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7R14/25w•OLG Graz 7R14/25w
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B GmbH, **, Deutschland, *, 2.C Inc., **, Vereinigte Staaten von Amerika, *, 3. C Deutschland GmbH Co. KG, **, Deutschland, **, wegen EUR 4.000,00 s.A. und Feststellung (EUR 36.000,00), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27.2.2025, GZ **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
2. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
3. Der Revisionsrekurs ist nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 4.000,00 s.A. und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden, soweit diese auf die Verwendung des Beatmungsgeräts **, Seriennummer ** im Zeitraum 24.10.2019 bis 15.8.2021 zurückzuführen seien.
Die Klägerin habe durch die Verwendung des Beatmungsgeräts Gesundheitsschäden erlitten, wobei schwere Spät- und Dauerfolgen nicht auszuschließen seien. Die Herstellerin habe fehlerhaften Schaumstoff verbaut. Das Beatmungsgerät habe Schaumstoffpartikel und giftige Gase in ihre Lunge gepumpt und dadurch das Lungengewebe und die Bronchien geschädigt. Das Beatmungsgerät sei ein Medizinprodukt iSd EU-VO 2017/745 (MDR).
Die Erstbeklagte sei Importeurin und die Zweitbeklagte Herstellerin im Sinn des PHG. Die Drittbeklagte hafte als Scheinherstellerin und Bevollmächtigte solidarisch mit der Herstellerin. Der Zweitbeklagten sei die Fehlerhaftigkeit des Beatmungsgerätes zumindest seit dem Jahr 2010/2015 bekannt gewesen. Sie habe dennoch nichts unternommen, weiter den ungeeigneten Schaumstoff eingebaut und Beatmungsgeräte auf den Binnenmarkt gebracht. Daher würden die Beklagten solidarisch (§ 10 PHG, Art 11 Abs 4 MDR und auch aus Verschulden nach §§ 1295 ff ABGB; § 1302 ABGB) für die Schäden haften. Die Zweitbeklagte hafte auch aufgrund einer vorsätzlichen, wissentlichen Schädigung der Gesundheit der Klägerin.
Die internationale Zuständigkeit gründe sich bei der Erst- und Drittbeklagten auf den Erfolgsort iSd Art 7 Z 2 EuGVVO. Die schädigenden Auswirkungen des Medizinproduktes seien während der Verwendung bei der Klägerin in ** (Österreich) eingetreten. Somit seien alle Gesundheits- und Vermögensschäden hier eingetreten. Bei der Zweitbeklagten gründe sich die internationale Zuständigkeit darauf, dass sie das fehlerhafte Medizinprodukt in ** [USA] hergestellt und über die Erstbeklagte in den europäischen Binnenmarkt importiert habe. Die Zweitbeklagte hätte den Schaden verhindern können, wenn sie pflichtgemäß reagiert und das fehlerhafte Beatmungsgerät nicht auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder rechtzeitig zurückgerufen hätte. Die schädigenden Auswirkungen und das haftungsauslösende Ereignis seien daher in ** (Österreich) eingetreten. Des Weiteren habe die Zweitbeklagte ihre Vigilanzpflichten nach MDD12 und nach MPG 1996, MDR und MPG verletzt, weil sie trotz der eindeutigen Kenntnis des Zersetzungsvorgangs im Beatmungsgerät seit dem Jahr 2015 nichts unternommen habe, um die schädigenden Emmissionen in Österreich zu verhindern. Habe ein Beklagter seinen Sitz in einem Drittstaat, sei auch dann, wenn der Deliktsort in einem Mitgliedstaat (Österreich) liege, die internationale und örtliche Zuständigkeit nach nationalem Recht zu prüfen. Die internationale Zuständigkeit für die Zweitbeklagte liege aufgrund der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 27 a JN iVm § 92 a JN vor. § 92 a JN sei auch auf Schadenersatzansprüche aus Produkthaftung anwendbar. Nach § 92 a JN bestehe ein Wahlgerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sei. Die Zweitbeklagte habe durch die Verarbeitung des ungeeigneten Schaumstoffs, die Herstellung des fehlerhaften Produktes mit einem bekannten Konstruktionsfehler, das pflichtwidrige Unterlassen eines fristgerechten Rückrufes oder einer Sicherheitsmitteilung sowie darüber hinaus durch jedes in der Klage beschriebene rechtswidrige und schuldhafte Verhalten den Schaden verursacht.
