OLG Graz 2R40/25g

2R40/25gOberlandesgericht26.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 2R40/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00040.25G.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Maga. Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Limited, **, Malta, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 50.772,96 [richtig: EUR 50.722,96] samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. Februar 2025, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I., II.) und zu Recht erkannt (III.):

Spruch

I. Der Antrag, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH zu C-683/24 zu unterbrechen, wird abgewiesen.

II. Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

III. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es in seinem Punkt 1. wie folgt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 50.722,96 samt 4 % Zinsen seit 18.9.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.716,52 (darin EUR 619,42) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSgründe:

Begründung

Die Beklagte bietet von ihrem Sitz in Malta aus über die von ihr auch in deutscher Sprache betriebenen Websites Dienstleistungen im Bereich des Glücksspiels an. Sie verfügt jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht.

Der Kläger ist Verbraucher und hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Beim Registrierungsprozess ist in der Länderauswahl „Österreich“ auswählbar. Der Kläger ging davon aus, dass die Beklagte in Österreich Online-Glücksspiele anbieten dürfe. Er hatte dabei keine Kenntnis von der Möglichkeit, die verspielten Beträge später zurückfordern zu können. Der Kläger spielte über die Websites C* und D*, E* und F* im Zeitraum vom 6. November 2018 bis 18. September 2022 Online-Glücksspiele, insbesondere in Form von Online-Slots („Slot-Maschine“-Spielen). Er tätigte im genannten Zeitraum Einzahlungen in Höhe von EUR 263.496,12 und erhielt Auszahlungen in Höhe von EUR 212.773,16 [F1].

Im Prozess verlangte der Kläger die Rückzahlung seines Spielverlusts von EUR 50.722,96 samt Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereichung und brachte im Wesentlichen vor: Die Beklagte biete in Österreich Online-Glücksspiele an, ohne über die dafür notwendige inländische Konzession zu verfügen. Es liege daher ein verbotenes Glücksspiel vor, was zu einem unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrag führe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger seine erlittenen Verluste zu ersetzen. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor, weil er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Beklagten keine Kenntnis davon gehabt habe, dass deren Angebot unzulässig gewesen sei.

Die Beklagte bestritt die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte mangels Verbrauchereigenschaft des Klägers und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Geschäftstätigkeit sei auch in Österreich legal, weil sie eine entsprechende Bewilligung in Malta habe. Aufgrund dieser maltesischen Lizenz könne sie sich auf die EU-rechtliche Dienst- und Niederlassungsfreiheit berufen. Die österreichischen Regeln seien nicht kohärent (zum EU-Recht), weshalb sie unanwendbar seien. Die Unionsrechtmäßigkeit sei von den Gerichten jeweils selbst ohne Bezugnahme auf die Beurteilung durch die österreichischen Höchstgericht zu prüfen. Bestritten werde die Unkenntnis des Klägers von der fehlenden Konzession der Beklagten in Österreich und die Höhe des Spielverlusts. Die Rückforderung sei zudem nach § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgeschlossen und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht dem Kläger (offenbar irrtümlich, insoweit erfolgte daher eine Maßgabenbestätigung) EUR 50.772,96 samt Zinsen zu und verpflichtete die Beklagte zum Prozesskostenersatz. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus – die bekämpfte Feststellung ist kursiv gekennzeichnet – traf es die auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich geht es von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts gemäß Artikel 6 Rom I-VO, von der Konformität des österreichischen Glücksspielmonopols mit dem Unionsrecht, von der Nichtigkeit der einzelnen Glücksspielverträge zwischen den Streitteilen infolge Fehlens einer österreichischen Glücksspiellizenz der Beklagten und von der Rückforderbarkeit der Spielverluste aus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und das Klagebegehren zurückzuweisen; in eventu strebt sie die Abweisung des Klagebegehrens an und stellt hilfsweise im Weiteren einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

I. Zum Unterbrechungsantrag:

Das zu C-683/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen betrifft Auslegungszweifel im Zusammenhang mit Art 45, 46 und 52 EuGVVO und der „Anerkennungssperre“ Maltas in Bezug auf „Glücksspielurteile“ und damit keine auch hier maßgebliche gemeinschaftliche Rechtsvorschrift. Eine Unterbrechung des Berufungsverfahrens ist daher nicht geboten (RS0110583). Allein der Umstand, dass „Glücksspielurteile“ derzeit in Malta nicht vollstreckt werden, macht die Prozessführung auch nicht aussichtslos (OGH 8 Ob 140/24g; 2 Ob 198/24t).

