OLG Linz 3R17/25b

3R17/25bOberlandesgericht26.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 3R17/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00300R00017.25B.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, ohne Beschäftigung, **-Straße **, *, vertreten durch Dr. Axel Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beklagten B, geboren am *, Monteur, C, *, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 40.336,00 sA), über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28.1.2025, Cg-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 1.771,44 (darin EUR 295,24 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner am 17.7.2024 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von EUR 35.336,00 sA und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Die Klage wurde dem Beklagten am 29.7.2024 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben, sodass sie am 13.8.2024 dem Erstgericht retourniert wurde. Am 16.9.2024 erfolgte die Zustellung des am 9.9.2024 erlassenen Versäumungsurteils, wiederum durch Hinterlegung. Auch dieses Schriftstück behob der Beklagte nicht, sodass es am 1.10.2024 retourniert wurde. Am 16.10.2024 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils.

Der Beklagte beantragte mit seiner Eingabe vom 6.11.2024 die neuerliche Zustellung der Klage und des Versäumungsurteils, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung, in eventu der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil und die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils. Dies mit der Begründung, ihm seien bei den Zustellungen der Klage und des Versäumungsurteils keine Hinterlegungsmitteilungen zugegangen, weshalb von einer Hinterlegung an einer falschen Abgabestelle auszugehen sei. Dass er beide Verständigungen beim Kontrollieren der Post übersehen hätte, sei kaum vorstellbar. Er habe erst am 25.10.2024 von der Klage und dem Versäumungsurteil erfahren.

Der Kläger sprach sich gegen die Stattgabe der Anträge aus. Begründend führte er aus, dass es sich bei der vom Beklagten behaupteten mangelhaften Zustellung um keine Versäumung der Partei handle, welche einer Wiedereinsetzung zugänglich wäre. Aus der Einvernahme der Zustellerin ergebe sich kein Hinweis auf einen Zustellmangel, sodass von einer wirksamen Zustellung auszugehen sei. Das vom Beklagten in den Raum gestellte „Rutschen zwischen Werbematerial“ widerspreche seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und sei daher unbeachtlich. Dem Beklagten sei es nicht gelungen ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis darzutun.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge auf (neuerliche) Zustellung der Klage und des Versäumungsurteils, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung, in eventu der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil und die Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils ab. Den vom Beklagten erhobenen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil wies das Erstgericht als verspätet zurück. Seiner Entscheidung legte es den auf S 3 und 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, der im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben wird:

An der Adresse C* befinden sich insgesamt fünf Wohnungen mit jeweils einem eigenen Postkasten. Der Beklagte wohnt in der Wohnung Nr. 1, seine Lebensgefährtin und seine Kinder wohnen in der Wohnung Nr. 5. Die Postkästen befinden sich im Erdgeschoss und sind jeweils mit einem Namensschild versehen. Der Beklagte entleert seinen Postkasten alle zwei bis drei Tage. Regelmäßig übernimmt dies auch seine Lebensgefährtin, die seine Post dann verlässlich an ihn weiterleitet. Zwischen Juli 2024 und September 2024 wechselte der Beklagte aufgrund einer Beziehungskrise mehrmals zwischen den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 5 und hielt sich auch mehrere Wochen bei einem Freund in einem anderen Haus auf. Den Postkasten der Wohnung Nr. 1 kontrollierte er in dieser Zeit, wenn er daran vorbeigegangen ist. Wenn der Beklagte seinen Postkasten entleert, nimmt er den gesamten Stapel und legt ihn auf die Ablagefläche auf dem Postkasten. Er kontrolliert die Sendungen, entnimmt die aus seiner Sicht wichtigen Stücke und legt das Werbematerial wieder zurück in den Postkasten. Sobald dieser voll mit Werbematerial ist, entsorgt er den ganzen Stapel, ohne diesen nochmals durchzusehen. Nach versuchter persönlicher Zustellung hinterließ die Postzustellerin D* am 26.7.2024 im Postfach des Beklagten die Hinterlegungsmitteilung betreffend die Zustellung der Klage und des Auftrags zur Klagebeantwortung. Die Hinterlegungsmitteilung betreffend die Zustellung des Versäumungsurteils legte sie am 13.9.2024 ebenfalls nach versuchter persönlicher Zustellung in sein Postfach ein. Beide Hinterlegungsmitteilungen fielen dem Beklagten beim Sortieren seiner Post jedoch nicht auf und wurden von ihm mit den Werbesendungen entsorgt. Auch der Beschluss betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe des Klägers wurde dem Beklagten am 28.8.2024 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben und an das Gericht retourniert. Von der Klagsführung und dem ergangenen Versäumungsurteil erfuhr der Beklagte erst am 25.10.2024 durch seine Haftpflichtversicherung.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Zustellungen der Klage und des Versäumungsurteils ordnungsgemäß durch Hinterlegung erfolgt seien und der Beklagte je durch das Einlegen einer Hinterlegungsmitteilung in seinen Postkasten schriftlich hiervon verständigt worden sei. Betreffend die Wiedereinsetzung dürfe das Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers im Hinblick auf die Versäumung der vorzunehmenden Prozesshandlung nur auf einem Fehler beruhen, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann. Selbst einem solchen könne es einmal passieren, dass er eine Hinterlegungsanzeige mit Werbematerial wegwirft, wobei dies jedoch höchstens einmal in einem Verfahren passieren dürfe. Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der gleichen Beziehungs- und Wohnsituation wie der Beklagte hätte seine Post aufmerksam kontrolliert, um keine wichtigen Sendungen zu übersehen und versehentlich zu entsorgen. Gerade die Praktik des Beklagten, Werbesendungen wieder zurück in den Postkasten zu legen und im Stapel zu entsorgen, begünstige das versehentliche Wegwerfen wichtiger Schriftstücke. Da der Beklagte im gegenständlichen Verfahren sowohl die Hinterlegungsmitteilung betreffend die Zustellung der Klage als auch jene betreffend die Zustellung des Versäumungsurteils übersehen und entsorgt habe, könne nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden, sodass die begehrte Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen sei. In der Konsequenz sei auch der vom Beklagten am 6.11.2024 erhobene Widerspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen. Auch die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils sei weder gesetzwidrig noch irrtümlich erfolgt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten aus den Rekursgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Antrag auf Zustellung der Klage stattzugeben; in eventu dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und die Zurückweisung des Widerspruchs aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger strebt mit seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses an.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

