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11Rs13/25y•OLG Linz 11Rs13/25y
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Adalbert Spitzl (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dragoljub Velebit (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, *, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle B, **, *, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. November 2024, Cgs1-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem am 27. 5. 2020 im Verfahren zu AZ Cgs2* des Erstgerichts zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vergleich wurde festgestellt, dass die Klägerin auf Grund und für die Dauer der vorübergehenden Invalidität seit 1. 6. 2019 Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und Anspruch dem Grunde nach auf Gewährung eines Rehabilitationsgeldes im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger hat.
Mit dem Bescheid vom 27. 2. 2024 entzog die Beklagte mit der Begründung, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, das Rehabilitationsgeld mit 30. 4. 2024 und sprach sie gegenüber der Klägerin aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien.
Die Klägerin begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erkennbar die Feststellung, dass sie über den 30. 4. 2024 hinaus für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß und Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation habe. Ihre Beschwerden und damit das Leistungskalkül hätten sich seit Beendigung des Vorverfahrens nicht gebessert, und sie sei unverändert berufsunfähig.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege, weil der Gesundheitszustand der Klägerin durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert habe werden können. Die Klägerin sei im Beobachtungszeitraum gemäß § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen und sei wieder im Stande, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihr auch zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus -wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt und - in der Reihenfolge ihrer Bekämpfung in der Berufung - mit [F1] bis [F5] bezeichnet werden:
Die am ** geborene Klägerin erwarb bislang 308 Versicherungsmonate, davon 34 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Teilversicherung (APG), 227 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und 47 Monate einer Ersatzzeit. Die Klägerin erlernte keinen Beruf. Sie war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 6. 2019) 110 Monate als Reinigungskraft, 15 Monate als Produktionsarbeiterin, 9 Monate als Postangestellte und 10 Monate als Lagerarbeiterin beschäftigt.
Gemäß dem Gewährungsgutachten Dris. C* vom 28. 2. 2020 (ON 5 im Vorakt Cgs2* des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) war die Klägerin damals auf Grund ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig.
Es bestanden eine rezidivierende Depression, gegenwärtig in schwerer Ausprägung (ICD-10 F32.2), rezidivierende dissoziative Zustände (Kollapsneigung) F44.9, somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.3, eine generalisierte Angststörung nach ICD 10 F41.1, Spannungskopfschmerzen und Schwindelneigung. Aufgrund dieser Einschränkungen war der Klägerin nur ein vierstündiger Arbeitstag mit durchschnittlichem Zeitdruck (PAP b) zumutbar; zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck (PAP c) war ausgeschlossen. Nach einer zweistündigen Tätigkeit benötigte die Klägerin eine zehnminütige Pause, in welcher keine Kontroll- und Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden konnten. Auf Grund ihrer Beschwerden waren bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von mehr als 7 Wochen pro Jahr zu erwarten.
Somit wurden der Klägerin mit gerichtlichem Vergleich vom 27. 5. 2020 ab 1. 6. 2019 Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld gewährt.
Nunmehr - seit dem Entziehungsbescheid vom 27. 2. 2024 - sind der Klägerin laufend Tragebelastungen bis zu 10 Kilogramm und Hebebelastungen bis zu 15 Kilogramm ohne Unterbrechungen einer Körperhaltung möglich. Die Arbeiten können im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden. Ein Haltungswechsel ist nicht erforderlich. [F4] Die Arbeiten sind möglich bis zu einem zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck (fallweise forciertes Arbeitstempo). Schichtarbeiten und Akkordarbeiten sind der Klägerin nicht möglich und zumutbar. Arbeiten, die überdurchschnittliche Ansprüche an die Konzentrationsfähigkeit (zum Beispiel Führungspositionen) stellen, sind der Klägerin nicht mehr möglich. [F4] Ansonsten bestehen keine weiteren Einschränkungen im Bezug auf soziale, persönliche oder situationsbedingte Kompetenz.
[F5] Bei der Klägerin bestehen Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit; zumutbar ist eine 30-Stunden-Woche, aufgeteilt auf fünf Arbeitstage zu je sechs Stunden. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich.
[F3] Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenauspendeln sind der Klägerin nicht zumutbar. Ein Tagespendeln im räumlichen Ausmaß von 60 km pro Wegstrecke und im zeitlichen Ausmaß von 90 Minuten pro Wegstrecke sind zumutbar.
[F2] Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind regelmäßige leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von drei Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht unbedingt erforderlich.
