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9Bs64/25p•OLG Linz 9Bs64/25p
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. Februar 2025, Hv*-27, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 31. Jänner 2025 wurde A* von den wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2024 (modifiziert in der Hauptverhandlung vom 29. Jänner 2025) erhobenen Vorwürfen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 27) wurde der, ohne nähere Begründung am 3. Februar 2025 gestellte Antrag des Freigesprochenen (ON 25 und 33) auf (Herstellung und) Übermittlung eines Protokolls der Hauptverhandlung vom 29. Jänner 2025 abgewiesen.
Die dagegen vom Freigesprochenen erhobene Beschwerde (ON 38) ist nicht berechtigt.
Wie vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebracht, wurde der am 29. Jänner 2025 abgehaltenen Hauptverhandlung, in der der Angeklagte von den wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde (ON 24), im Sinne des § 271 Abs 2 erster Satz StPO ein Schriftführer beigezogen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatbeteiligte meldeten gegen den Freispruch ein Rechtsmittel an, sodass auf Basis des § 271 Abs 1a StPO das Verhandlungsprotokoll durch einen von der Einzelrichterin und dem Schriftführer unterschriebenen Vermerk ersetzt wurde (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 24).
Den Beschwerdeausführungen entgegen wurde die Protokollführung in der Hauptverhandlung nicht durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme iSd § 271a Abs 1 StPO unterstützt, sondern hat der Schriftführer – schon nach dem Beschwerdevorbringen – zur Unterstützung seiner Tätigkeit ein Diktiergerät (zur Aufnahme des Gesprochenen) verwendet. Nur die vom Vorsitzenden angeordnete Aufzeichnung der Verhandlung mittels technischer Einrichtungen unterliegt dem Reglement des § 271a StPO, nicht aber die davon zu unterscheidende eigenverantwortliche Verwendung technischer Hilfsmittel durch den Schriftführer (§ 271 Abs 2 zweiter Satz StPO). Demgemäß besteht im letztgenannten Fall auch kein Anspruch der Beteiligten auf Zurverfügungstellung der Aufnahme (Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 271a Rz 5/1).
Da kein Fall der Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zu Wort- oder Bildaufnahmen iSd § 271a Abs 1 StPO vorliegt, hat der Freigesprochene – ganz abgesehen davon, dass er ein rechtliches Interesse ohnehin nicht glaubhaft gemacht hat (§ 271a Abs 3 letzter Satz StPO) – keinen Anspruch auf die Herstellung und Zustellung einer Ausfertigung des Protokolls.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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