OGH 15Os4/25i

15Os4/25iObergericht26.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os4/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00004.25I.0326.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 Bl 19/24s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Dr. * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. August 2024, AZ 19 Bs 153/24z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 21. Juni 2024, GZ 15 Bl 19/24s7, wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Dr. * B* auf Fortführung des Verfahrens AZ 8 St 52/24y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach § 195 Abs 1 StPO zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück.

[2] Die gegen den letztgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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