II. Zur Nichtigkeit:

1. Mit ihrer auf § 477 Abs 1 Z 3 ZPO gestützten Nichtigkeitsberufung rügt die Beklagte die Nichtigkeit des Urteils und des Verfahrens wegen internationaler Unzuständigkeit des Erstgerichts, das seine internationale Zuständigkeit zumindest implizit bejahte.

2. Die Beklagte bestritt – neben der Verbrauchereigenschaft des Klägers – die Anwendbarkeit des Artikel 17 EuGVVO für die Rückabwicklung nichtiger Verträge, weil der Gegenstand der Klage kein „Vertrag“ oder „Anspruch aus einem Vertrag“ im Sinne des Artikel 17 EuGVVO sei.

3. Der Begriff „Vertrag“ setzt nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus, vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche unter anderem dann vor, wenn eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist (EuGH C-548/12, Brogsitter, RN 18). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten widerrechtlich ist. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören demnach nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, wie etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtung, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- und Rückersatzansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Dies gilt somit auch für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche, die ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und demnach etwa aus einem nichtigen Vertrag resultieren (OGH 4 Ob 140/18v; 4 Ob 212/18g). Dies gilt auch für die hier geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Rückersatzansprüche, weil diese aus der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Glücksspielvertrags resultieren (OGH 6 Ob 168/23h mwN).

Zusammengefasst ist die Einrede der internationalen Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht berechtigt. Das Erstgericht hat seine internationale Zuständigkeit nach Art 17 Abs 1 lit c und 18 EuGVVO 2012 zu Recht angenommen.

3. Da das Verfahren und das Urteil des Erstgerichts nicht mit Nichtigkeit behaftet ist, war die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung zu verwerfen. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig (Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 § 519 ZPO Rz 38; RIS-Justiz RS0123463; RS0043405).

III. Die übrige Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1.1. Das Berufungsgericht hat bei einer Mängelrüge (nur) zu prüfen, ob substanzielle Begründungsmängel vorliegen, die einer Überprüfung der Beweiswerterwägungen grundlegend entgegenstehen. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Gründe des Erstgerichts auch stichhältig sind, weil im Rahmen der Mängelrüge nur zu untersuchen ist, ob im angefochtenen Urteil auf die Beweismittel in einer Weise eingegangen wurde, die es den Parteien und dem Berufungsgericht ermöglicht, die Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen (jüngst OLG Graz, 5 R 171/20m, 5 R 156/19d mwN). Das ist hier unzweifelhaft der Fall; von einer bloß formelhaften, unvollständigen bzw. kaum verständlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts kann keine Rede sein.

1.2. Soweit die Berufungswerberin das Verfahren als mangelhaft erachtet, weil das Erstgericht nicht über die von ihr erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abgesprochen habe, ist sie auf die Ausführungen zu Punkt II. zu verweisen. Das Erstgericht ging - zumindest implizit - von seiner örtlichen und internationalen Zuständigkeit aus.

1.3. Der Beweisführer hat – weil nach Art 8 Abs 1 B-VG, § 53 Abs 1 Geo Amts- und Gerichtssprache Deutsch ist – fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung anzuschließen (Kodek in Fasching/Konecny3 III/1 § 297 ZPO Rz 12 mwN; Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 293 ZPO Rz 11 mwN). Einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erblickt die Beklagte darin, dass das Erstgericht eine fremdsprachige Urkunde, nämlich die vom Kläger vorgelegte Beilage ./C, ohne beglaubigte Übersetzung verwertete.

