OLG Linz 1R19/25g

1R19/25gOberlandesgericht27.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 1R19/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00019.25G.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden, Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am *, pA Justizanstalt B, **, , wegen Verfahrenshilfe infolge der Rekurse des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Steyr vom 31. Dezember 2024, Nc-3, und vom 3. Jänner 2025, Nc-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Mit dem am 24. November 2024 beim Erstgericht eingelangten Schreiben (datiert mit 28. Oktober 2024) erklärte der Antragsteller, der derzeit im Forensisch-therapeutischen Zentrum B*, , , untergebracht ist, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Er bringe seit geraumer Zeit dem Obmann des Vereins C, D, Beschlüsse, Schriftsätze etc im Original mit dem Ersuchen zur Kenntnis, diese anschließend samt den bezughabenden Unterlagen zu retournieren. Nun habe er feststellen müssen, dass die Justizanstaltsleitung und die von ihr Beauftragten diese Originalunterlagen vorsätzlich entwenden und durch Kopien ersetzen, was eine Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB neben weiteren Straftaten, wie die Verletzung des Postgeheimnisses und des Datenschutzes darstelle. Trotz Aufforderung, die Originalunterlagen bis längstens 22. Oktober 2024 zurückzustellen, habe die Justizanstalt E diese Frist verstreichen lassen, sodass der Antragsteller nun gezwungen sei, den Rechtsweg zu beschreiten. Er beantrage daher „die umfassende Verfahrenshilfe für alle Rechtsmittel/Schritte“. Auf der ersten Seite seines Schreibens führte er als beklagte Parteien 1. „BMJ-BM Dr. F“ und 2. „Justiz Anstaltsleitung E*“ samt Adressen an.

Hierauf trug das Erstgericht dem Antragsteller mit „Note“ vom 20. November 2024 die Verbesserung seiner Eingabe auf. Seiner Eingabe sei nicht zu entnehmen, ob und welche zivilrechtlichen Schritte der Antragsteller gegen welche natürliche und juristische Person einleiten wolle. Es werde ihm daher die Verbesserung aufgetragen. Sofern er eine Klage erheben wolle, seien das Fehlverhalten und die daraus entstandenen Folgen darzulegen. Eine Klage habe ein konkretes Vorbringen und Begehren (zB Zahlung, Rechtsgestaltung, Feststellung, Unterlassung, Beseitigung etc) gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person zu enthalten. Die Verbesserungsfrist bestimmte das Erstgericht mit 14 Tagen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Antragsteller am 6. Dezember 2024 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Dezember 2024 (ON 3) wies das Erstgericht die Eingabe des Antragstellers vom 28. Oktober 2024 zurück. Begründend führte es aus, der Antragsteller habe dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Mit dem weiter angefochtenen Beschluss vom 3. Jänner 2025 wies das Erstgericht die Verbesserung des Antragstellers vom 20. Dezember 2024 samt Vermögensbekenntnis zurück. Begründend führte es in diesem Beschluss aus, die Verbesserung sei bis zur Beschlussfassung ON 3 und Abfertigung am 31. Dezember 2024 nicht eingelangt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Tag. Die Verbesserung hätte am 20. Dezember 2024 zur Post gegeben werden müssen. Nach dem Poststempel sei die Postaufgabe erst am 22. Dezember 2024 erfolgt. Die verspätete Verbesserung ON 4 samt Vermögensbekenntnis ON 5 sei daher aufgrund der bereits erfolgten Entscheidung ON 3 und der verspäteten Postaufgabe zurückzuweisen.

Gegen beide Beschlüsse richten sich die fristgerechten Rekurse des Antragstellers (ON 7 und ON 8). In seinem Rekurs ON 8 macht der Antragsteller geltend, die beauftragte Verbesserung fristgerecht vorgenommen zu haben und er weist dazu auf das Datum auf seiner Eingabe hin. Er releviert, Fehler bei der Weiterleitung seiner Postsendung und bei den Postwegzeiten könnten ihm nicht zur Last gelegt werden.

