OLG Innsbruck 6Bs27/25h

6Bs27/25hOberlandesgericht25.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs27/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00027.25H.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.01.2025, GZ **110, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 01.02.2024 wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (ON 66).

Das Oberlandesgericht Innsbruck hob mit Urteil zu 7 Bs 114/24h am 08.08.2024 nach der in Abwesenheit des A* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB auf, gab der Berufung des Angeklagten zu den weiteren Punkten des Schuldspruches nicht Folge und verhängte über A* für die ihm weiterhin zur Last liegenden Vergehen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 76 und 78).

Mit Schreiben vom 04.12.2024 (ON 106.1) beantragte der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshelfers unter anderem zur Einbringung eines Antrages auf Haftaufschub, der mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 02.01.2025 (ON 107) abweislich entschieden wurde (Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 6 Bs 19/25g). Der Verurteilte stellte weiters für den Fall, dass kein Verfahrenshelfer beigegeben werde, in eventu einen Antrag auf „Haftuntauglichkeit nach §§ 5 iVm 133 StVG“ und auf krankheitsbedingten Haftaufschub und verwies dabei auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B* vom September 2024 wegen fehlender Dispositions- und Diskretionsfähigkeit.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit ab, verwies dazu auf das im gegenständlichen Verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten sowie auf die Stellungnahme des Arztes der Justizanstalt Feldkirch, wonach keine medizinischen Umstände einem Strafvollzug entgegenstehen würden, sowie auf ein vom Verurteilten vorgelegtes Schreiben des Dr. C*, wonach zwar am 10.10.2022 eine Operation empfohlen worden sei, diese jedoch nichts mit der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten zu tun habe. Aufgrund des langen Strafvollzuges in der Vergangenheit bei offenbar unveränderten Beschwerden und der Stellungnahme des Anstaltsarztes ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine nunmehr aufgetretene Vollzugsuntauglichkeit.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 120.1), in welcher er vorbringt, die Richterin sei befangen und es sei nicht unter einer „extra“ Aktenzahl in einem NsVerfahren entschieden worden. Es sei unzulässig, dass die Erstrichterin bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag entschieden habe. Er legte einen Bescheid der PVA vom 03.07.2024 mit einer Pflegestufe 6 vor und gab an, er sei im Besitz eines unbefristeten Behindertenausweises, der Psychiater Dr. B* habe völlige Haftunfähigkeit bestätigt, der Facharzt der Inneren Medizin Dr. D* habe dringend durchzuführende Operationen wegen Harnblasenkrebs empfohlen und der Chefärztliche Dienst der Generaldirektion Strafvollzug habe sich bereits im Jahr 2023 für eine Haftuntauglichkeit infolge nicht durchführbarer Operationen ausgesprochen. Das im gegenständlichen Akt erliegende Sachverständigengutachten erfasse nur die psychiatrische Seite zu einem zeitlich begrenzten Zeitraum. Der im Beschluss angeführte Anstaltsarzt habe den Antragsteller nie untersucht, weil dieser sich bereits am 09.01.2025 auf Überstellungsfahrt von Feldkirch nach Graz befunden habe. Bei der Zugangsuntersuchung in Graz habe die dortige Anstaltsärztin dem Chefärztlichen Dienst der Generaldirektion Strafvollzug mitgeteilt, dass der Verurteilte wegen des enormen Pflegebedarfs und seiner Harnblaseninkontinenz keineswegs hafttauglich sei. Dieses Zugangsgespräch sei von der Anstaltsärztin Dr. E* in der JA Graz-Karlau geführt worden. Das Erstgericht habe ihm auch nicht die Gelegenheit gegeben, alle Gutachten, Befunde und Arztbriefe vorzulegen.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Nach § 20 Abs 1 StVG soll der Vollzug von Freiheitsstrafen dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und ihn abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.

Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen und geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat (§ 5 Abs 1 StVG).

Indem der Verurteilte zunächst auf eine Befangenheit der Erstrichterin hinweist, weil nicht im „NsVerfahren“ entschieden worden sei, ist er darauf hinzuweisen, dass er sich derzeit zum Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch in Untersuchungshaft und nicht in Strafhaft befindet, sodass nicht über einen Strafaufschub nach § 133 StVG, der erstinstanzlich unter einem „NsAktenzeichen“ zu behandeln wäre, zu entscheiden ist, sondern eine in die Zuständigkeit der Erstrichterin im Hv-Verfahren fallende Entscheidung nach § 5 StVG vorliegt. Zudem hat das Erstgericht auch nicht verfrüht, nämlich vor Vorliegen einer Rechtsmittelentscheidung betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe, entschieden, sondern im Sinne des Eventualantrages des Verurteilten, in dem er „rechtsgültig“ den Antrag auf „Haftuntauglichkeit nach §§ 5 iVm 133 StVG und auf krankheitsbedingten Haftaufschub ohne allfällige Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ stellte (vgl ON 106.1 AS 2 erster Absatz).

