OLG Linz 12Nc5/25p

12Nc5/25pOberlandesgericht26.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Nc5/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120NC00005.25P.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Dr. Patrick Eixelsberger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A* B* C*, geboren am , wegen Obsorge bzw Kontaktrecht, anhängig beim Bezirksgericht Urfahr zu Ps, über den Delegierungsantrag der Mutter D, geboren am **, **, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Urfahr an das Bezirksgericht Zell am See wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Minderjährige A* B* ist das Kind von E* und D*. Es besteht eine gemeinsame Obsorge, ursprünglich mit einem Doppelresidenzmodell mit wochenweisem Wechsel und einem hauptsächlichen Betreuungsort bei der Mutter (ON 1, 10). Der Vater beantragte am 19. April 2024 die Festlegung des hauptsächlichen Betreuungsorts bei ihm, wogegen sich die Mutter aussprach (ON 11 - 15). Es erfolgte am 29. Mai 2024 die Bestellung eines kinderpsychologischen Sachverständigen zur Frage der Optimierung der Besuchszeiten bzw der Festlegung eines hauptsächlichen Betreuungsorts mit entsprechenden Kontaktzeiten (ON 15).

Zwischenzeitig teilte die Mutter mit, nach F* ziehen zu wollen, und sie beantragte die vorrangige Betreuung bei sich sowie die Festlegung von Besuchszeiten (ON 31). Der Vater reagierte mit einem Antrag auf Übertragung der Obsorge an ihn (ON 32). Als „vorläufige Lösung bis zum Abschluss des Gutachtens“ einigten sich die Eltern im Oktober 2024 auf einen Aufenthalt des Minderjährigen während der Woche bei der Mutter in F* und an den Wochenenden beim Vater in G* (ON 35).

Der Sachverständige führte am 12. September und 18. Oktober 2024 Begutachtungstermine mit den Eltern und deren Sohn zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und Abklärung der Bedürfnisse des Kindes durch. Weitere Termine mussten vorläufig gestrichen werden, da die Mutter ein weiteres Kind erwartete (ON 36, 37).

Am 13. Jänner 2025 teilte die Mutter mit, dass die Eltern sich einig seien, ein Gutachten über den Minderjährigen nicht mehr zu benötigen, um das Kind nicht weiter zu belasten; ihrer Meinung nach solle ein Gutachten über den Vater erstellt werden. Zugleich beantragte die Mutter „den Standort der Verhandlung von H* auf den neuen Wohnsitz G* zu verlegen“, da sie mittlerweile entbunden habe und ihrem Neugeborenen eine so weite Reise nach H* nicht zumuten könne (ON 38).

Der Vater und der Sachverständige bestätigten die Einigung (ON 40), woraufhin das Erstgericht bei den Eltern rückfragte, ob die offenen Anträge zurückgezogen würden, ansonsten werde die Begutachtung weitergeführt, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen (ON 41). Der Vater erklärte, „das Gutachten aus finanziellen Gründen einzustellen“ (ON 43), während die Mutter auf einem Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Vaters beharrte und ihren Antrag auf Verfahrensverlegung wiederholte (ON 44).

Der Vater sprach sich unter Hinweis darauf, dass sein Sohn bei ihm in H* bei H* wohnen und zur Schule gehen wolle, gegen eine Delegierung aus (ON 48).

Daraufhin legte das Erstgericht den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung vor, erachtete aber eine Delegierung aufgrund des laufenden Verfahrens nicht für zweckmäßig. Nach Verfahrensabschluss werde allenfalls eine Übertragung gemäß § 111 JN erfolgen.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1Zu Recht wertet das Erstgericht den Antrag der Mutter als Delegierungsantrag gemäß § 31 Abs 1 JN, da sie primär mit ihrer eigenen erschwerten Anreisemöglichkeit infolge der Geburt eines weiteren Kindes argumentiert und nicht im Sinne des § 111 Abs 1 JN mit dem Aufenthaltsort des mj A* im Sprengel des Bezirksgerichts Zell am See. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung bedurfte es daher nicht.

2. 1Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei auch im Außerstreitverfahren anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden (RIS-Justiz RS0046292). Das gilt auch für das Pflegschaftsverfahren (OGH 2 Ob 141/15x, 8 Ob 136/15f, 5 Nc 28/19s uvam; aA Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 111 JN Rz 9, der mit durchaus beachtlichen Argumenten eine Derogation des § 31 JN durch § 111 JN vertritt).

Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall bilden und keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Die Beurteilung der Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333; vgl OGH 1 Nc 32/22d).

2. 2Im Pflegschaftsverfahren ist überdies als ausschlaggebendes Kriterium – wie im Fall der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN – das Wohl des Kindes zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046319; OGH 8 Ob 136/15f). An sich wird nach der Rechtsprechung der pflegschaftsgerichtliche Schutz in der Regel am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind gewöhnlich aufhält (RIS-Justiz RS0047300). Entscheidend dafür ist der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes im Sinn eines stabilen Aufenthalts; auf die polizeiliche Meldung des Kindes kommt es dabei nicht an. Steht der Lebensmittelpunkt des Kindes hingegen noch nicht endgültig fest, wird auch die Übertragung nach § 111 JN als unzweckmäßig erachtet (vgl OGH 5 Nc 28/19s, 8 Nc 26/19v mwN). Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN, es sei denn, dem übertragenden Gericht kommt für die ausstehende Entscheidung besondere Sachkenntnis zu (OGH 8 Ob 136/15f, 5 Nc 28/19s).

2. 3In dem vergleichbaren Fall 5 Nc 28/19s – die Mutter übersiedelte von Niederösterreich nach Kärnten, die Frage der alleinigen Obsorge und des vorwiegenden Aufenthalts des Minderjährigen bei Mutter oder Vater war nach wie vor strittig – lehnte der Oberste Gerichtshof eine Delegierung unter Hinweis darauf ab, dass der dauerhafte Verbleib des Minderjährigen in Kärnten vom Ergebnis der noch ausständigen Obsorgeentscheidung abhänge, das delegierte Bezirksgericht sich erst in den umfangreichen Pflegschaftsakt einarbeiten müsste und ohnehin die Bestellung eines Sachverständigen aus Kärnten geplant sei, sodass der Umstand, dass die Mutter die Betreuung des Kindes bei Terminen am Bezirksgericht in Kärnten leichter organisieren könne, für die Bejahung der Zweckmäßigkeit iSd § 31 Abs 1 JN nicht ausreiche.

3. 1Im vorliegenden Fall hängt der zukünftige hauptsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes hängt von der Entscheidung über die offenen Anträge ab. Zudem spricht gegen eine Delegierung, dass vom Bezirksgericht Urfahr bereits ein kinderpsychologischer Sachverständiger bestellt wurde und dieser schon mit umfangreichen Erhebungen begonnen hat (17 Stunden laut ON 37). Die Belastung des mj A* wäre eine größere, müsste ein neuer Sachverständiger am Sitz des Bezirksgerichts Zell am See wieder von vorne mit seiner Befundaufnahme beginnen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein anderer Sachverständiger sich selbst ein Bild von der familiären Situation machen müsste, um gutachterliche Schlüsse ziehen zu können. Die Vermeidung einer weiteren Belastung ihres Sohnes ist aber ein wesentliches Argument dafür, dass die Eltern seine fortgesetzte Begutachtung überhaupt ablehnen. Ganz abgesehen von der Verfahrensverzögerung wären auch die bisher aufgelaufenen beträchtlichen Gutachtenskosten von über EUR 2.500,00 frustriert (ON 37).

3. 2Die von der Mutter dargelegte Erleichterung des Verkehrs zwischen ihr und dem Pflegschaftsgericht vermag diese Nachteile nicht aufzuwiegen. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters kommt zwar auch dem Kind zugute und kann daher ein Kriterium für eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN sein (vgl RIS-Justiz RS0047074), im Fall des mj A* ist es aber zweckmäßiger, die Zuständigkeit beim bisherigen Bezirksgericht Urfahr zu belassen, da sich dieses bereits eingehend mit den offenen Anträgen befasst hat, in laufendem Kontakt mit dem Sachverständigen steht und ihm eine besondere Sachkenntnis in Bezug auf die nicht ganz einfachen Familienverhältnisse zukommt (vgl RIS-Justiz RS0047032; anders gelagert OGH 8 Ob 136/15f, wo die Zuständigkeit nach Gutachtenserstattung an das Gericht delegiert wurde, in dessen Sprengel sich mittlerweile Eltern und Kind aufhielten).

4Dem entsprechend erachtet iSd § 31 Abs 3 JN auch das Erstgericht eine Delegierung derzeit für nicht zweckmäßig. Der Delegierungsantrag der Mutter ist daher abzuweisen.

5Gegen die Abweisung des Delegierungsantrags ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig.

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