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20Bs361/24w•OLG Wien 20Bs361/24w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts Wiener Neustadt nach § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen dessen sachliche Zuständigkeit sowie den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 18. November 2024, Zahl **, GZ **177 des Landesgerichts Wiener Neustadt, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift weist keine der in § 212 Z 1 bis 8 StPO genannten Mängel auf.
Die Anklageschrift ist damit rechtswirksam.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt A* B* zur Last, er habe
I./ in C* und D* zwischen 06.07.2001 und 30.09.2001 Bestandteile des Vermögens der E* F* Gesellschaft m.b.H. verheimlicht bzw. beiseite geschafft bzw. nicht bestehende Verbindlichkeiten anerkannt oder sonst deren Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er in seiner Rolle als seit 25.06.2001 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der E* G* Gesellschaft m.b.H. rechtsgrundlose Überweisungen von den Firmenkonten in der Höhe von gesamt EUR 131.737,94 zur Verwendung von firmenfremden Zwecken veranlasste, wobei er durch die Tat einen ATS 500.000,-- (EUR 36.336,42) übersteigenden Schaden herbeiführte;
II./ in C* und D* zwischen 11.08.2001 und 30.08.2001 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er in seiner Rolle als seit 25.06.2001 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der H* GmbH die von der I* AG mit dem Auftrag, den Betrag an die Abgabebehörde abzuführen an die H* GmbH überwiesenen Beträge in Höhe von gesamt ATS 686.644,-- (EUR 49.900,37) nicht abführte, sondern für sich selbst behielt, wobei er ein Gut im Wert von insgesamt mehr als ATS 500.000,-- (EUR 36.336,42) veruntreute;
III./ in C* und ** zwischen Juni und September 2002 in seiner Rolle als Gesellschafter und seit 09.05.2001 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der J* K* GmbH als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der L* M* vorenthalten, und zwar Dienstnehmerbeiträge von insgesamt elf Dienstnehmer in der Höhe von insgesamt EUR 9.112,36;
IV./ in C* und D* zwischen Februar und Juli 2002 in seiner Rolle als Gesellschafter und seit 08.02.2002 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der B* K* GmbH als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der N* M* vorenthalten und zwar Dienstnehmerbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 4.289,84 und dadurch zu Pkt. I./ das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (idF BGBl Nr. 605/1987); zu Pkt. II./ das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB (idF BGBl Nr. 605/1987); zu Pkt. III./ und IV./ das Vergehen der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach § 114 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG (idF BGBl I. Nr. 152/2004) begangen.
Gegen diese Anklageschrift richten sich Bedenken der Vorsitzenden des Schöffensenats sowie ein Einspruch des Angeklagten (ON 182), beide wesentlich abzielend auf behauptete Zuständigkeit des Einzelrichters statt Schöffensenats, indes zu Unrecht.
Die Beweislage für die Erhebungen der Anklage ist als ausreichend anzusehen, wenn ein einfacher Tatverdacht besteht, sodass mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer in WK StPO § 210 Rz 5 und § 212 Rz 15). Die Klärung der Frage, ob sich dieser einfache Tatverdacht seinen Schuldnachweis verdichten lässt, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben.
Vorliegend konnte sich die Staatsanwaltschaft auf die von der I* AG vorlegten Unterlagen (AS 171 ff in ON 60), die Erkenntnisse nach dem Sachverständigengutachten von Mag. O* (AS 259 ff in ON 64 sowie AS 205 ff in ON 91), die Unterlagen der Masseverwalterin der E* P* Gesellschaft m.b.H. (ON 69) und letztlich die Rückstandsausweise der Q* (AS 479 in ON 77 und AS 129 in ON 114) ebenso stützen wie auf die geständige Verantwortung des Angeklagten zu den Anklagefakten I. und II. (ON 163 und ON 168). Die zu den Anklagepunkten III. und IV. leugnende Verantwortung des Angeklagten vermag die jedenfalls einfache Verdachtslage nicht zu erschüttern. Warum angesichts dieser Verfahrensreife der Sachverhalt – wie im Einspruch schlankerhand behauptet – nicht soweit geklärt sein sollte, dass eine Verurteilung naheliegt, erschließt sich aus dem Vorbringen nicht.
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Den sowohl vom Angeklagten als auch von der Vorsitzenden des Schöffengerichts geäußerten Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts ist schlicht der Schadensbetrag laut Punkt I. der Anklageschrift von EUR 131.737,94 iVm § 31 Abs 3 Z 6a StPO entgegenzuhalten. Letztlich sei auf das Günstigkeitsprinzip (§§ 1, 61 StGB) hingewiesen, welches das Schöffengericht im Falle einer Verurteilung abweichend von der Anklage zu beachten haben wird.
Weil die Anklageschrift auch keine anderen Mängel aufweist, war der Einspruch abzuweisen, den Bedenken der Vorsitzenden des Schöffensenats nicht näherzutreten und damit die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
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