[F1] Im Vergleich zum Gewährungsgutachten Dris. C* (ON 5 im Vorakt Cgs2* des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht) ist eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zum damaligen Zeitpunkt lag bei der Klägerin eine schwere depressive Episode vor, jetzt ist das Krankheitsbild der Klägerin im Ausmaß einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradig ausgeprägt. Auch die Arbeitszeit (nunmehr 6 Stunden möglich), die nicht mehr notwendigen Pausen, die Verbesserung der psychischen Belastbarkeit (zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck wieder möglich) und die Krankenstandsprognose verbesserten sich.
Mit dem eingeschränkten Leistungskalkül ist die Klägerin wieder in der Lage, einfache Verweisungstätigkeiten einer Portierin, Parkgaragenkassiererin, Montagearbeiterin, Adjustiererin, Museumsaufseherin oder Verpackerin auszuüben. Es handelt sich dabei um körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zu beliebigen Haltungswechseln. Die Tätigkeiten sind geistig einfach, leicht überschaubar und immer wiederkehrend und übersteigen das Leistungskalkül der Klägerin nicht. Die angeführten Verweisungstätigkeiten kommen bundesweit auf den allgemeinen (Teilzeit-)Arbeitsmarkt und auch am regionalen Arbeitsmarkt des Großraums des Bundeslandes Salzburg zahlreich vor, zumindest in einer Anzahl von 100 Arbeitsstellen und mehr.
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass eine die Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertigende wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten sei, da es insbesondere in Bezug auf die Krankenstandsprognose zu einer erheblichen Verbesserung gekommen sei und die Klägerin, auf welche § 255 Abs 3 ASVG anzuwenden sei, wieder die in den Feststellungen genannten, sowohl am bundesweiten als auch am regionalen Arbeitsmarkt jeweils in einer ausreichenden Anzahl von Stellen vorhandenen Verweisungstätigkeiten verrichten könne und in diesem Rahmen zur Erzielung der gesetzlichen Lohnhälfte in der Lage sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Tatsachenrüge:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die oben mit [F1] bis [F5] bezeichneten Feststellungen.
2. Der Behandlung dieser Tatsachenrügen im Einzelnen ist insgesamt vorauszuschicken, dass es zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht ausreicht, dass nach den Beweisergebnissen auch allenfalls andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden (Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180).
3. Bei der Frage, welches konkrete Leistungskalkül bei einem Versicherten besteht bzw ob und in welchem Umfang sowie in welcher Hinsicht die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten durch bestehende Leidenszustände eingeschränkt ist, handelt es sich ebenso wie bei der Frage, ob und gegebenenfalls im welchem Ausmaß bei der Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, jeweils um medizinische Fachfragen, die als solche durch Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären sind (RS0084399 [T5, T6, T7, T9, T11]; Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8). Bei der diesbezüglichen Aufnahme des Sachverständigenbeweises sind zwar etwa auch die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Unterlagen, Befunde etc zu berücksichtigen, indem der Sachverständige diese in seine Ausführungen einbezieht bzw zu allfälligen Diskrepanzen Stellung nimmt. Danach kann das Gericht freilich dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten des Sachverständigen folgen, zumal selbst ein Privatgutachten oder die von einem sachverständigen Zeugen bekundeten Bewertungen nicht dazu geeignet sind, das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten zu entkräften (vgl RS0040592, RS0040598, RI0100202; vgl Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 19 jeweils mwN).
4. All dies vorausgeschickt, ist auf die einzelnen Tatsachenrügen wie folgt einzugehen:
5. Mit der Tatsachenrüge zu [F1] strebt die Berufung eine Ersatzfeststellung mit dem zusammengefassten Inhalt an, dass im Vergleich zum Gewährungsgutachten keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin, sondern sogar eine Verschlechterung eingetreten sei, ihre Arbeitsfähigkeit maßgeblich durch die posttraumatische Belastungsstörung und aufgrund der Panikattacken beeinträchtigt sei, der Klägerin eine wie auch immer geartete Arbeitstätigkeit derzeit nicht zumutbar sei und sich auch die Krankenstandsprognose nicht verbessert habe.
5.1. Zur inhaltlichen Begründung dieser Tatsachenrüge führt die Berufung die jeweils auf eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin hinauslaufenden Einschätzungen ins Treffen, die im von der Beklagten eingeholten Gutachten Dris. D* vom 14. 2. 2024 (Beilage ./2) sowie in den Konstatierungen der die Klägerin behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten - nämlich in den Befundberichten Dris. E* vom 16. 5. 2024 (Beilage ./B) und vom 16. 9. 2024 (Beilage ./G), in den hausärztlichen Stellungnahmen Dris. F* vom 12. 1. 2024 (Beilage ./D) und vom 23. 9. 2024 (Beilage ./i) und in den Schreiben der Mag. G*, MSc, vom 7. 5. 2024 (Beilage ./C) und vom 17. 9. 2024 (Beilage ./H) - jeweils zum Ausdruck kommen.
