OLG Graz 8Bs24/25b

8Bs24/25bOberlandesgericht27.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs24/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00024.25B.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen Maga. A* und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerden der Beschuldigten Maga. A* und MMaga. B* sowie der C* OG gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Dezember 2024, AZ ** (ON 53 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Beschwerden gegen die Abweisung des Einspruchs wegen Rechtsverletzung der Beschuldigten Maga. A* und MMaga. B* sowie der C* OG vom 6. Oktober 2024 wird nicht Folge gegeben.

Aus Anlass der Beschwerden wird der angefochtene Beschluss im darüber hinausgehenden Umfang aufgehoben, der Einspruch wegen Rechtsverletzung der Beschuldigten Maga. A* und MMaga. B* sowie der C* OG vom 13. Oktober 2024 ebenso wie der Antrag der C* OG auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen und festgestellt, dass die Anträge der Beschuldigten Maga. A* und MMaga. B* auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegenstandslos sind.

Mit ihren weiteren Beschwerden werden die Beschwerdeführerinnen darauf verwiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ ** auf Grund einer Sachverhaltsdarstellung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. September 2024 ein Ermittlungsverfahren (unter anderem) gegen Maga. A* und MMaga. B* wegen des Verdachts des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB, gegen Maga. A* auch wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB.

Die C* OG war nicht belangter Verband, sondern wurde nach der Aktenübersicht als Opfer geführt.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht zwei jeweils gemeinsam ausgeführten Einsprüchen wegen Rechtsverletzung der Beschuldigten Maga. A* und MMaga. B* sowie der C* OG nicht Folge (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) und wies deren Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens „ab- bzw zurück“ (Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses [ON 53]).

Dagegen richten sich die Beschwerden der Maga. A* (ON 64), der MMaga. B* (ON 63) und der C* OG (ON 65), denen keine Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht hat den bisherigen Gang des Verfahrens und insbesondere den Inhalt der Anträge der Beschwerdeführerinnen, der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Äußerungen der Beschwerdeführerinnen dazu zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf identifizierend verwiesen wird.

Der weiteren Behandlung der Beschwerden ist voranzustellen, dass die von den Beschwerdeführerinnen in den Beschwerden geltend gemachte Ausgeschlossenheit der Erstrichterin mit Blick auf den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2025, AZ ** (ON 1.34), nicht vorliegt.

Zu den Einsprüchen wegen Rechtsverletzung:

Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht ein Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ermittlungen oder der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen. Diese Bestimmungen sollen den individuellen Anspruch sichern, dass die in subjektive Rechte eingreifenden Ermittlungen nur in den Fällen und in der Weise ausgeübt werden, die der StPO entsprechen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu beschränken. Der binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringende Einspruch hat die Antragslegitimation, den dem Einspruch gegenständlichen Vorgang (zB die Anordnung einer Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft oder die Durchführung dieser durch die Kriminalpolizei) sowie die Rechtsverletzung zumindest schlüssig zu behaupten, wobei ein konkretes Anführen allenfalls missachteter Gesetzesstellen insbesondere bei unvertretenen Einspruchswerbern nicht verlangt wird. Darüber hinaus hat er ein bestimmtes Begehren zu enthalten, auf welche Weise dieser Rechtsverletzung abgeholfen werden soll, wobei dieses auch bloß auf die Feststellung gerichtet sein kann, dass durch den bekämpften Vorgang oder Unterlassen das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt wurde. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Ermittlungsverfahren alle denkbaren Rechtsverletzungen von Amts wegen zu prüfen (Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 11, 24; Kirchbacher, StPO15 § 106).

Zum Einspruch vom 6. Oktober 2024 wegen der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht:

Mit Eingabe vom 26. September 2024 (ON 8, ident ON 10) beantragten die Beschwerdeführerinnen Einsicht in die elektronisch geführten Akten des Ermittlungsverfahrens.

Am 27. September 2024 gab die Staatsanwaltschaft die elektronische Akteneinsicht für die Beschwerdeführerinnen für die Dauer von zwei Wochen frei (ON 1.2).

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (ON 14) beantragten die Beschwerdeführerinnen erneut Einsicht in die elektronisch geführten Akten des Ermittlungsverfahrens, wobei sie im Antrag ausführten, dass ihnen ein Recht auf persönliche Akteneinsicht zukomme.

Am 8. Oktober 2024 gab die Staatsanwaltschaft die elektronische Akteneinsicht für die Beschwerdeführerinnen für die Dauer von zwei Monaten frei (ON 1.8).

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2024 (ON 18, ident ON 19) erhoben die Beschwerdeführerinnen erkennbar gestützt auf § 106 Abs 1 Z 1 StPO Einspruch wegen Rechtsverletzung wegen behaupteter Verweigerung der Akteneinsicht, brachten dazu im Kern vor, dass ihnen persönliche Akteneinsicht zu gewähren sei und beantragten eine „umgehende persönliche Akteneinsicht“.