Weiters könne gemäß Art 7 Z 3 EuGVVO 2012 eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe.
Zudem werde auf der Grundlage des autonomen österreichischen Zuständigkeitsrechts ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet. Alle Beklagten würden der Klägerin gegenüber für die Ansprüche solidarisch haften (§ 10 PHG; Art 11 Abs 5 MDR; § 1302 ABGB) und seien damit materielle Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO, sodass auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 JN) in Anspruch genommen werden könne.
Das Erstgericht weist mit dem angefochtenen Beschluss die Klage gegen die Zweitbeklagte a limine zurück. Es folgert - unter Berufung auf 9Ob93/24b - rechtlich, die amtswegige Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 41 JN) und örtlichen Zuständigkeit habe unter einem zu erfolgen. Ein Abkommen, das die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen regle, bestehe zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht. Die Voraussetzungen der örtlichen und internationalen Zuständigkeit seien auf Basis der Klageangaben zu prüfen. Klagen über den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden sei, könnten auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sei. Beim Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort sei aber allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden sei. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeige oder an dem der Schaden eingetreten sei, habe außer Betracht zu bleiben. Bei Unterlassungen sei Handlungsort der Ort, an dem zu handeln gewesen wäre. Ausgehend vom Klagevorbringen liege aber kein ausreichender Anknüpfungspunkt dahin vor, dass die Zweitbeklagte die unterlassenen Handlungen direkt in Österreich oder am Wohnort der Klägerin zu erfüllen gehabt hätte. Die Bestimmung des § 92a JN sei zwar auch auf Ersatzansprüche nach dem PHG anwendbar. Das schadensauslösende Verhalten der Zweitbeklagten als Produktherstellerin sei aber nicht in Österreich gesetzt worden. Die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN würden nicht vorliegen, weil keine der Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Landesgerichts Leoben habe.
Der Rekurs der Klägerin richtet sich gegen den Beschluss des Erstgerichtes aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, den Beschluss abzuändern, die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes auszusprechen und gemäß § 28 JN das Erstgericht als zuständiges Gericht für die Klage in gegenständlicher Angelegenheit zu bestimmen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag und einen Ordinationsantrag.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurs macht geltend, die Zweitbeklagte habe das schädigende Verhalten in Österreich gesetzt. In der MDD, der MDR, dem MPG 1996 und auch im MPG 2021 habe die Verpflichtung bestanden, das in Rede stehende, schwerwiegende Vorkommnis dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden oder eben die von dem Beatmungsgerät konkret ausgehende Gefahr zu beseitigen. Es sei der verantwortlichen Zweitbeklagten verboten, solche Medizinprodukte in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu installieren, in Betrieb zu nehmen oder anzuwenden. Medizinprodukte müssten so ausgelegt und hergestellt sein, dass ihre Anwendung den klinischen Zustand, die Sicherheit der Patienten und die Sicherheit der Anwender oder Dritter nicht gefährden, wenn sie unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt würden. Die Zweitbeklagte habe nach den erwähnten Regelungen bereits im Jahr 2010 oder spätestens 2015 (ab Kenntnis vom Produktfehler) das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über das schwerwiegende Vorkommnis informieren müssen, um eine Gefahr für die Volksgesundheit abzuwenden. Die Zweitbeklagte hätte dieses Produkt am Einsatzort zurückrufen oder die Gefahr an dem Ort, an dem es die Klägerin in Betrieb genommen habe, beseitigen müssen. Die Klägerin habe auch umfangreich zur mangelhaften Produktbeobachtung vorgebracht. Bei der Beurteilung nach § 27a JN komme es auf eine örtliche Zuständigkeit in Österreich an, die am Wohnort der Klägerin oder am Sitz des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen vorliege.