5.2. Damit zeigt die Berufung zwar jene Schlussfolgerungen und Meinungen auf, die in den genannten Urkunden vertreten werden, aber sie ruft keine überzeugenden Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung hervor, die das Erstgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (ON 9) und der mit dem Sachverständigen durchgeführten Erörterung (ON 16.2) getroffen hat. Das Anstaltsgutachten Dris. D* laut Beilage ./2 sowie die auch im Klagsvorbringen relevierten Ausführungen in den ärztlichen bzw psychotherapeutischen Stellungnahmen laut den Beilagen ./B, ./C und ./D wurden vom Sachverständigen bereits in seinem schriftlichen Gutachten als Teil der Beurteilungsgrundlage berücksichtigt (vgl S 6, 7, 9 von ON 9), wobei insbesondere auch die vom Sachverständigen erhobenen und zugrundegelegten Erkrankungen der posttraumatischen Belastungsstörung, der rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung und der Panikstörung insoweit im Einklang mit dem in den Beilagen ./2, ./B und ./C festgehaltenen Diagnosenbild stehen. Wenngleich in der Beilage ./B im psychopathologischen Status eine schwer depressive Stimmung beschrieben wird, wird dort dennoch keineswegs etwa die Diagnose einer schweren depressiven Störung gestellt, sondern vielmehr auf die Ausführungen Dris. D* verwiesen, welche die depressive Störung ihrerseits lediglich als „gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom bis schwer“ bzw überhaupt nur als „gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom“ (S 7 und 8 in Beilage ./2) beschreiben. Damit findet auch die im psychologischen Kurzbericht vom 7. 5. 2024 (Beilage ./C) und in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 17. 9. 2024 (Beilage ./H) zum Ausdruck gebrachte Einschätzung einer derzeit schweren Depressivität keine Deckung in den fachärztlich konstatierten Diagnosen. Die hausärztliche Stellungnahme laut Beilage ./D enthält über die bloße pauschale, nicht weiter konkretisierte oder begründete Enunziation einer Unfähigkeit zur Verrichtung einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit hinaus ohnedies weder eine spezifische Diagnosenangabe noch eine substanziierte Herleitung dieser pauschalen Wertung.
5.3. Auch zu den nachfolgend von der Klägerin vorgelegten Unterlagen insbesondere laut den Beilagen ./G bis ./i hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige, nachdem ihm diese Unterlagen schon vorab übermittelt worden waren (ON 13, ON 15), im Rahmen der mündlichen Erörterung in dem Sinne Stellung genommen, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse und Gesichtspunkte ergeben hätten und die entsprechenden Befundgrundlagen bereits im Leistungskalkül berücksichtigt seien (ON 16.2, 3). Eine ebensolche Stellungnahme hat er insbesondere auch zu den in der Berufung hervorgehobenen Ausführungen in Beilage ./G abgegeben und zusammengefasst dargelegt, dass sich hieraus keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Bewertung des Leistungskalküls ergäben, und dass auch unter Berücksichtigung der ohnedies auch von ihm selbst zugrundegelegten mittelgradigen depressiven Störung und posttraumatischen Belastungsstörung weder die Annahme einer pauschalen Arbeitsunfähigkeit noch die Prognose einer sieben- bis achtwöchigen jährlichen Krankenstandsdauer nachvollziehbar sei (ON 16.2, 3). Dies hat der Sachverständige auch ergänzt um den Hinweis, dass die hinsichtlich der Klägerin beschriebenen dissoziativen Anfälle bzw Panikattacken - welche ohnedies auch schon im schriftlichen Gutachten zugrundegelegt waren (ON 9, 32) - bei dem von ihm konstatierten Leistungskalkül bereits mitberücksichtigt worden und auch nicht dazu angetan seien, eine Erweiterung der Krankenstandsprognose zu bedingen (ON 16.2, 4). Auch soweit insbesondere in den Beilagen ./C, ./H und ./i von sogar unmittelbar beobachteten Panikattacken berichtet wird, geht daraus schon mangels näherer Darstellung ihrer zeitlichen Lage und Häufigkeit keine solche Frequenz derartiger Vorfälle hervor, welche die vom Sachverständigen konstatierte Krankenstandsprognose als unplausibel erscheinen lassen würde. Wie der Sachverständige überdies ausgeführt hat, ist auch im Gutachten Dris. D* (Beilage ./2) keine Begründung für das dort angenommene Fehlen einer ausreichenden Stabilität der Klägerin für eine geregelte Tätigkeit enthalten, wohingegen sich selbst die dort beschriebene nunmehrige mittelgradige Ausprägung der depressiven Störung als Zustandsbesserung im Vergleich zu der (nach den Feststellungen wie auch nach der vorliegend begehrten Ersatzfeststellung) seinerzeit gegebenen schweren Depression darstellt (ON 16.2, 4).
