Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
25Rs50/24z•OLG Innsbruck 25Rs50/24z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter ADir RegRat Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in 6290 Mayrhofen, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch ihren Angestellten B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.7.2024 (signiert mit 17.10.2024), **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das bekämpfte Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 14.11.2017 anerkannte die Beklagte die Erkrankung der Klägerin an Asthma bronchiale einschließlich Rhinopathie als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs 1 Anlage 1 Nr 30 ASVG. Zugleich verneinte sie das Bestehen eines Anspruchs auf Versehrtenrente, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) 10 % betragen habe. Als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls wurde der 23.6.2017 festgestellt.
Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 14.11.2017 anerkannte die Beklagte auch die Hauterkrankung der Klägerin gemäß § 177 Abs 1 Anlage 1 Nr 19 ASVG als Berufskrankheit. Das Bestehen eines Versehrtenrentenanspruchs wurde ebenso verneint, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) 10 % betragen habe; als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls wurde ebenso der 23.6.2017 festgestellt.
Mit Bescheid vom 13.11.2018 erkannte die Beklagte der Klägerin für die Folgen der Berufskrankheiten (Hauterkrankung und Asthma bronchiale jeweils vom 23.6.2017) aufgrund einer bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 % eine Gesamtdauerrente von 20 % der Vollrente ab 12.10.2018 zu.
Mit Bescheid vom 9.8.2023 entzog die Beklagte der Klägerin diese Leistung.
Diesen Bescheid setzte die Klägerin mit der am 11.9.2023 fristgerecht eingebrachten Klage iSd § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft und begehrt die Weitergewährung der 20 %igen Gesamtrente ab 1.10.2023 für die Folgen der BK 19 und 30 (= Hauterkrankung sowie Asthma bronchiale einschließlich Rhinopathie). Sie brachte dazu zusammengefasst vor, dass der Entzug der Gesamtdauerrente zu Unrecht erfolgt sei, da keine Verbesserung in den Folgen der beiden Berufskrankheiten eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass die 20 %ige Gesamtdauerrente zu Recht entzogen worden sei, da keine wesentlichen Folgen der Berufskrankheiten mehr vorlägen und die daraus resultierende Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr 10 % betrage.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17.7.2024 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin ab 1.10.2023 weiterhin eine Gesamtdauerrente von 20 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe zu gewähren sowie zum Kostenersatz.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die bekämpfte Feststellung ist in Fettdruck angeführt):
Die Klägerin hat den Lehrberuf einer Friseurin erlernt und diese berufliche Tätigkeit mit der Lehrabschlussprüfung im Jahr 2018 aufgegeben. Sie hat seit dem Jahr 2018 keinen Kontakt mit friseurtypischen inhalativen Noxen; eine Teilzeitbeschäftigung im Friseurberuf übt sie nicht aus. Sie wurde zur Kleinkindergartenpädagogin umgeschult und arbeitete seit dem Jahr 2018 in Vollzeit in einer Kinderkrippe, wo sie Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren betreut. Sie absolviert aktuell keine regelmäßige Therapie, allerdings muss sie [zu erg: bei] verstärkte[n] körperliche[n] Belastungen wie Laufen oder Wandern aus dem ihr zur Verfügung stehenden Inhalationsgerät („C*“) eine Inhalation durchführen, um die körperliche Belastung beschwerdefrei durchführen zu können. Bei zumeist zwei bis drei Mal im Jahr auftretenden Atemwegsinfektionen besteht ebenfalls ein kurzfristiger Bedarf an inhalativer Therapie. Die Bedarfsmedikation mit "C*" erfolgte im Durchschnitt ein bis zwei Mal pro Woche.
Aus lungenfachärztlicher Sicht liegt bei der Klägerin folgender Zustand vor:
Der Thorax zeigt eine symmetrische Beweglichkeit, auskultatorisch zeigt sich ein leises Atemgeräusch ohne Krepitationen. In der Thorax-CT-Aufnahme vom 21.11.2023 zeigt sich kein Pleuraerguss, keine pulmonalen Konsolidierungen und keine pulmonalen Noduli. Die Trachea und die Hauptbronchien sind frei; es liegen keine pathologisch vergrößerten Lymphknoten vor.