Wie das Erstgericht ohnehin erkannt hat, ist die Verbesserung mit 20. Dezember 2024 datiert (und zwar sowohl das Schreiben ON 4 als auch das ausgefüllte Formblatt ZPForm 1 ON 5). Zur Klärung, ob der Antragsteller dem Verbesserungsauftrag fristgerecht nachgekommen ist, wurden daher Zwischenerhebungen dazu gepflogen, wann der Antagsteller sein Schreiben vom 20. Dezember 2024 dem dazu berufenen Organ der Justizanstalt übergeben hat (§ 526 Abs 1 zweiter Satz ZPO [vgl Sloboda in Fasching/Konecny3 § 526 ZPO Rz 6; § 473 Abs 2 ZPO]).

Demnach steht fest, dass der Antragsteller seine Schriftstücke vom 20. Dezember 2024 (ON 4 und 5) am selben Tag dem Abteilungsleiter des Forensisch-therapeutischen Zentrums B* übergeben hat. Diese wurden am diesem Tag über die Zensurstelle an die Direktion weitergegeben und von einem Beamten zur Post gebracht. Wieso diese Stücke den Poststempel 22. Dezember 2024 aufweisen, kann nicht festgestellt werden.

Diese Feststellungen gründen auf die Darstellung des Antragstellers in seinem Rechtsmittel ON 8 und die Zwischenerhebungen des Erstgerichts, die mittels einer Anfrage beim Forensisch-therapeutischen Zentrum B* gepflogen wurden. Daraufhin wurde dort die Auskunft mittels einer E-Mail vom 11. März 2025 erteilt (ON 14), die die Darstellung des Antragstellers bestätigte.

Nach § 89 Abs 1 GOG werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet. In den Fällen des § 14 ZustG ist auch die Zeit zwischen der Abgabe des Schriftstücks an das dazu berufene Organ der Justizanstalt und der dadurch aufgeschobenen Aufgabe des Schriftstücks zur Post nicht einzurechnen. Demnach ist ein innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Organ der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel grundsätzlich rechtzeitig (RS0059684; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 14 ZustG Rz 11; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 §§ 124 bis 126 ZPO Rz 13; 1 Ob 69/21k; 9 Ob 66/23f).

Da der Antragsteller seine Verbesserung vom 20. Dezember 2024 bereits am selben Tag dem dazu berufenen Organ der Justizanstalt übergeben hat, ist seine Verbesserung rechtzeitig. Da demnach der für beide Beschlüsse herangezogene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt, sind die angefochtenen Beschüsse aufzuheben.

Das Erstgericht wird daher die Zulässigkeit des Rechtswegs und gegebenenfalls Zuständigkeit (§ 65 Abs 1 ZPO; § 9 Abs 1 AHG) sowie das Vorliegen der Verfahrenshilfevoraussetzungen zu prüfen und darüber zu entscheiden haben. Dabei wird das Erstgericht zu beachten haben, dass der gesamte Bereich des Strafvollzuges in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt (RS0050066). Andere Ansprüche als solche auf Schadenersatz in Geld können auf das AHG nicht gestützt werden (RS0049906). Alle im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug durch gerichtliche Haft stehenden Handlungen und Unterlassungen des Justizwachepersonals erfolgen in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sodass aus rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen der Justizwachebeamten gegenüber einem Insassen nur Amtshaftungsansprüche in Frage kommen (vgl 1 Ob 27/92). Soll aber - was der Kläger im gegenständlichen Fall nach seinen Behauptungen anzustreben scheint - rechtswidriges Organverhalten abgestellt werden, der Behörde sohin ein bestimmtes hoheitliches Handeln aufgetragen oder untersagt werden, so steht einem solchen Begehren der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung entgegen, der es den Gerichten verwehrt, Organe der Vollziehung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verurteilen (1 Ob 27/92). Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns (RS0010522 [T9]).

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