5.4. Der vom Gericht beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten auch ein durchaus differenziertes und nuanciertes Leistungskalkül ausgeführt, in dem er die bei der Klägerin in den unterschiedlichen Aspekten der Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit jeweils bestehenden Ausschlüsse und Einschränkungen im Einzelnen dargestellt hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt hebt sich das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten sohin insbesondere vom Gutachten laut Beilage ./2 und von den weiteren in der Beweisrüge ins Treffen geführten Stellungnahmen ab, welche ihrerseits lediglich pauschal und ohne nähere Differenzierung oder Detaillierung des Leistungskalküls eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin verneinen.
5.5. Wenn somit der vom Gericht beigezogene Sachverständige unter Berücksichtigung gerade auch der in der Beweisrüge angeführten Urkunden und unter Verwertung sämtlicher Befundgrundlagen, die insbesondere auch die eigene Untersuchung der Klägerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin umfasst haben (vgl ON 9, 4, 15 f), aufgrund seiner Fachkunde zu der von ihm dargelegten Einschätzung des aus dem Gesundheitszustand der Klägerin ableitbaren Leistungskalküls und der für sie zu stellenden Krankenstandsprognose gelangt ist, begründet daher der bloße Umstand, dass in den genannten Unterlagen von dessen Beurteilung abweichende Bewertungen vertreten werden, noch keine Zweifel an der Richtigkeit und Tragfähigkeit des Gutachtensergebnisses. Vielmehr begegnet es im Lichte der schon oben (2. f) dargelegten Grundsätze keinen Bedenken, dass das Erstgericht die Ausführungen und Schlussfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen als verlässlich und nachvollziehbar erachtet hat, diesen den Vorzug vor den abweichenden Beurteilungen in den in der Berufung relevierten Urkunden eingeräumt hat und auf dieser Grundlage zu der unter [F1] getroffenen Feststellung über die im Vergleich zur seinerzeitigen Gewährung des Rehabilitationsgeldes eingetretene Verbesserung gelangt ist.
6. Mit der zu [F2] erhobenen Tatsachenrüge begehrt die Berufung ersatzweise die Feststellung, dass bei der Klägerin krankheits- und leidensbedingte regelmäßige Krankenstände im Ausmaß von mindestens sieben bis acht Wochen pro Jahr zu erwarten seien und regelmäßige Kuraufenthalte erforderlich seien.
6.1. Dies begründet die Berufung mit den gleichen, auf die Beilagen ./2, ./B bis ./D und ./G bis ./i zurückgreifenden Ausführungen wie schon im Rahmen der Beweisrüge zu [F1] sowie außerdem mit dem Hinweis, dass entgegen der vom Sachverständigen zugrundegelegten Prämisse rezente Krankenhausaufenthalte der Klägerin in den Beilagen ./E, ./J und ./K dokumentiert seien.
6.2. Dem letztgenannten Argument ist freilich entgegenzuhalten, dass es sich bei den in den Beilagen ./E, ./J und ./K dokumentierten Aufenthalten der Klägerin im H* Klinikum am 10. 5. 2024, am 7. 9. 2024 und am 11. 10. 2024 jeweils nicht um stationäre Hospitalisierungen der Klägerin gehandelt hat, sondern um bloß ambulante Behandlungen bzw Untersuchungen, an die sich auch ersichtlich keine stationäre Aufnahme der Klägerin angeschlossen hat. Vielmehr wurde als weiteres Procedere jeweils die Konsultation der behandelnden niedergelassenen Fachärztin bzw ein ambulantes Vorgehen empfohlen. Im Kontrast dazu geht aus dem auch im nunmehrigen schriftlichen Gutachten (ON 9, 21 f) wiedergegebenen Gewährungsgutachten Dris. C* vom 28. 2. 2020 hervor, dass bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch ein Zustand nach mehrfachen, zuletzt erst im Jänner 2020 erfolgten stationären Aufenthalten an einer psychiatrischen Abteilung samt psychiatrischer Rehabilitation im Jahr 2019 bestanden hatte. Wenn der Sachverständige sohin im gegenständlichen Verfahren die auch mit der nunmehr begehrten Ersatzfeststellung gewünschte Krankenstandsprognose von sieben bis acht Wochen gerade auch vor dem Hintergrund des Ausbleibens rezenter Krankenhausaufenthalte als nicht nachvollziehbar bezeichnet hat (ON 16.2, 3), war dies ersichtlich auf das Kriterium stationärer Aufenthalte bezogen, nicht aber auf die in den Beilagen ./E, ./J und ./K ohnedies dokumentierten bloß ambulanten Behandlungen.