Die Spirometrie/Bodyplethysmografie ergab folgende Werte:
FEV1 3,86 L (120 %), FVC 4,55 L (122 %), FEV 1 % FVC 84,8, TLC 5,67 L (117 %).
Die Diffusionskapazität beträgt: DLCO/VA 90,2 %.
Bei der unspezifischen Provokation mit Metacholin wird die Schwellendosis für R 5 Hz kumuliert mit 5,61 Mikrogramm Metacholin erreicht. Dabei steigt der R 5 Hz-Wert bei einem Sollwert von 0,33 und einem Ausgangswert von 0,46 auf 0,74 Kpa/Liter/ Sekunde an, zu diesem Zeitpunkt erfolgt noch kein Abfall des FEV1.
Die FeNo-Messung ergibt: 52 parts per billion.
Die Blutgasanalyse Kapillär bei Raumluft in Ruhe ergibt: PO2 65,2 mm HG, PCO2 37,0 mmHG, pH 7,42, Sauerstoffsättigung 92,8 %. Kapillär bei Raumluft nach körperlicher Belastung ergibt die Blutgasanalyse: PO2 80,7 mm HG, PCO2 40,6 mm HG, ph 7,36, Sauerstoffsättigung 95,7 %.
Im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der Zuerkennung der 20-%igen Gesamtdauerrente für die Folgen der beiden Berufskrankheiten ab 12.10.2018 mit Bescheid vom 13.11.2018 ist aus lungenfachärztlicher Sicht die bronchiale Hyperreagibilität im Vergleich zum Vorzustand des Jahres 2008 [richtig wohl: 2018] weniger stark ausgeprägt. Als Folge der als Berufskrankheit anerkannten Erkrankung an Asthma bronchiale (BK 30) ist die Klägerin seit 1.10.2023 in einem Ausmaß von 10 % in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehindert.
Zum Zeitpunkt der Zuerkennung der 20%-igen Gesamtrente mit Bescheid vom 13.11.2018 lag bei der Klägerin einerseits ein beruflich ausgelöstes Ekzem beider Hände und Unterarme bei nachgewiesener berufsrelevanter Sensibilisierung gegen Ammoniumpersulfat und Paraphenylenediamin, andererseits eine atopische Disposition mit Beugeekzemen und Ekzemen an den Oberschenkeln in der Kindheit vor. Bei der Klägerin bestand aus medizinischer Sicht ein Zwang zur Aufgabe der hautschädigenden Tätigkeit aufgrund der beruflich erworbenen und klinisch relevanten Sensibilisierungen und der fehlenden Möglichkeit der Meidung der allergenhaltigen Berufsstoffe.
Aus dermatologischer Sicht liegt aktuell bzw. seit 1.10.2023 folgender Zustand vor:
An den Oberarmaußenseiten zeigen sich milde Lichen pilaris und milde Ekzeme im Bereich der Ellbeugen beidseits. Die Hände einschließlich der Nägel sind unauffällig. Im Bereich des Rumpfes im Flankenbereich beidseits und lumbal ist eine diffuse Lichen pilaris-artige Rötung mit vereinzelten Erosionen sichtbar. Die Beine sind unauffällig. In der Allergietestung zeigt sich insoweit unverändert mit dem Zustand im Zeitpunkt der Zuerkennung der 20-%igen Gesamtrente mit Bescheid vom 9.8.2023 eine ++-Reaktion auf Ammoniumpersulfat im Hauttest. Die schwache Sensibilisierung gegen Paraphenylendiamin konnte nicht mehr nachgewiesen werden. Als weiterer Hinweis für eine zusätzliche und nicht berufsassoziierte atopische Disposition wurde ein erhöhtes Gesamt-lgE von 190 kU/l festgestellt.
