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19Bs84/25d•OLG Wien 19Bs84/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2025, GZ B*-70, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG hinsichtlich der über A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2022, GZ B*-25, verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe nicht vorliegen (Punkt 1 des Beschlusses) und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe an (Punkt 2 des Beschlusses).
Dagegen richtet sich die mit 10. März 2025 datierte, am 13. März 2025 (Poststempel) zur Post gegebene Beschwerde des A*, die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses, auf den sie sich bezieht, schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. Unter Bekanntmachung ist die Verkündung des Beschlusses oder mangels Verkündung seine Zustellung zu verstehen. Ein – wie hier – schriftlich auszufertigender Beschluss ist nur dann die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz auslösend bekannt gemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde (§ 81 Abs 1 StPO). Bei der Berechnung der 14-tägigen Frist sind weder der Tag des fristauslösenden Ereignisses noch die Tage des Postlaufs einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Postaufgabe des Rechtsmittels an das zuständige Gericht an ihrem letzten Tag erfolgt (Kirchbacher, StPO15 § 84 Rz 3, Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 5 f).
Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 zugestellt (vgl Zustellschein angeheftet auf ON 70). Der Lauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist wurde sohin am Mittwoch, dem 26. Februar 2025 in Gang gesetzt und endete somit am Dienstag, dem 11. März 2025, 24.00 Uhr (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingebrachte Beschwerde (Postaufgabe 13. März 2025) war sohin gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde aufgrund der vom Erstgericht zutreffend dargestellten Sach- und Rechtslage auch inhaltlich keine Berechtigung zugekommen wäre.
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