Erachte sich das angerufene Gericht für nicht zuständig, habe es nach rechtskräftiger Verneinung seiner Zuständigkeit den Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Es dürfe aber die Klage nicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen, weil vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Ordinationsantrag nicht feststehe, ob es nicht kraft Ordination örtlich zuständig werde. Erst wenn der Oberste Gerichtshof den Ordinationsantrag ablehne, habe eine Zurückweisung der Klage zu erfolgen.
1. Das Rekursgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen dazu hingegen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO):
1.1. Gemäß § 92a JN können Klagen, die den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Beim Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben (RS0046720; 9Ob93/24b, 3Ob200/23t; 2Ob157/04h). Bei Unterlassungen entscheidet der Ort, wo zu handeln war. Der Ort des Eintritts der Schadensfolgen bleibt außer Betracht (RS0046720; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 92a JN Rz 7 - Stand 9.10.2023, rdb.at; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 92a Rz 2).
1.2. Soweit sich der Kläger auf ein schadensverursachendes Verhalten in Form einer Unterlassung nach der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, ABl L 117/1, kurz „Medizinprodukteverordnung Medical Device Regulation; MDR“ beruft, ist dem Vorbringen zum Aspekt der internationalen Zuständigkeit weiter kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Zweitbeklagte diese (ihr als pflichtwidrig vorgehaltenen) Unterlassungen (des sofortigen Rückrufs des Beatmungsgeräts bzw einer Sicherheitswarnung) in Österreich begangen habe (9Ob93/24b; 3Ob200/23t):
1.2.1. Im Jahr 2015 (behauptete Kenntnis der Zweitbeklagten vom Produktmangel und daraus resultierende Informationspflichten) war die Medizinprodukteverordnung (MDR) noch nicht anwendbar, sie gilt gemäß ihrem Art 123 Abs 2 (mit näher in Abs 3 geregelten Ausnahmen) erst seit dem 26. Mai 2020. Im Jahr 2015 galt in Österreich noch das Medizinproduktegesetz 1996 (MPG 1996), BGBl Nr 657/1996, in dem auch die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (MP-RL) umgesetzt war. Diese Vorschriften, die umfangreiche Anforderungen an Medizinprodukte wie insbesondere auch deren regelmäßige Überprüfung vorsahen, knüpften alle an das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dieses erstmalige Inverkehrbringen war gemäß § 7 Abs 1 MPG 1996 - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zulässig, wenn der dafür „Verantwortliche“ (der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur, vgl § 2 Abs 12 MPG 1996) seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte. Sämtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit sowie Überprüfungs- und Meldepflichten (auch) betreffend die „post-market-surveillance“, die in Konformitätsbewertungsverfahren näher geregelt sind, richteten sich an denjenigen, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte.
1.2.2. Die nun geltende Medizinprodukteverordnung (MDR) sieht vor, dass außerhalb der Europäischen Union ansässige Hersteller von Medizinprodukten einen Bevollmächtigten (Art 2 Z 32 MDR) zu beauftragen haben, bestimmte Aufgaben „in Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen“, oder dass die Verpflichtungen den in der Union niedergelassenen Importeur (Art 2 Z 33 MDR) treffen, der das Produkt aus dem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat. Dass die Zweitbeklagte in diesem Kontext in Österreich wahrzunehmende Handlungspflichten verletzt habe, ergibt sich aus den Behauptungen des Klägers nicht.