Seit der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit als Friseurin kam es nicht mehr zum Auftreten von Ekzemen im Bereich der berufsexponierten Hautareale wie Hände, Unterarme und Gesicht, während die bereits seit der Kindheit beschriebenen rezidivierenden Ekzemschübe im Bereich anderer Körperstellen weiter immer wieder auftreten.
Aus dermatologischer Sicht ist die Klägerin seit 1.10.2023 als Folge der als Berufskrankheit anerkannten Hauterkrankung - insoweit unverändert mit dem Zustand im Zeitpunkt der Gewährung der 20-%igen Gesamtdauerrente mit Bescheid vom 13.11.2018 - weiterhin in einem Ausmaß von 10 % in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert. Insgesamt ist die Klägerin als Folge der beiden Berufskrankheiten (Hauterkrankung-BK 19 und Asthma bronchiale-BK 30) seit 1.10.2023 in einem Ausmaß von 20 % in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach Wiedergabe der zu den §§ 183, 203 und 210 ASVG ergangenen Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass Hauterkrankungen (BK 19) und Erkrankungen an Asthma bronchiale (BK 30) nur dann als Berufskrankheiten gelten würden, wenn und solange sie zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit zwingen. Der Zwang zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bilde eine unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls und ein Tatbestandsmerkmal dieser Berufskrankheiten. Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit habe den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdeten Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder einen Wiederausbruch zu verhüten.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei im Fall einer Hauterkrankung sowie einer Erkrankung an Asthma bronchiale zu klären, in welchem Ausmaß der Versicherte durch die allenfalls noch vorhandene akute Krankheit oder, falls bereits eine Abheilung erfolgt sei, auch durch die noch latent vorhandene Krankheit in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden kurz: MdE) sei grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einzuschätzen. Es komme bei diesen Berufskrankheiten darauf an, von welchen Erwerbsmöglichkeiten die Klägerin nach der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit im Friseurberuf latent verbliebenen Berufskrankheiten und nicht etwa in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe (2018) ausgeprägten akuten Form ausgeschlossen sei.
Hier sei maßgeblich, ob im Vergleich mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Zuerkennung der 20-%igen Gesamtdauerrente eine wesentliche Veränderung/Verbesserung der Folgen der beiden Berufskrankheiten eingetreten sei, sodass die Gesamt-MdE auf unter 20 % herabgesunken sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einer Schwellenwertrente von 20 % der Anspruch schon bei einem geringfügigen Absinken des Grads der MdE wegfallen könnte. Im Fall eines mittlerweile gar nicht mehr rentenbegründenden Grades der Erwerbsminderung liege nämlich bei dem nach den dargestellten Grundsätzen anzustellenden Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheids mit jenen zum Zeitpunkt der Entziehung eine jedenfalls gemäß § 183 Abs 1 Satz 2 2. Fall ASVG wesentliche und schon aus diesem Grund für die Entziehung der Rente maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor.
Grundlage für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein ärztliches Gutachten über die Folgen der Berufskrankheit und deren Auswirkungen. Die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit bilde im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn - wie hier - ein Abweichen unter besonderen Umständen, etwa zur Vermeidung unbilliger Härten, nicht geboten sei.
Nach den Feststellungen betrage die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus beiden Berufskrankheiten weiterhin 20 %, auch wenn sich im Vergleich zum Vorzustand die bronchiale Hyperreagibilität nun etwas weniger stark ausgeprägt zeige. Die Voraussetzungen für den Entzug der Gesamtdauerrente lägen somit nicht vor, zumal aufgrund des zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung bestehenden Gesamtzustands der Folgen beider Berufskrankheiten die Voraussetzungen für die Weitergewährung im bisherigen Ausmaß weiterhin bestünden.
Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerecht eingebrachten Berufung, in der sie eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt die Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.