6.3. Im Übrigen kann in Ansehung der weiteren Ausführungen in der Beweisrüge auf die schon oben (5.1. ff) dargelegten Erwägungen verwiesen werden, welche gleichermaßen auch im gegebenen Zusammenhang zum Tragen kommen. Bedenken gegen die vom Erstgericht auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens festgestellte Krankenstandsprognose werden durch die zu [F2] ausgeführte Beweisrüge somit nicht hervorgerufen.
6.4. Für die überdies ersatzweise begehrte Feststellung der Erforderlichkeit regelmäßiger Kuraufenthalte bieten die in der gegenständlichen Beweisrüge angeführten Urkunden ohnedies keine Grundlage.
7. Weiters strebt die Berufung anstelle der zu [F3] bekämpften Feststellung ersatzweise die Feststellung an, dass der Klägerin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, dass sie „über einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % samt Zusatzeintragung im Behindertenpass“ über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung verfügte, und dass ihr ein Tagespendeln in jedwedem räumlichen und zeitlichen Ausmaß nicht zumutbar sei.
7.1. Dazu führt die Berufung aus, dass die bekämpfte Feststellung deshalb „erstaunlich“ sei, weil die Klägerin über einen Behindertenpass mit einem ihr im Jahr 2022 attestierten Gesamtgrad der Behinderung von 70 % samt dem Vorliegen der Voraussetzungen für die obengenannte Zusatzeintragung verfüge.
7.2. Dass der Klägerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, bezüglich des Anmarschweges keine Einschränkungen bestehen und ihr Tagespendeln in dem vom Erstgericht festgestellten räumlichen und zeitlichen Ausmaß zumutbar ist, wurde vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich und eindeutig konstatiert (ON 9, 35). Insbesondere die auf die uneingeschränkte Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel hinauslaufende Einschätzung hat der Sachverständige auch über Vorhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 26. 9. 2024 (ON 12), in welchem zuletzt neuerlich auf die abweichende Feststellung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (vgl auch Beilage ./F) hingewiesen worden war, unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Erkrankungen der Klägerin aufrechterhalten und bekräftigt (ON 16.2, 3). Über den bloßen faktischen Umstand der in den Behindertenpass aufgenommenen Zusatzeintragung hinaus gehende Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung sprechen würden, werden von der Beweisrüge auch gar nicht ins Treffen geführt.
7.3. Damit genügt es, die Berufung darauf zu verweisen, dass das Vorliegen der in § 255 ASVG festgelegten Voraussetzungen der Invalidität von den in Sozialrechtssachen tätigen Gerichten selbständig zu prüfen ist und daher insbesondere auch Entscheidungen oder Einschätzungen anderer Behörden zur Frage der Invalidität für die Sozialgerichte nicht bindend sind und die in einem anderen Verfahren erfolgte Bewertung des Gesundheitszustandes des Versicherten keine Bedeutung für die von den Sozialgerichten selbständig vorzunehmende Beurteilung des Vorliegens geminderter Arbeitsfähigkeit hat (vgl RS0085018, RS0084367, RS0052944; Födermayr/Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 255 ASVG Rz 39 [Stand 1. 3. 2020, rdb.at]). Vielmehr haben die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte Art und Umfang der durch bestehende Leidenszustände bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Versicherten selbständig aufgrund von im Beweisverfahren einzuholenden bzw eingeholten Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären und unter Verwertung der solcherart aufgenommenen Beweise Tatsachenfeststellungen über das konkrete Leistungskalkül bzw die konkreten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl RS0084399 [insb T5, T9], RS0084398, RS0043118; Sonntag in Sonntag15 § 255 ASVG Rz 16 f; Födermayr/ Resch aaO § 255 ASVG Rz 28). Dementsprechend spielt namentlich auch die in den Behindertenpass gemäß § 42 BBG aufgenommene Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Rolle für die Frage des Vorliegens von Invalidität, da auch diese Eintragung bloß dem Nachweis von gewissen Rechten und Vergünstigungen (vgl § 29b StVO, § 3 Abs 2 Z 2 NoVAG 1991 iVm § 4 Abs 3 Z 9 VersStG 1953) dient, aber insbesondere keine Bindungswirkung für die diesbezüglich vom Sozialgericht selbständig vorzunehmende Beurteilung entfaltet (10 ObS 104/13m = RS0085018 [T7] = RS0084367 [T6]).