Die Mangelrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Beklagte nicht darlegt, welche abweichende Sachverhaltsgrundlage sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043039). Abgesehen davon stellt die Verwertung der Beilage ./C mit wenigen, leicht verständlichen englischen Wörtern (zB „User“, „Currency“, „Amount“, „Deposit“) in einer Tabelle auch deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil die Beklagte nicht behauptet, das Erstgericht habe die Urkunde nicht richtig verstanden oder unrichtig übersetzt (vgl Kodek aaO Rz 12).

2. Zur Tatsachenrüge:

An Stelle der bekämpften – vom Erstgericht auf die Aussage des Klägers und die Beilage ./C gestützten – Feststellung strebt die Berufungswerberin ersatzweise folgende Negativfeststellung an:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei Glücksspielen auf C*, D*, E* und F* im Zeitraum 6. November 2018 bis 18. September 2022 einen Betrag von EUR 50.772,96 an Spielverlusten erlitten habe“.

2.1. Das Erstgericht gründet die Feststellung zur Höhe des Spielverlusts auf die vorgelegte Transaktionsübersicht (Beilage ./C), die dem Kläger von der Beklagten übermittelt wurde und auf die glaubwürdigen Angaben des Klägers anlässlich seiner Parteieneinvernahme. Die Urkunde sei zudem mithilfe der schlüssigen Erklärungen des Klägers problemlos nachvollziehbar gewesen. Der dagegen erhobenen Tatsachenrüge der Beklagten ist zu entgegnen:

Warum die Beklagte, bei der der Kläger ja spielte, nicht darlegen (beweisen) hätte können, welchen gegebenenfalls anderen (geringeren) Betrag der Kläger verspielte (oder gar per Saldo einen Gewinn erzielte), ist nicht ersichtlich und wird nicht erklärt. Dies spricht klar für die Darstellung des Klägers, der das Erstgericht folgte.

In der Urkunde Beilage ./C sind sämtliche Ein- und Auszahlungen („Deposit“ und „Cashout“ in der Spalte „Action“) betragsmäßig („Amount“) und jede Transaktion zeitlich konkret („Created at“ und „Finished at“) aufgelistet. Der Kläger bestätigte, dass die Transaktionsliste inhaltlich richtig sei. Weshalb der Klagsbetrag auf dieser Basis (rechnerisch) oder die von ihr selbst generierte Transaktionsliste Beilage ./C (inhaltlich) unrichtig sein sollte, vermag die Berufungswerberin nicht plausibel zu erklären. Der Aussage des Klägers ist auch zu entnehmen, welchen Betrag er eingezahlt und welchen Gewinnauszahlungsbetrag er erhalten hat, woraus sich der festgestellte Spielverlust errechnet.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen als das Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Artikel 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH, Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09 [Rn 75, 93]), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten – wie hier – der Fall ist ( OGH7 Ob 213/21f [Rz 5]; 7 Ob 155/23d [Rz 14]).

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (OGH 7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]).

Nach Artikel 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier: Verbraucherstatut) zu beurteilen. Dies gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatus, also im Anlassfall österreichisches Recht (OGH 7 Ob 155/23d [Rz 16]).

3.2. Der Hinweis auf die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof (G-259/2022) ändert an der Annahme der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols nichts. Mag der Gesetzgeber durch das (primär) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern auch nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht haben, bedeutet das noch nicht, dass dieses Anliegen im Bereich des Online-Glücksspiels und dem System der Konzessionen nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit plus einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken kann nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre (OGH 2 Ob 23/23f; 5 Ob 35/24v).

3.3. Die von der Beklagten gesehene Unschlüssigkeit der Klage ist zu verneinen: Hier reicht es nämlich aus, hinsichtlich der einzelnen Ein- und Auszahlungen auf die dazu vorgelegte Urkunde zu verweisen (RIS-Justiz RS0037907 [T14, T19]). In seinem Schriftsatz ON 13 behauptete der Kläger, dass sich der Klagsbetrag von EUR 50.722,96 aus allen getätigten Einzahlungen (EUR 263.496,12) abzüglich der getätigten Auszahlungen (EUR 212.773,16) im Zeitraum 6. November 2018 bis 18. September 2022 zusammensetze; er bot dafür die Transaktionsübersicht (Urkunde Beilage ./C) an.