I. Zur Tatsachenrüge:

I.1. Im Rekursverfahren sind die aufgrund eines Beweis- oder Bescheinigungsverfahrens getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen an sich mit Beweisrüge bekämpfbar (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 514 Rz 24). Das Rekursgericht darf die vom Erstgericht aufgenommenen Beweis- oder Bescheinigungsmittel jedoch nur so weit anders würdigen und vom angefochtenen Beschluss abweichende Tatsachen feststellen, als das Erstgericht seine Feststellungen ausschließlich auf Beweis- oder Bescheinigungsmittel stützte, die es selbst nicht unmittelbar aufnahm oder von deren Beweiswert sich die zweite Instanz auch ohne eine mündliche Rekursverhandlung einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann (zB Urkunden und Augenscheinsgegenstände). Stützt das Erstgericht seine Feststellungen hingegen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die unmittelbare Einvernahme zumindest eines Zeugen, so kann das Rekursgericht von diesen Feststellungen nicht abweichen (G. Kodek, aaO Rz 25 mwN).

I.2. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht betreffend die Zustellvorgänge an den Beklagten die Zeugin D* (ON 13) sowie den Beklagten selbst (ON 14) einvernommen, sodass das Rekursgericht weder eine Nachprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vornehmen noch von den auf dieser Basis getroffenen Feststellungen abweichen darf. Insofern ist die Tatsachenrüge des Rekurswerbers keiner Behandlung durch das Rekursgericht zugänglich.

II. Zur Rechtsrüge:

II.1. Der Rekurswerber moniert, das Erstgericht gehe zwar zu Recht davon aus, dass es einer durchschnittlich sorgfältigen Person höchstens einmal in einem Verfahren passieren dürfe, dass diese versehentlich gerichtliche Schriftstücke wegwirft. Der Beklagte habe jedoch mangels Benachrichtigung von der Klage überhaupt keine Kenntnis vom Verfahren erlangt, sodass ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er keine erhöhte Sorgfaltspflicht aufgrund eines laufenden Gerichtsverfahrens habe walten lassen. Dieser Vorwurf könne ihm nur gemacht werden, wenn ein mehrfaches Übersehen in einem ihm bekannten Verfahren vorliegen würde. Insofern sei dem Beklagten höchstens leichte Fahrlässigkeit anzulasten und das Erstgericht hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen müssen.

II.2. Nach der Rechtsprechung stellt das einmalige versehentliche Wegwerfen einer vom Postzusteller hinterlegten Verständigung oder eines zugestellten behördlichen Schriftstückes irrtümlich zusammen mit (unbedeutendem) Werbematerial im Zweifel noch leichte Fahrlässigkeit dar, weil selbst einem sorgfältigen Menschen bei Entleerung des Postfachs oder Durchsicht der Poststücke ein solches Missgeschick passieren kann (MietSlg 40.765: LGZ Wien 48 R 59/88; MietSlg 47.615: LGZ Graz 3 R 44/95; EFSlg 90.899: LGZ Wien 44 R 538/99i). Die Wendung „einmalig“ bezieht sich dabei nicht – wie der Rekurswerber meint – auf ein konkretes anhängiges Gerichtsverfahren, sondern ist allgemein – nämlich bezugnehmend auf sämtliche Verfahren, die eine bestimmte Person betreffen – zu verstehen (vgl OLG Graz 6 Ra 70/17m; 7 Ra 13/16k; OLG Linz 12 Ra 91/13h; vgl MietSlg 51.653: LGZ Wien 39 R 90/99w). Eine gegenteilige Auslegung würde bedeuten, dass bei mehreren parallel laufenden Verfahren jeweils ein hinterlegtes gerichtliches Schriftstück verloren gehen könnte, was jedoch in der Gesamtschau nicht mehr das Bild eines sorgfältigen Menschen zeichnen würde. Dies würde auch in einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch dazu stehen, dass man etwa bei Unternehmern bereits bei einmaligem versehentlichen Wegwerfen eines gerichtlichen Schriftstückes eine leichte Fahrlässigkeit ausschließt (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 146 Rz 11; Klauser/Kodek, JN–ZPO18 § 146 ZPO E 122 mwN). Insofern ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach im Fall des Beklagten – bei zumindest zweimaligem versehentlichen Wegwerfen von Hinterlegungsanzeigen – von keinem minderen Grad des Versehens mehr auszugehen ist, zutreffend. Schließlich deutet auch die gelebte Praxis des Beklagten im Umgang mit seiner Post, wonach er nur die aus seiner Sicht wichtigen Stücke aus dem Postkasten entnimmt und das Werbematerial wieder zurücklegt und später gesammelt entsorgt, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass auch der Beschluss betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe des Klägers mangels Behebung retourniert wurde, darauf hin, dass der Beklage dabei keinen besonders sorgfältigen Umgang an den Tag legt. Der Rechtsrüge kommt somit keine Berechtigung zu.

III. Ergebnis, Kosten, Zulassung:

III.1. Im Ergebnis war dem Rekurs des Beklagten kein Erfolg zuzuerkennen.

III.2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

III.3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.

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