7.4. Der bloße Umstand, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - im Jahr 2022 (vgl auch Beilage ./F) - zur Einschätzung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gelangt ist, ist somit nicht geeignet, Bedenken gegen das vorliegend vom Sachverständigen gewonnene Ergebnis einer aktuell gegebenen Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel samt Zumutbarkeit von Tagespendeln hervorzurufen. Nur ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei seiner im Jahr 2022 vorgenommenen Einschätzung ersichtlich nicht von der Erwartung einer zukünftigen Unveränderlichkeit bzw Dauerhaftigkeit des von ihm damals zugrundegelegten Zustandes ausgegangen ist, wurde doch der Behindertenpass ausweislich der Beilage ./F gerade nicht unbefristet, sondern lediglich befristet ausgestellt (§ 42 Abs 2 BBG).
7.5. Soweit im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Feststellung zu [F3] auch eine (Ersatz-)Feststellung über Umstand und Inhalt des der Klägerin ausgestellten Behindertenpasses bzw über den für sie festgestellten Grad der Behinderung angestrebt wird, ist die Tatsachenrüge im Übrigen ohnedies nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es insoweit am hiefür erforderlichen Alternativ- bzw Austauschverhältnis (inneren Widerspruch) zwischen bekämpfter und gewünschter Feststellung fehlt (vgl RI0100145). Der bloße Umstand, dass für die Klägerin ein Behindertenpass mit einer solchen Zusatzeintragung ausgestellt wurde, schließt das tatsächliche Bestehen der Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus.
8. Mit der zu [F4] ausgeführten Tatsachenrüge strebt die Berufung Ersatzfeststellungen des Inhalts an, dass der Klägerin Arbeiten mit zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck (fallweise forciertem Arbeitstempo) nicht möglich seien, und dass bei ihr „erhebliche“ Einschränkungen in Bezug auf ihre soziale, persönliche oder situationsbedingte Kompetenz „speziell im Hinblick auf“ näher aufgezählte Diagnosen, Leidenserscheinungen und Verhaltenstendenzen bestünden.
8.1. Dazu führt die Berufung die - insoweit insbesondere auch schon in der Tatsachenrüge zu [F1] relevierten - Ausführungen im Befundbericht Dris. E* vom 16. 9. 2024 (Beilage ./G) und in der psychotherapeutischen Stellungnahme der Mag. G*, MSc, vom 17. 9. 2024 (Beilage ./H) über das starke Vermeidungsverhalten der Klägerin und die stark angstauslösende Wirkung von Gruppenangeboten und neuen Situationen sowie die in den Beilagen (erkennbar gemeint:) ./J und ./K festgehaltenen dissoziativen Anfälle ins Treffen, wobei sich die in der Beweisrüge dargelegten inhaltlichen Erwägungen im Wesentlichen auf eine Kritik an der vom Sachverständigen getroffenen Einschätzung über die Belastbarkeit der Klägerin mit fallweise forciertem Arbeitstempo beschränken und unter Verweis darauf auch das Bestehen erheblicher Einschränkungen der sozialen, persönlichen oder situationsbedingten Kompetenz als „evident“ bezeichnen.
8.2. Dass bei der Klägerin auch aktuell keineswegs geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, wurde vom Sachverständigen schon ausweislich der in seinem Gutachten zugrundegelegten Diagnosen und anamnestischen Angaben berücksichtigt und spiegelt sich auch in dem von ihm ermittelten, durch durchaus weitgehende Einschränkungen geprägten Leistungskalkül wider. Dabei hat der Sachverständige sowohl im schriftlichen Gutachten (ON 9, 32 f) als auch in der mündlichen Erörterung (ON 16.2, 4) insbesondere die wiederkehrend eintretenden Panikattacken bzw dissoziativen Anfälle und psychischen Alterationen ebenfalls in seine Erwägungen miteinbezogen und auch nach dem Studium sämtlicher ihm vorliegenden Unterlagen - wozu insbesondere auch die nachfolgend vorgelegten Beilagen ./G bis ./K gehörten (ON 13, ON 15) - seine bereits im schriftlichen Gutachten ausgeführten Konstatierungen zum Leistungskalkül der Klägerin aufrechterhalten (ON 16.2, 3).