3.4. Nach ständiger Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen. Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG), kommt es daher nicht an. Gegenteiliges kann auch den Entscheidungen 5 Ob 506/96 und 10 Ob 2429/96w nicht entnommen werden (zuletzt etwa 7 Ob 150/24w Rz 6 mwN; 2 Ob 198/24t). Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspreche vielmehr dem Zweck der Glücksspielverbote (RIS-Justiz RS0025607 [T1]; OGH 5 Ob 174/23h).

3.5. Wenn die Beklagte argumentiert, die Rückforderung sei aufgrund des allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes „nemo auditur turpitudinem suam allegans“ ausgeschlossen, ist ihr entgegenzuhalten: Dieser Rechtsgrundsatz besagt, dass niemand aus einer Unredlichkeit einen Vorteil ziehen darf, was der Oberste Gerichtshof unter anderem in seiner Entscheidung 4 Ob 55/21y näher begründet hat. Die Beklagte übersieht hier jedoch, dass aus dem festgestellten Sachverhalt ein unredliches Verhalten des Klägers nicht abgeleitet werden kann, hatte er doch während der Spiele keine Kenntnis davon, allenfalls in der Lage zu sein, Verluste gerichtlich zurückfordern zu können (US 3). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Wirkungen des von der Beklagten genannten Rechtsgrundsatzes für dieses Verfahren erübrigt sich daher.

3.6. Aufgrund der oben genannten Feststellungen über die Unkenntnis des Klägers von der Rückforderbarkeit der Spielverluste kann die Beklagte mit ihrem Argument eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auch nichts gewinnen. Der Kläger hat daher einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Spielverluste, sodass sich schadenersatzrechtliche Fragen gar nicht stellen.

3.7. Der von der Beklagten behauptete Feststellungsmangel und damit eine „sekundäre“ Mangelhaftigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung, weil Feststellungen „zum Thema Unionsrechtswidrigkeit“ fehlten, ist damit nicht zu erkennen.

Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist frei von Rechtsirrrtum, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Das Berufungsgericht sieht sich im Hinblick auf die zitierte und gefestigte Rechtsprechung zur neuerlichen Befassung des EuGH mit dem Glücksspielmonopol nicht veranlasst. Im konkreten Fall steht (unbekämpft) fest, dass der Kläger im Spielzeitraum nicht wusste, dass das Angebot der Beklagten problematisch sein könnte und er einen Verlust allenfalls wieder klagsweise zurückfordern könnte. Die von der Berufungswerberin angestrebte Vorlagefrage, ob die Dienstleistungsfreiheit und die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit und des Vertrauensschutzes einem Rückforderungsanspruch der verlorenen Spieleinsätze entgegenstünden, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass der Spieler gewusst habe, dass der Dienstleister keine österreichische Lizenz für Glücksspiele besitze, sondern sich auf die Dienstleistungsfreiheit und die daraus folgende Unanwendbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols berufe, ist daher für die Lösung dieses Falls nicht relevant.

Abschließend ist zu bemerken, dass der Kläger von der Beklagten EUR 50.722,96 begehrte, wobei es sich um die Differenz zwischen den (festgestellten) Einzahlungen (EUR 263.496,12) und Auszahlungen (EUR 212.773,16) zu seinen Lasten handelt. Allein die Beklagte ging in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 (ON 12) im Rubrum offenbar irrtümlich von einem Streitwert von EUR 50.772,96 aus, der in der Folge auch in die Vj Eingang fand. Dieser Irrtum setzte sich im Spruch des erstgerichtlichen Urteils fort, aus dem sich klar ergibt, dass das Erstgericht über den erlittenen Spielverlust des Klägers, der sich rechnerisch aus den Ein- und Auszahlungen mit EUR 50.722,96 ergibt, absprechen wollte. Weder der Kläger noch die Beklagte relevierten diesen Umstand in ihren Rechtsmittelschriften. Dieser offenkundige Irrtum bzw. Rechenfehler war daher vom Berufungsgericht im Wege einer Maßgabenbestätigung zu korrigieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abweicht.

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