Anstelle der in Fettdruck wiedergegebenen Sachverhaltsannahme sowie der sich in der Beweiswürdigung findenden "Feststellung":
"Der Gutachter Dr. D* hat ausgehend von der 10-%igen lungenfachärztlichen MdE für die BK 30 und der 10-%igen dermatologischen MdE für die BK 19 eine Gesamt-MdE von 20 % seit dem 01.10.2023 ausgemessen, wobei erneut - so wie schon im Gewährungsbescheid - keine Überschneidung zwischen der dermatologischen MdE und der lungenfachärztlichen MdE angenommen wurde."
wünscht die Beklagte die Ersatzfeststellungen:
"Aus dermatologischer Sicht ist es gegenüber dem maßgeblichen Vergleichsbefund zu keiner Verschlechterung gekommen. Aus dem lungenfachärztlichen Gutachten geht hervor, dass sich im Vergleich zum Befund im Dauerrentenzeitpunkt vom 15.10.2018 die Folgen der Berufskrankheit 30 (Asthma bronchiale) wesentlich gebessert haben und sich die MdE um 10 % (Ausgangswert vor Überschneidung 20 %) reduziert hat.
Zum Dauerrentenzeitpunkt lag eine Überschneidung der lungenfachärztlichen MdE mit der dermatologischen MdE im Ausmaß von 10 % vor. Diese Überschneidung liegt weiterhin vor und führt zu einer gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest unter 20 % bzw. 10 % ab 1.10.2023."
Sie vertritt dazu die Auffassung, dass sich die gewünschte Feststellung zur wesentlichen Besserung der BK 30 aus dem lungenfachärztlichen Gutachten und jene zur „Überschneidung“ aus den Blg ./10, ./11 und ./27 ergebe. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Dauerrenten seien zwei Gutachten eingeholt und aus lungenfachärztlicher Sicht 20 % MdE sowie aus dermatologischer Sicht 10 % MdE festgestellt worden. Diese Gutachten seien der chefärztlichen Station zur Vidierung vorgelegt worden, die eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % aufgrund einer Überschneidung der BK 30-bedingten MdE von 10 % festgestellt habe. Die Überschneidung sei als Tatsachenkomplex der damaligen Gesamtrenteneinschätzung in Rechtskraft erwachsen und daher weiterhin zu berücksichtigen. Das Erstgericht spreche hingegen in seiner Beweiswürdigung fälschlicherweise davon, dass erneut keine Überschneidung wie schon im Gewährungsbescheid angenommen worden sei. Auch die Fragestellung des Gerichts an den Gutachter habe die Überschneidung umfasst; in den Feststellungen finde sich diese jedoch nicht wieder, obwohl in der Verhandlung vom 20.3.2024 über diese Thematik gesprochen worden sei.
Aus dem lungenfachärztlichen Befund habe sich eine wesentliche Verbesserung ergeben, sodass die MdE von 20 % auf nunmehr 10 % herabgesunken sei. In ihren Schriftsätzen vom 14.6. und 11.7.2024 habe die Beklagte auf die Überschneidung hingewiesen und erklärt, dass eine solche deshalb vorliege, da das Allergenspektrum, dem die Klägerin ausgesetzt sei, das selbe sei. Ihr Körper reagiere aufgrund gleicher Allergene sowohl aus lungenfachärztlicher als auch aus dermatologischer Sicht; eine andere Einschätzung der rechtskräftig festgestellten Überschneidung durch den dermatologischen Sachverständigen Dr. D* sei für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant. Bei der Beurteilung einer wesentlichen Änderung sei immer jener Tatsachenkomplex heranzuziehen, der der Vorentscheidung zugrunde gelegen sei. Die der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Verhältnisse seien mit den nunmehr Maßgeblichen zu vergleichen. Das Erstgericht hätte daher bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund der Überschneidung der MdE-Einschätzung der BK 30 mit der BK 19 eine Gesamt-MdE von unter 20 % bzw. von 10 % feststellen müssen.