Wie das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, hat die Behörde der beschuldigten Person (der Verteidigung) grundsätzlich ihre Räumlichkeiten während der Amtsstunden zur Einschau zur Verfügung zu stellen oder die Einsicht im Rahmen der technischen Möglichkeiten über Bildschirm oder im Wege elektronischer Datenübertragung zu gewähren (§ 53 Abs 2 zweiter Satz).

Fallbezogen fand eine Beschränkung der Einsicht in die elektronisch geführten Akten nicht statt, die Einsicht in die Ermittlungsakten wurde den Beschwerdeführerinnen von der Staatsanwaltschaft weder verweigert noch eingeschränkt. Bei der Staatsanwaltschaft stellten die Beschwerdeführerinnen Anträge auf Akteneinsicht und gab die Staatsanwaltschaft die elektronische Akteneinsicht für die Beschwerdeführerinnen frei bzw ließ Maga. A* (auch) postalisch eine Aktenkopie zukommen. Dass sich Maga. A* und MMaga. B* zum Zwecke der Akteneinsicht in die Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Graz begeben hätten und ihnen dort eine Einsicht in die Akten verwehrt worden wäre, bringen die Beschwerdeführerinnen noch nicht einmal vor und lässt sich dies aus der Aktenlage auch nicht ableiten. Damit liegt in Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht eine Gesetzesverletzung nicht vor, sodass dieser Einspruch vom Erstgericht zutreffend abgewiesen wurde.

Zum Einspruch vom 13. Oktober 2024 wegen der Anordnung von Ermittlungen:

Am 2. Oktober 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Sachverhaltsdarstellung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an das Landeskriminalamt D* mit dem Ersuchen um Führung zweckdienlicher Ermittlungen, wobei (unter anderem) Maga. A* und MMaga. B* zum angezeigten Sachverhalt befragt werden sollten (ON 12 iVm ON 1.5).

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen erkennbar gestützt auf § 106 Abs 1 Z 2 StPO Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 21). Dazu brachten sie vor, dass es keine Grundlage für die Anordnung von Ermittlungen gäbe und „sei daher jeder Verfahrensschritt, nämlich konkret die Beauftragung des Landeskriminalamtes, eine Rechtsverletzung, da sie massiv in die Eigentums-, Datenschutzrechte, persönliche Lebensführung usw eingreife“, beantragten, die Rechtsverletzung festzustellen und die Anordnung von Ermittlungen „zurückzunehmen“.

Gegen die C* OG wurde das gegenständliche Ermittlungsverfahren nicht geführt, sodass deren auf die Verletzung subjektiver Rechte wegen der Anordnung von Ermittlungen an das LandeskriminalamtD* gestützte Einspruch in jedem Fall unzulässig ist und bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre.

Soweit die Beschuldigten Maga. A* und MMaga. B* allein durch die Anordnung von Ermittlungen nur schlagwortartig und pauschal Eingriffe in „Eigentums- und Datenschutzrechte, die persönliche Lebensführung usw“ behaupten und nicht weiter schlüssig darlegen, in welchen konkreten ihnen von der StPO eingeräumten subjektiven Rechten sie verletzt worden seien, fehlt es an der gebotenen Konkretisierung, sodass deren Einsprüche den formellen Anforderungen des § 106 Abs 3 StPO nicht gerecht werden und einer materiellen Prüfung nicht zugänglich sind. Auch deren Einsprüche wären bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Aus Anlass der Beschwerden ist der angefochtene Beschluss daher in dem Umfang aufzuheben, als das Erstgericht dem Einspruch der Beschwerdeführerinnen vom 13. Oktober 2024 nicht Folge gegeben hat, und der Einspruch zurückzuweisen.

Zu den Einstellungsanträgen:

Gemäß § 210 Abs 3 letzter Satz StPO werden bereits eingebrachte Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage gegenstandslos. Dasselbe muss (mangels Beschwer) auch für jede andere Form der endgültigen Beendigung des Ermittlungsverfahrens gelten (Kirchbacher, aaO § 108 Rz 8).

Gemäß § 108 Abs 4 StPO hat das Gericht einen Antrag auf Einstellung als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde.

In der Eingabe vom 13. Oktober 2024 stellten die Beschwerdeführerinnen (auch) einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit der wesentlichen Begründung, dass der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sei.

Mit Eingaben vom 13. November 2024 (ON 32) und vom 19. November 2024 (ON 33, ident ON 34) stellten die Beschwerdeführerinnen neuerlich Anträge auf Einstellung des Verfahrens.

Fallbezogen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (auch) gegen die Beschuldigten Maga. A* und MMaga. B* am 12. Februar 2025 eingestellt (ON 1.31). Die Beschwerdeentscheidung hat sich daher in Ansehung der Anträge dieser beiden Beschwerdeführerinnen auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf die Feststellung zu beschränken, dass diese gegenstandslos sind.

Mangels gegen die C* OG geführten Ermittlungsverfahrens und deren Eigenschaft als belangter Verband ist der angefochtene Beschluss jedoch (auch) in diesem Umfang aufzuheben und ist dieser Antrag der C* OG nach § 108 Abs 4 StPO (ebenfalls) zurückzuweisen.

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