Aufgrund des in der Hauptverhandlung im Beisein und nach persönlicher Befragung des Verurteilten mündlich erörterten psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 61; ON 63 AS 11 ff), besteht eine diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung, die aber nur eine leichtgradige Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit und keine Einschränkung der Diskretionsfähigkeit bewirkt. Eine Haftunfähigkeit des Verurteilten ergibt sich daraus nicht. Ein Sachverständigengutachten des Psychiaters Dr. B* vom 25.09.2024 ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Insofern der Antragsteller auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt* vom 03.07.2024 und in seinem Antrag (ON 106.1 AS 1) auf das Verfahren ** des Bezirksgerichtes Dornbirn verweist, so ist der Bescheid vom 03.07.2024 wegen Fälschungsverdachtes Gegenstand des Strafverfahrens zu ** der Staatsanwaltschaft Feldkirch. Aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt* vom 19.03.2024 (ON 598 in ** des Bezirksgerichtes Dornbirn) ergibt sich, dass der Antrag des A* auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt wurde, weil aufgrund der durchgeführten Begutachtung kein Pflegebedarf bestehe. Aus – dem Verurteilten bekannten – Lichtbildern und Videos im Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch zeigt sich, dass der Verurteilte gehen und Kisten tragen sowie sich nach einer Hecke strecken kann (dortige ON 18.3, 33.15, 41.8, 86).

Laut Mitteilung des Anstaltsarztes der Justizanstalt Feldkirch vom 28.11.2024 (ON 105.2) habe der Antragsteller seit Beginn der aktuellen Untersuchungshaft im Verfahren des Landesgerichtes Feldkirch sämtliche Untersuchungen, insbesondere auch die Zugangsuntersuchung, sowie die Ausführung zum Lungenröntgen verweigert. Mit Stellungnahme vom 09.01.2025 (ON 108.3) teilte dieser Anstaltsarzt mit, es seien keine medizinischen Umstände bekannt, die einem Strafvollzug von A* entgegenstehen würden.

Der Erwachsenenvertreter des Verurteilten, dessen Wirkungsbereich unter anderem auch die Zustimmung zu medizinischen Heilbehandlungen umfasst (Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn im dortigen Verfahren ON 669), teilte in seiner Stellungnahme vom 23.01.2025 (ON 118.2) - die dem Verurteilten aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.02.2025 bekannt ist (ON 123) -mit, dass keine der vom Verurteilten behaupteten körperlichen Einschränkungen bekannt seien. Dieser sei weder blind noch querschnittsgelähmt und gebe es auch keine Diagnose eines Harnblasentumors. Zu Letzterem habe zwar im Jahr 2021 ein kurzfristiger Verdacht bestanden, der sich aber durch einen entsprechenden kleinen operativen Eingriff mit der Entfernung des entsprechenden Materials aus der Harnblase als unbegründet erwiesen habe. In der vom Verurteilten selbst vorgelegten Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. C* (ON 96.2) führte dieser am 10.10.2022 (!) aus, dass eine möglichst schnelle OP mit nachfolgender Rehabilitation aus orthopädischer Sicht notwendig sei. Dies habe jedoch nichts mit der Vollzugstauglichkeit zu tun und sei lediglich eine Empfehlung an die Gremien der Justizanstalt.

Zu den Beschwerdeausführungen, die Anstaltsärztin der Justizanstalt Graz-Karlau Dr. E* habe mitgeteilt, dass wegen des enormen Pflegebedarfs und der Harnblaseninkontinenz der Verurteilte keineswegs hafttauglich sei, ist auf die Stellungnahme der Dr. E* zu verweisen, in der diese angibt, dass Gründe einer Haftuntauglichkeit bei der Zugangsuntersuchung nicht festgestellt werden konnten und dies auch durch eine Untersuchung von der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie bestätigt worden sei. Die Behauptung, der Verurteilte sei keineswegs hafttauglich, sei unwahr und entspreche nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand des A*. Sie habe ihrerseits auch keine Meldung an den Chefärztlichen Dienst der Generaldirektion gemacht. Diese Stellungnahme wurde dem Verurteilten zur allfälligen Äußerung zugestellt. Eine derartige Äußerung langte beim Oberlandesgericht nicht ein.

Wenn der Verurteilte moniert, das Erstgericht habe ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, alle Gutachten, Befunde, Arztbriefe und Nachweise vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm diese Möglichkeit anlässlich der Einbringung der Beschwerde bis zur Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht Innsbruck offenstand.

Insgesamt ist noch anzumerken, dass sich der Verurteilte über mehrere Jahre bis 16.02.2024 in Strafhaft befunden hat.

Die Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit stellt eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage dar. Sachverständige können nur den Krankheitszustand des Strafgefangenen beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlungen er bedarf. Eine Überprüfung durch einen Sachverständigen ist aufgrund der angeführten Unterlagen und der Stellungnahme der Anstaltsärztin der Justizanstalt Graz-Karlau nicht indiziert. Ausgehend davon, dass die Anstaltsärztin der Justizanstalt Graz-Karlau über medizinische Fachkenntnisse verfügt, eine Zugangsuntersuchung und überdies auch eine Untersuchung von der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie stattgefunden hat und im Übrigen seitens der Anstaltsärztin die Behandlungsmöglichkeiten in der Justizanstalt zuverlässiger beurteilt werden können als durch einen externen Sachverständigen, hat das Erstgericht daher zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen. Auch aus der nunmehrigen Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Vollzugstauglichkeit des Verurteilten.

Eine Vollzugsuntauglichkeit des A* im Sinn des § 5 Abs 1 StVG besteht sohin nicht. Zu seinem Verweis auf § 133 StVG ist neuerlich zu betonen, dass er sich derzeit nicht in Strafhaft, sondern in Untersuchungshaft befindet.

Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

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