8.3. Sohin ist wiederum darauf zu verweisen, dass allein der Umstand, dass auch ausweislich der Beilagen ./J und ./K dissoziative Anfälle aufgetreten sind und im Befundbericht laut Beilage ./G und in der Stellungnahme laut Beilage ./H abweichende Einschätzungen betreffend die psychische Belastbarkeit zum Ausdruck kommen, noch nicht Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglich vom Sachverständigen getroffenen Konstatierungen herruft oder gar zur Widerlegung seines Gutachtens führt. Über die in der Beweisrüge angezogenen Urkunden hinaus zeigt die Berufung ohnedies keine sonstigen spezifischen Beweisergebnisse auf, welche etwa in Ansehung des Themas der im Übrigen bestehenden Einschränkungen der sozialen, persönlichen oder situationsbedingten Kompetenz die Grundlage für eine andere als die diesbezüglich vom Erstgericht getroffene und nunmehr bekämpfte Feststellung bilden würden.
8.4. Im Übrigen ist hinsichtlich des letztgenannten Themas auch darauf zu verweisen, dass jene angestrebte Ersatzfeststellung, mit der in unspezifischer Weise bloß die pauschale Konstatierung „erheblicher“ - jedoch nach Art, Ausmaß oder Ausprägung nicht näher bezeichneter - Einschränkungen der Kompetenzen der Klägerin begehrt wird, gar kein subsumtionsfähiges Tatsachensubstrat bilden würde. Denn zur Beurteilung von Invalidität sind vielmehr Tatsachenfeststellungen über das konkrete Ausmaß der Arbeitsfähigkeit des Versicherten, dh über die konkreten Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit, dergestalt erforderlich, dass den Feststellungen in eindeutiger Weise zu entnehmen sein muss, in welchen Punkten und in welchem Maß die Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüber der eines gesunden Versicherten eingeschränkt ist (vgl 10 ObS 330/88; RS0084398, RS0084399). Eine solche Eindeutigkeit käme jedoch der von der Berufung insoweit ersatzweise begehrten Feststellung nicht zu, da die nicht näher spezifizierte „Erheblichkeit“ keinen Aufschluss darüber geben würde, wie stark allfällige Kompetenzeinschränkungen in welcher Hinsicht ausgeprägt wären und inwiefern sich daraus Beeinträchtigungen zur Verrichtung bestimmter Arbeitstätigkeiten ergäben. Die in die angestrebte Ersatzfeststellung aufgenommenen bloßen Diagnosen udgl würden die erforderliche konkrete Feststellung des präzisen Leistungskalküls ohnedies nicht ersetzen (vgl wiederum zB RS0084399). Die mit der Tatsachenrüge zum Thema der Kompetenzeinschränkungen der Klägerin gewünschte - undeutliche bzw unpräzise - Ersatzfeststellung würde sohin gerade einen sekundären bzw rechtlichen Feststellungsmangel im Sinne der Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage bewirken (vgl RS0053317, RS0043322).
8.5. Zusammengefasst bietet daher auch die zu [F4] erhobene Tatsachenrüge keinen Anlass, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen durch andere Feststellungen zu ersetzen.
9. Schließlich begehrt die Berufung mit der Tatsachenrüge zu [F5] die - in diesem Umfang sinngleich auch schon zu [F1] angestrebte - Ersatzfeststellung, dass der Klägerin eine Arbeit nicht zuzumuten sei.
9.1. Die zur Begründung dieser Tatsachenrüge ins Treffen geführte Argumentation ist wörtlich und inhaltlich ident mit den zu [F1] vorgetragenen Ausführungen.
9.2. Es genügt daher auch im gegebenen Zusammenhang, auf die bereits oben (5.1. ff) dargelegten Erwägungen zu verweisen, welchen auch in Bezug auf die gegenständliche Tatsachenrüge Bedeutung zukommt. Ein vollständiger bzw gänzlicher Ausschluss der Arbeitsfähigkeit der Klägerin wurde vom gerichtlich bestellten Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht konstatiert. Allein die davon divergierenden Einschätzungen in den in der Berufung relevierten Urkunden vermögen nicht zum Erfolg der Beweisrüge zu führen.
10. Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht somit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
B. Zur Rechtsrüge:
11. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Berufung ausschließlich gegen die vom Erstgericht zugrundegelegte Wertung der festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin als wesentliche, eine Entziehung nach § 99 ASVG rechtfertigende Änderung der Verhältnisse. Bei der festgestellten Besserung der depressiven Episode der Klägerin von einer schweren in eine mittelgradige handle es sich um eine nur sehr geringfügige Verbesserung.
12. Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes ist gemäß § 99 Abs 1, Abs 3 Z 1 lit a, b sublit aa ASVG (iVm § 143a Abs 1 letzter Satz ASVG) insbesondere dann zulässig, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten so weit gebessert hat, dass (vorübergehende) Invalidität nicht mehr vorliegt (Atria in Sonntag15 § 99 ASVG Rz 23; Sonntag in Sonntag15 § 143a ASVG Rz 4 f). Eine solche Entziehung setzt somit voraus, dass sich die anspruchsrelevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung wesentlich geändert haben, sohin eine so weit gehende Wiederherstellung bzw Besserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit des Leistungsbeziehers eingetreten ist, dass der Versicherte nicht mehr als invalid bzw berufsunfähig gilt. Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren. Der Zustand in diesem Zeitpunkt ist dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen (zB 10 ObS 76/21f mwN; RS0083884 [T5, T14, T20], RS0110119; Atria aaO § 99 ASVG Rz 9 f; Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 99 ASVG Rz 6 ff [Stand 01.10.2021, rdb.at]).
13. Mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber schließen einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus, was für sich bereits Invalidität im Sinne des § 255 ASVG begründet (RS0113471, RS0084898 [T1, T2], RS0084429 [T5, T21]; Sonntag aaO § 255 ASVG Rz 62; Födermayr/Resch aaO § 255 ASVG Rz 63). Daher kann auch in der Verringerung der Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände aufgrund einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder einer Gewöhnung und Anpassung an die Leiden eine nach § 99 Abs 1, Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG beachtliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung liegen (10 ObS 76/21f = RS0083884 [T20]).
14. Vorliegend stellt auch die Berufung nicht in Frage, dass bei der Klägerin - entsprechend den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen - im Zeitpunkt der seinerzeitigen vergleichsweisen Gewährung von Rehabilitationsgeld und medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation tatsächlich leidensbedingte Krankenstände von mehr als sieben Wochen pro Jahr zu erwarten waren. Sohin hat schon diese damals bestehende Krankenstandsprognose die Grundlage für die Leistungsgewährung gebildet. In einem solchen Fall kommt es jedoch entgegen dem der Rechtsrüge zugrundegelegten Verständnis für die Beurteilung, ob eine die Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 ASVG rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht ausschlaggebend auf die im Zeitverlauf unterschiedliche Ausprägung der beim Versicherten gegebenen Diagnosen bzw seines Gesundheitszustandes an, sondern vielmehr entscheidend darauf, ob sich die Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung verringert hat und daher - mangels anderer, Invalidität in sonstiger Hinsicht begründender Einschränkungen - nunmehr Invalidität nicht mehr vorliegt.
15. Ebensowenig wendet sich die Berufung gegen die - durch die Feststellungen zum Ausbildungs- und Berufsverlauf gedeckte und auch angesichts des Lebensalters zutreffende - Beurteilung des Erstgerichts, dass das Vorliegen von Invalidität bei der Klägerin nach den in § 255 Abs 3 ASVG normierten Voraussetzungen zu prüfen ist und daher das maßgebliche Verweisungsfeld mit dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt ident ist (RS0084505, RS0084605).
16. Ausgehend davon ist somit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, da die Klägerin nunmehr - anders als zur Zeit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes - nicht mehr mit einer Krankenstandsprognose von jährlich sieben Wochen oder mehr belastet ist und ihr mit dem aktuell gegebenen Leistungskalkül nach den insoweit auch unbekämpft gebliebenen Feststellungen die Ausübung der näher angeführten, innerhalb des Verweisungsfeldes nach § 255 Abs 3 ASVG liegenden Berufe (wie etwa jener der Portierin, der Montagearbeiterin oder der Verpackerin) möglich ist. Zumal die Berufung die auch vom Erstgericht zugrundegelegte Offenkundigkeit sowohl der Anforderungen an diese Berufe (vgl RS0084528, RS0040179; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 26) als auch des Vorhandenseins eines ausreichenden regionalen Arbeitsmarktes mit einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitarbeitsplätzen (vgl RS0085078, RS0084415, RS0084587 [T5]; Sonntag aaO § 87 ASGG Rz 27) gar nicht in Zweifel zieht und Invalidität bereits bei Vorhandensein eines einzigen der Klägerin noch möglichen Verweisungsberufs zu verneinen ist (vgl RS0084983, RS0108306), ist daher infolge des mittlerweiligen Wegfalls der seinerzeit gegebenen Invalidität die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Leistungsentziehung sachlich gerechtfertigt.
17. Infolge des Wegfalls der Invalidität kommt der Klägerin auch kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mehr zu (vgl RS0133205).
C. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
18. Zusammengefasst ist daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829).
20. Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise nicht an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061 [T11] ua) und im Übrigen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der genannten Bestimmung zu lösen war.
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