beschwert er sich unter anderem darüber, ihm würden in der Justizanstalt Innsbruck keine Bücher aus der Bibliothek zur Verfügung gestellt (ON 32.2.24 mittig). Aus der Zugangsuntersuchung vom 27.02.2023 zeigt sich, dass der Verurteilte sich gut bewegen, gut sehen (mit Brille), gut sprechen und gut hören kann (ON 105.3 S 1). Zudem wurde er beim Fernsehen beobachtet (ON 105.3 AS 5 zweiter Eintrag) und beklagte sich am 01.06. und 07.06.2023 in der Justizanstalt über ein Fernsehverbot (Beilage I.1 AS 43 dritter Eintrag, S 47 fünfter Eintrag).

Aus all diesen Umständen ist keine Blindheit oder derartige Sehbehinderung ersichtlich, dass der Verurteilte nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen.

Überdies ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Gehörlosigkeit bzw hochgradige Hör- oder Sprachbehinderung des Verurteilten, sodass auch die übrigen Voraussetzungen des § 61 Abs 2 Z 2 lit a StPO nicht vorliegen.

Insgesamt wäre sohin der Antrag des A* zwar (betreffend die geltend gemachte Blindheit und Querschnittslähmung) abzuweisen und nur teilweise (betreffend eine psychische Krankheit) mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.11.2024 zu 7 Bs 231/24i zurückzuweisen gewesen, im Ergebnis ist der Beschwerde jedoch keine Folge zu geben.

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