1.2.3. Beim Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde (RS0046720; 9Ob93/24b; 2Ob157/04h). Diese Wertung hat auch für die Produktbeobachtungspflicht zu gelten. Ihr Umfang richtet sich nach Art und Größe der möglichen Gefahren, den Eigenheiten des Produkts und der Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Beobachtungsmaßnahmen (vgl RS0128169 [T4]). Auch daraus folgt aber, berücksichtigt man das Verhältnis zur Erst- und Drittbeklagten, kein ausreichender Anknüpfungspunkt für pflichtwidrige Unterlassungen der Zweitbeklagten in Österreich. Soweit sich die Klägerin auf einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen das MPG 1996, insbesondere eine Meldepflicht (§ 70 Abs 3 MPG 1996) beruft, nach der dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) unverzüglich jede Fehlfunktion der von ihr importierten Geräte zu melden ist, kann damit die internationale Zuständigkeit der Zweitbeklagten nicht begründet werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits dargelegt, dass sich sämtliche auch aus dem MPG 1996 ergebenden Meldepflichten nur an denjenigen richteten, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte. Die Zweitbeklagte ist daher von § 70 Abs 3 MPG 1996 nicht erfasst, weil sie als Herstellerin des Beatmungsgeräts dieses Medizinprodukt nicht im EWR erstmalig in Verkehr gebracht hat. Das war hier unstrittig die Erstbeklagte (vgl 9Ob93/24b [Rz 20]).
1.3. Die Lehre und Rechtsprechung zum Deliktsstatut des § 48 IPRG, nach der bei der Gefährdungshaftung der Handlungsort der Ort ist, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat (RS0121126 [T2]), kann für die Auslegung des Gerichtsstands nach § 92a JN nicht herangezogen werden. Der Gesetzgeber ging bei Schaffung des Produkthaftungsgesetzes ganz offensichtlich davon aus, dass § 92 a JN auf den im Ausland sitzenden Hersteller nicht (immer) anwendbar ist (vgl 7 Ob 541/92). Auch die Berufung auf das Ingerenzprinzip (RS0022458) ändert daher nichts.
1.4. Das Erstgericht hat die Voraussetzungen des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN RS0117202) zutreffend verneint. Keine Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Landesgerichtes Leoben (§ 93 Abs 1 JN).
1.5. Die Behauptungen im Ordinationsantrag und im Rekurs zielen eindeutig darauf ab, zunächst die inländische Gerichtsbarkeit festzustellen: Der Antrag auf Ordination ist grundsätzlich direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Ist - wie hier - ein inländisches Gericht im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits bereits angerufen worden, so kann der Oberste Gerichtshof erst dann ein Gericht nach § 28 JN bestimmen, wenn das angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint hat. Die Ordination ist erst möglich, wenn die Klage zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde (RS0046443; RS0046450). Hat der Kläger im Rahmen eines Zuständigkeitsstreits einen Ordinationsantrag eventualiter gestellt und sollte dabei das (angerufene) Gericht mit Wirkung für die anhängige Klage als örtlich zuständig bestimmt werden, bleibt aber die Gerichtsanhängigkeit erhalten und es muss daher keine neue Klage eingebracht werden (7 Ob 11/13p; Mayr in Rechberger/Klicka (Hrsg), ZPO5, § 28 JN Rz 2; Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 28 JN Rz 22, 24 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Der Kläger weist zwar in diesem Zusammenhang richtig darauf hin, dass eine Zurückweisung der Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit im Fall eines Eventualantrags auf Ordination nicht zulässig ist (RS0108569; ohne Klagszurückweisung: 7 Ob 11/13p RS0128796). Aus den Wertungen, die § 230a und § 261 Abs 6 ZPO zugrunde liegen, folgt aber, dass der rechtskräftige Zurückweisungsbeschluss durch die Bestimmung des angerufenen Gerichtes als örtlich zuständig derogiert würde (4 Ob 32/97b; klarstellend 5 Nc 29/10z). Das Erstgericht hat den Ordinationsantrag daher nach Rechtskraft dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl RS0039108 [T4]).
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
2. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
4. Der Revisionsrekurs ist nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Die entscheidungswesentliche Frage, wo das den Schaden verursachende Verhalten im Sinn des § 92 a JN gesetzt worden ist, konnte auf Basis höchstgerichtlicher Judikatur (9Ob93/24b) gelöst werden. Es liegt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vor.
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