OLG Linz 9Bs63/25s

9Bs63/25sOberlandesgericht26.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs63/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00063.25S.0326.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten B* gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 7. März 2025, Hv*-41, über Antrag der Berichterstatterin (§§ 469, 470 Z 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 41), das hinsichtlich eines Mitangeklagten bereits rechtskräftig ist, wurde über B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt; auch wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

In der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 hatte der unvertretene Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsbelehrung gemäß § 57 Abs 2 StPO Rechtsmittelverzicht erklärt (ON 41, 5).

Mit am 12. März 2025 zur Post gegebenem Schreiben erhob der Angeklagte „Einspruch“ gegen dieses Urteil (ON 44, 1 f).

Seine als Berufungsanmeldung zu wertende Eingabe ist jedoch verspätet.

Zwar ist der – nicht im Beisein eines Verteidigers und nach Beratung mit diesem – unmittelbar nach Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten wirkungslos (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO; Kirchbacher StPO15 § 57 Rz 10 mN). Ihm stand mithin die Möglichkeit offen, binnen drei Tagen Berufung gegen das Urteil anzumelden (§§ 489 Abs 1, 466 Abs 1 StPO). Da aber nach Lage des Falls die Frist mit Ablauf des 10. März 2025 endete, erweist sich das erst später eingebrachte Rechtsmittel des Angeklagten als unzulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.