2. 1 Zum sekundären Feststellungsmangel:
Die Beklagte kritisiert, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Frage der Überschneidung der MdE und des Ausmaßes ihrer Überschneidung in Prozentpunkten getroffen habe. Diese Feststellung wäre notwendig gewesen, weil Überschneidungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Gesamtdauerrente entgegen der Annahme des Erstgerichts für beide Berufskrankheiten vorgelegen seien. Diese seien in die damalige Entscheidung eingeflossen und in Rechtskraft erwachsen; eine andere Beurteilung der Überschneidung durch den Sachverständigen Dr. D* könne ebenso wie eine zu hoch oder zu niedrig bemessene MdE nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden.
2. 2 Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Die Beklagte führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheids der Neufestsetzung der Rente dann entgegenstehe, wenn es zu keiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iSd § 183 ASVG gekommen sei. Maßgeblich sei, ob im Vergleich mit dem Zustand der Zuerkennung der 20 %igen Gesamtdauerrente ab 12.10.2018 eine wesentliche Besserung eingetreten und die Gesamt-MdE auf unter 20 % herabgesunken sei.
Die Beurteilung der Höhe der MdE sei - wenn auch auf Basis eines medizinischen Befunds - eine Rechtsfrage. Wenn eine wesentliche Besserung festgestellt worden sei, hätte sich das Erstgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum die MdE nicht unter 10 % gesunken sei; eine Begründung für die unkritische Übernahme der MdE finde sich im Urteil jedoch nicht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht zur "Feststellung" einer unter 20 % liegenden MdE gelangen müssen, da eine wesentliche Besserung vorliege.
Dazu war zu erwägen:
1. 1 § 177 Abs 1 ASVG legt fest, dass als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankeiten gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 angeführten schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.
1. 2 Nach § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. § 205 Abs 1 ASVG ordnet an, dass die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Versichertes Rechtsgut in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Die Versehrtenrente hat den Zweck, den Versicherten für die MdE zu entschädigen, die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitation zurückgeblieben ist. Der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentgangs ist nicht Voraussetzung für die Zuerkennung; die Versehrtenrente wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als auch dann, wenn ein Versicherter seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und damit ein Einkommensentfall einhergeht (Tarmann-Prentner in Sonntag [Hrsg] ASVG15 § 203 Rz 1 mwN).
Eine Versehrtenrente gebührt als Dauergeldleistung, wenn die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
mehr als drei Monate andauern und
mindestens 20 % MdE bewirken,
solange die Mindestbeeinträchtigung andauert.
1. 3 Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Neufeststellung einer rechtskräftig gewährten Versehrtenrente iSd § 183 ASVG führt, ist erst beachtlich, wenn sie mehr als drei Monate anhält. Bezieht der Versicherte eine „Schwellenrente“ von 20 % der Vollrente, kann auch ein geringes Absinken der MdE um nur 5 % zur Entziehung der Versehrtenrente führen; die Wesentlichkeit der Änderung liegt darin, dass der Rechtsanspruch nicht mehr besteht (Tarmann-Prentner aaO § 203 ASVG Rz 2 f mwN; § 183 ASVG Rz 1). Renten aus der Unfallversicherung, die einen Ausgleich für die geminderte Erwerbsfähigkeit des Versicherten herstellen sollen, unterliegen der Umstandsklausel. Auch rechtskräftig mit Bescheid, gerichtlichem Urteil sowie durch gerichtlichen Vergleich zuerkannte Versehrtenrenten sind bei einer wesentlichen Änderung der für ihre Gewährung maßgeblichen Umstände neu festzustellen (RIS-Justiz RS0107502; RS0084189). Wesentliche Änderungen sind sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Versicherten zu berücksichtigen. Sie können in der Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands, im Abklingen akuter Symptome, aber auch in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen (RIS-Justiz RS0084226 [T 3]).
Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht. Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; eine ursprünglich unrichtige Einschätzung kann nicht ohne tatsächliche Änderung auf dem Weg des § 183 ASVG korrigiert werden. Die Änderung muss auch nicht in allen Bereichen des Gesundheitszustands eintreten; sie muss aber, um zu einer Neufestsetzung führen zu können, mehr als drei Monate andauern (Tarmann-Prentner aaO § 183 ASVG Rz 1, 3, 5 ff mwN).
