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11Bs64/25m•OLG Innsbruck 11Bs64/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie Dr.in Offer und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.2.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Unmittelbar zuvor wurde die Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu ** des Landesgerichts Innsbruck vollzogen. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag wurde am 28.8.2024 zu ** des Landesgerichts Innsbruck rechtskräftig abgelehnt. Ein selbständiger Antrag des Strafgefangenen wurde am 25.11.2024 zu ** des Landesgerichts Innsbruck rechtskräftig zurückgewiesen. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach dem Vollzug von zwei Drittel der Strafzeit werden am 3.11.2025 erfüllt sein (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht (erneut) die vom Strafgefangenen beantragte (ON 2) bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafzeit ab. Gestützt wurde die abschlägige Entscheidung auf die Tatschwere und dem mit wiederholten Verbrechen gegen die sexuelle Integrität einhergehenden hohen sozialen Störwert.
In der dagegen erhobenen (ON 8) und schriftlich ausgeführten (ON 9) Beschwerde bringt der Strafgefangenen vor, dass er Fehler gemacht habe, die er bereue. Die Haft sei ihm eine Lehre gewesen, er beabsichtige nicht mehr straffällig zu werden und sein Leben neu zu ordnen. Er stehe bereits mit Neustart in Kontakt, habe einen Therapieplatz bei B* sowie ein stabiles Umfeld.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach dem Vollzug der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei einer Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (§ 46 Abs 4 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens (§ 46 Abs 1 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. In jedem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grundes verweigert werden (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 16).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem Strafgefangenen unter Hinweis auf eine länger zurückliegende Ordnungswidrigkeit ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung in der Hauswerkstätte 3. Besuchskontakte bestünden regelmäßig zu den Angehörigen und hätten bereits mehrere Ausgänge stattgefunden. Darüber hinaus nehme der Strafgefangene den psychotherapeutischen Dienst in der Justizanstalt in Anspruch. Aufgrund der Führung des Strafgefangenen bestünden gegen die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Strafe keine Bedenken (ON 5.1).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 6).
Dem aktuellen Strafvollzug liegen Verurteilungen wegen wiederholten Verbrechen gegen die sexuelle Integrität zugrunde.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.5.2021 zu ** wurde der Strafgefangene unter anderem wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, da er am 01.12.2019 in ** außer den Fällen des § 201 StGB C* mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt hat, indem er sie unter Ausnützung seiner überlegenen Körperkraft auf ihr Bett niederdrückte, ihre Hände festhielt und währenddessen seinen bekleideten erigierten Penis an ihrer bekleideten Schamgegend rieb, ihre Beine mit seinem Knie auseinanderdrückte, ihr mit der Hand in die Hose fuhr und ihren nackten Schambereich berührte sowie ihr schließlich mit seinem entblößten Penis auf den Bauch ejakulierte.
Am 26.4.2022 folgte eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zu ** unter anderem wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB. Demnach hat er in ** und ** D*
I.
1. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, und zwar
a) am 30.06.2021 indem er ihre Gegenwehr dadurch überwand, dass er sich mit beiden Knien auf ihren Oberkörper kniete, sie würgte und mit überlegener Körperkraft ihre Beine auseinander drückte, sich sodann auf sie legte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang und sie so lange penetrierte, bis er in ihr zum Höhepunkt gelangte;
b) am 27.07.2021 sowie in zumindest drei weiteren Angriffen zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Mai 2021 bis September 2021, indem er sich ihren erklärten Willen, nicht mit ihm schlafen zu wollen, hinweg setzte, Beine mit überlegener Körperkraft auseinander drückte und mit seinem Penis ihre Vagina eindrang;
II. am 07.05.2021 E*
2. vor der zu Punkt II. 1. angeklagten Tat obwohl sie im ausdrücklich sagte, an sexuellen Handlungen nicht interessiert zu sein, durch eine geschlechtliche Handlung vor ihr, unter Umständen, unter denen dies geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, belästigt, indem er zunächst seinen Unterkörper komplett entkleidete, sodann vor ihre kniend seinen Penis in die Hand nahm und in ihre Richtung onanierte;
Diesen Taten wohnt im Hinblick auf den Schuldgehalt und den Handlungsunwert ein derart hoher sozialer Störwert inne, der die Annahme einer besonderen Tatschwere im Sinne des § 46 Abs 2 StGB im konkreten Fall begründet. Die gegen die vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen ins Treffen geführten generalpräventiven Bedenken des Vollzugsgerichts werden daher geteilt.
Die Beschwerde blieb sohin ohne Erfolg.
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