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9Bs61/25x•OLG Linz 9Bs61/25x
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. März 2025, Hv*-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 5. Dezember 2024 (ON 17) der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 2, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf bedingter Verurteilungen und einer bedingten Entlassung abgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das erkennende Gericht das Geständnis sowie den teilweisen Versuch mildernd und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB, die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie den hohen Grad der Alkoholisierung erschwerend.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 32) wurde der in am 3. Februar 2025 beim Erstgericht eingelangten Schreiben (ON 27.3) ua enthaltene Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung – nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.18) – abgewiesen.
Die vom Verurteilten dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde (ON 33) ist nicht berechtigt.
Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten, hat das Gericht gemäß § 31a Abs 1 StGB die Strafe angemessen zu mildern.
Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe kommen nicht nur die im StGB beispielsweise angeführten Milderungsgründe im engeren Sinn in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne dass der angewendete Strafsatz berührt wird, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten (vgl. Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 31a Rz 1).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht stellen die im Antrag vorgebrachten Gründe, wie die erkennbare Kritik an der Höhe des Strafmaßes unter Hinweis auf seiner Meinung nach ungerechtfertige Vorstrafen, die Sorgen seiner Familie und den Vergleich mit offenbar anderen Straffällen, keine Umstände dar, die zu einer milderen Bemessung der Strafe im konkreten Fall führen könnten. Auch das Beschwerdevorbringen, zusammengefasst die Gründe für seinen Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, seine schwierige Vergangenheit und dass er durch die Verlegung in die Justizanstalt ** wieder zurück im Leben und im Kopf wieder normal sei, ändert an dieser Einschätzung bei der hier anzustellenden Bewertung noch nichts.
In Ermangelung nachträglicher Umstände, die eine mildere Bemessung der Strafe gerechtfertigt hätten, hat das Erstgericht daher zutreffend den Antrag des Verurteilten abgewiesen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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