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9Bs63/25s•OLG Linz 9Bs63/25s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 7. März 2025, Hv*-41, über Antrag der Berichterstatterin (§§ 469, 470 Z 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 41), das hinsichtlich eines Mitangeklagten bereits rechtskräftig ist, wurde über B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt; auch wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.
In der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 hatte der unvertretene Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsbelehrung gemäß § 57 Abs 2 StPO Rechtsmittelverzicht erklärt (ON 41, 5).
Mit am 12. März 2025 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Angeklagte „Einspruch“ gegen dieses Urteil (ON 44, 1 f).
Seine als Berufungsanmeldung zu wertende Eingabe ist jedoch verspätet.
Zwar ist der – nicht im Beisein eines Verteidigers und nach Beratung mit diesem – unmittelbar nach Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten wirkungslos (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO; Kirchbacher StPO15 § 57 Rz 10 mN). Ihm stand mithin die Möglichkeit offen, binnen drei Tagen Berufung gegen das Urteil anzumelden (§§ 489 Abs 1, 466 Abs 1 StPO). Da aber nach Lage des Falls die Frist mit Ablauf des 10. März 2025 endete, erweist sich das erst später eingebrachte Rechtsmittel des Angeklagten als unzulässig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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