1. 4 In der Unfallversicherung ist die MdE an Hand der Einsatzfähigkeit des Versicherten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen; der in der Pensionsversicherung geltende Berufsschutz ist nach der Judikatur nicht auf die Unfallversicherung übertragbar. Auch bei Berufskrankheiten, die zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit zwingen, richtet sich der Anspruch auf Versehrtenrente nicht nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, sondern nach der krankheitsbedingten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (RIS-Justiz RS0086441; RS0088972).
Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. Zwei Faktoren sind dabei maßgeblich, nämlich der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des Versicherungsfalls und der Umfang der dem Verletzten bzw Erkrankten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (Tarmann-Prentner aaO § 205 ASVG Rz 3).
Grundlage für die Ermittlung des Grads der MdE bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen (bzw die Berufskrankheit) und deren Auswirkungen. Die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter hat sich auch über seine Meinung nach dem Umfang der MdE zu erstrecken. Die sog medizinische MdE bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen unter besonderen Umständen nicht geboten ist. Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen über bestehende Funktionseinschränkungen und Behinderungen bilden die Begründung für die Beurteilung der MdE; sie sollen diese Beurteilung für den Sozialversicherungsträger bzw das Gericht nachvollziehbar machen, um ihm eine entsprechende Würdigung des Sachverständigengutachtens zu ermöglichen. Der herrschenden Praxis entspricht eine Einschränkung in Abstufungen von je 5 % (Tarmann-Prentner aaO § 205 ASVG Rz 5 ff mwN).
2. 1 Ein rechtlicher Feststellungsmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, sodass Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 Rz 10; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 496 ZPO E 47 f uam). Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Sekundäre Feststellungsmängel sind mit Rechtsrüge geltend zu machen und bei Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufzugreifen (Klauser/Kodek aaO § 496 ZPO E 47 f; RIS-Justiz RS0114379 uam).
2. 2 Für das Sozialgerichtsverfahren ist in § 87 ASGG der Grundsatz der Amtswegigkeit normiert. Dieser bedeutet, dass das Gericht erster Instanz die Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen anzuordnen hat und sich nicht auf die beantragten Beweise beschränken darf. Dies liegt darin begründet, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen vollständig und richtig erhoben wird. Zu einer amtswegigen Veranlassung einer bestimmten Beweisaufnahme ist das Gericht erster Instanz aber nur dann verpflichtet, wenn sich nach der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Eine Verletzung der sich aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (Neumayr in ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 2 ff mwN).
3. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung erweist sich die Sozialrechtssache aus folgenden Erwägungen noch nicht als entscheidungsreif:
3. 1 Im Sinn vorstehender Ausführungen bedarf es zur verlässlichen Beurteilung, ob „geänderte Verhältnisse“ iSd § 183 Abs 1 ASVG vorliegen, einer Feststellung jenes Tatsachenkomplexes, welcher dem Gewährungsbescheid vom 13.11.2018, mit dem der Klägerin ab 12.10.2018 eine Gesamtdauerrente von 20% der Vollrente zuerkannt wurde, zugrunde lag. In den von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden ist dazu mehrfach (Blg ./7, 11, 14, 16, 32) von einer „völligen Überschneidung“ der BK 19 mit der BK 30 die Rede, ohne dass sich dazu eine nachvollziehbare Begründung findet, obwohl zum Zeitpunkt der Gewährung aus lungenfachärztlicher Sicht bei der Klägerin offensichtlich eine MdE von 30 % (Blg ./5) bzw 20 % (Blg ./10) und aus dermatologischer Sicht eine MdE von 10 % vorlag (Blg ./27). Aus welchen konkreten Erwägungen im Bescheid vom 13.11.2018 von einer „Überschneidung“ der jeweiligen MdE aus den Fachgebieten der Lungenheilkunde und der Dermatologie ausgegangen wurde, ist aus den vorliegenden Beweisurkunden nicht nachvollziehbar und liegen in der bekämpften Entscheidung auch keine Feststellungen zu diesem Beweisthema vor.
