OLG Innsbruck 7Bs78/25s

7Bs78/25sOberlandesgericht27.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs78/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00078.25S.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11.3.2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss auf-gehoben und dem Landesgericht Feldkirch die Fortsetzung des Strafverfahrens aufgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht Feldkirch das Strafverfahren gegen den am ** geborenen Angeklagten A* nach Zahlung eines Geldbetrags von EUR 3.150,-- gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein. Neben der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung begründete die Einzelrichterin ihre Entscheidung wie folgt:

Mit Strafantrag vom 3.11.2023, ** (ON 4), legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch A* das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB zur Last. Laut dem Anklagetenor habe er

im Zeitraum 3.5.2023 bis 4.5.2023 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre und des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichungen von Tatsachen oder Bildaufnahmen zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übermittlung von EUR 300,-- in Paysafe-Karten zu nötigen versucht, indem er ihm sinngemäß schrieb, dass er ansonsten die von ihm versendeten anzüglichen Bilder und Videos an alle seine Instagram-Freunde versenden werde.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 29.4.2024 übernahm der unbescholtene Angeklagte für den ihm zur Last gelegten Vorwurf die Verantwortung. Die Tat ist nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und hatte nicht den Tod eines Menschen zur Folge. Die Schuld des Angeklagten ist fallbezogen nicht als schwer anzusehen. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine Bestrafung im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten des Bundes nicht notwendig, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Vor diesem Hintergrund wurde ihm in der Hauptverhandlung ein Diversionsanbot in Form der Zahlung eines Geldbetrags zu Gunsten des Bundes in Höhe von EUR 3.000,00 zuzüglich Pauschalkosten von EUR 150,00, gesamt sohin EUR 3.150,00 unterbreitet.

Der Angeklagte nahm dieses Diversionsanbot nach Belehrung über das Wesen und die Folgen einer Diversion an.

Der Angeklagte ist als ** tätig und verdient in dieser Anstellung EUR 2.200,-- netto monatlich, dies 14 mal jährlich. Er hat kein Vermögen, keine Schulden und trifft ihn keine Sorgepflicht (ON 13).

….

Da der Angeklagte mit Teilzahlungen den gesamten Geldbetrag zu Gunsten des Bundes vollständig bezahlt hat war das Strafverfahren bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung einzustellen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Anberaumung einer Hauptverhandlung aufzutragen, weil aufgrund der Art der konkreten Tatbegehung die Schwere der Schuld und darüber hinaus auch spezial- und generalpräventive Gründe einer diversionellen Erledigung entgegenstünden (ON 16).

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.

Eine Gegenäußerung des Angeklagten wurde mit Blick auf die Einseitigkeit der Beschwerde nach § 209 Abs 2 StPO nicht eingeholt (Schroll/Kert, WK-StPO § 209 Rz 12).

Die Beschwerde ist berechtigt.

Das Gericht hat gemäß § 199 StPO in sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Nach § 198 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrags (Z 1), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Z 2), die Bestimmung einer Probezeit iVm Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Z 3) oder einen Tatausgleich (Z 4) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Nach Abs 2 leg cit ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3). Die Voraussetzungen nach § 198 StPO müssen kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0124801).

Bei der Bewertung des Grads der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17]; RS0122090 [T7]; Schroll/Kert aaO § 198 Rz 13 ff, 28 ff).

Bei einem (wie hier) von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen signalisiert bereits die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblich sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafdrohungen in der Regel besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus (Schroll/Kert aaO Rz 28/1 mwN). Von einem derart atypisch geringen Schuldgehalt kann aber trotz des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), seines Geständnisses in der Hauptverhandlung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und der Beschränkung der Tat auf den Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) mit Blick auf die konkrete Tatausführung, die vom Erstgericht bei seiner Entscheidung gänzlich unberücksichtigt blieb, keine Rede sein. Aus den Angaben des Opfers und den vorliegenden Lichtbildern vom WhatsApp-Chatverkehr (ON 2.8) ergibt sich, dass der geständige Angeklagte das Opfer von Anfang an über seine Identität täuschte, indem er sich im Chatverkehr als Frau unter dem Pseudonym „C*“ ausgab, dem Opfer Lichtbilder und ein Video von sexuellen Selbstbefriedigungshandlungen einer weiblicher Person („C*“) übermittelte und auf diese Weise das Opfer dazu verleitete, Lichtbilder von dessen Penis und Gesicht sowie ein Video von sexuellen Handlungen an sich selbst dem Angeklagten zu übermitteln, die dieser sodann als Nötigungsmittel zur Begehung des Verbrechens der Erpressung einsetzte. Diese Art der Tatbegehung zeigt aber eine reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung der Tat im Sinne des § 32 Abs 3 StGB und damit eine äußerst hohe kriminelle Energie, weshalb fallaktuell entgegen der Ansicht des Erstgerichts die Schwere der Schuld einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung entgegensteht.

Da die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen – wie bereits oben ausgeführt – kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Staatsanwaltschaft zudem ins Treffen geführten spezial- und generalpräventiven Erwägungen und war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Strafverfahrens aufzutragen.

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