3. 2 Der dermatologische Sachverständige Dr. E* D* weist in seinem Gutachten (ON 14) in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es ihm vielmehr unklar sei, mit welcher Begründung im Jahr 2018 eine „Überschneidung“ zwischen den Lungenproblemen der Klägerin und der bei ihr ebenfalls vorliegenden dermatologischen Problematik „konstruiert“ worden sei. Er begründet dies - zumindest prima vista - nachvollziehbar damit, dass es sich um zwei völlig verschiedene Krankheitsbilder unterschiedlicher Organe handle, die allenfalls eine gemeinsame Ursache haben. Aus diesen Gründen war für den dermatologischen Gutachter keine „Überschneidung“ der MdE von „Lunge und Haut“ ersichtlich und konnte er diese auch für die Vorentscheidung nicht nachvollziehen. Dementsprechend ging er auch weiterhin von einer Gesamtminderung der MdE von 20 %, resultierend aus der gegenwärtigen lungenfachärztlichen Einschätzung von 10 % laut Gutachten von Dr. F* (ON 7) und seiner eigenen dermatologischen Einschätzung von 10 % aus.
3. 3 Richtig ist, dass die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 14.6. und 11.7.2024 eine „Überschneidung“ der aus den beiden befassten medizinischen Fachgebieten jeweils ermittelten MdE thematisierte. Obwohl damit für das Erstgericht ein entsprechender Anhaltspunkt vorlag, ist den an die beiden Sachverständigen erteilten Gutachtensaufträgen eine diesbezügliche Fragestellung nicht zu entnehmen; der Sachverständige Dr. D* nahm lediglich in der Zusammenfassung seines Gutachtens (ON 14) - wie vorstehend dargestellt - zu dieser Thematik Stellung. Eine Erörterung der eingeholten Gutachten iSd § 75 Abs 2 ASGG führte das Erstgericht im ersten Rechtsgang nicht durch.
4. Im wie noch darzulegen erforderlichen zweiten Rechtsgang wird daher iSd § 87 Abs 1 ASGG die Frage, aus welchen Erwägungen die Beklagte anlässlich der Erlassung des Gewährungsbescheids vom 13.11.2018 davon ausging, dass bei der Klägerin eine „Überschneidung“ der MdE aus den Fachgebieten der Lungenheilkunde und der Dermatologie vorlag, zu klären sein. Diese Thematik wurde laut Anstaltsakt von Primaria i.R. Dr. G* aufgeworfen und - wenn auch nicht näher nachvollziehbar - medizinisch beurteilt, sodass deren Befragung zu diesem Beweisthema unumgänglich sein wird. Ob es im Anschluss daran einer weiteren Befassung der in diesem Verfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen bedarf, bleibt der pflichtgemäßen Beurteilung des Erstgerichts überlassen und wird ua davon abhängen, womit die von der Beklagten vertretene Ansicht zur „Überschneidung“ der MdE aus den beiden Fachgebieten begründet wird. Im Anschluss wird auf Basis der erweiterten Sachverhaltsgrundlage neuerlich im Rahmen des nach der Rechtsprechung anzustellenden Vergleichs zu beurteilen sein, ob bei der Klägerin „geänderte Verhältnisse“ iSd § 183 ASVG vorliegen.
5. Auf Grund des insoweit vorliegenden, von der Beklagten in ihrer Berufung im Ergebnis zutreffend aufgezeigten rechtlichen Feststellungsmangels war das bekämpfte Urteil aufzuheben und zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt hier nicht vor, weil im zweiten Rechtsgang nicht nur die - allfällige - Ergänzung von Gutachten, sondern - dem vorangehend - auch die Vernehmung einer Zeugin vorzunehmen sein wird. Damit würde ein erheblicher Teil des zu ergänzenden Beweisverfahrens zum Berufungsgericht verlagert.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.