OGH 8Ob136/24v

8Ob136/24vObergericht28.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob136/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00136.24V.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. TarmannPrentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 53.101,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. August 2024, GZ 4 R 84/24s59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] 1.1. Zum wesentlichen gemeinsamen Geschäftsirrtum besteht zahlreiche oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein solcher – unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB – die Unverbindlichkeit des Vertrags bewirken und den (jeweiligen) Kläger zu dessen Aufhebung berechtigen kann (vgl RS0016230 [T3]). Daran hat der Oberste Gerichtshof trotz Kritik im Schrifttum (vgl 9 Ob 67/23b) festgehalten (vgl 5 Ob 96/23p mwN), und zwar gerade auch für Fälle, in denen – wie hier – Fahrzeugkäufer und händler gemeinsam über das (Nicht)Vorhandensein einer verbotenen Abschalteinrichtung im Sinne der VO 715/2007/EG irrten (7 Ob 31/24m Rz 21; 8 Ob 91/22y; RS0016230 [T8]; RS0016229 [T2]).

[2] 1.2.1. Die Revision verweist bloß auf gegenüber der Rechtsfigur des gemeinsamen Irrtums kritische Schrifttumsquellen, ohne sich mit der einschlägigen jüngeren und jüngsten Rechtsprechung zu dessen Anwendung auf „Diesel“Fälle auseinanderzusetzen. Konkrete Rechtsfragen zeigt sie damit nicht auf.

[3] 1.2.2. Hier begehrt der Kläger, der nach seinen Behauptungen und den entsprechenden Feststellungen bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung den Vertrag nicht geschlossen hätte (womit die Berufung der Revision auf 4 Ob 29/17v ins Leere geht), nicht dessen Anpassung, sondern die Aufhebung. Der Hinweis der Beklagten, sie hätte vorgebracht, den Vertrag auch trotz Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen gewollt zu haben, ist insofern nicht stichhältig, als dies lediglich bei der – hier gerade nicht begehrten – Vertragsanpassung insofern eine Rolle spielen könnte, als dem am Vertrag festhalten wollenden Partner nicht ein Vertrag anderen Inhalts aufgezwungen werden dürfte (8 Ob 70/23m Rz 17 mwH; RS0016237; RS0016228).

[4] Der in diesem Zusammenhang behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, das Berufungsgericht habe mit seinen Darlegungen, dass die Beklagte das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht verkauft hätte, mangels Beweisergänzung gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit verstoßen, liegt daher schon mangels Relevanz nicht vor.

[5] Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende (hier: der Kläger) ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte (RS0082957; RS0016201). Könnte die Beklagte einwenden, dass der Irrtum für sie nicht wesentlich gewesen sei, könnte sie den Kläger entgegen den dargelegten Grundsätzen der Privatautonomie an den Vertrag binden, den er nach den Urteilsfeststellungen nicht hätte schließen wollen. Warum diese Grundsätze für den gemeinsamen Irrtum nicht gelten sollten (vgl RS0016230 [T3]; RS0016226), zeigt die Revision nicht auf.

[6] 1.2.3. Auf die Frage, zu welchen Preisen vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge auf dem Markt gehandelt würden, kommt es nach dem Gesagten nicht an.

[7] 1.2.5. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlaubende erhebliche Rechtsfragen stellen sich hier damit nicht.

[8] 2.1.1. Während der Kläger in erster Instanz behauptet hatte, dass die Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich von +17° C bis +33° C (und bei Fahrtgeschwindigkeiten unter 120 km/h) voll wirksam sei (Schriftsatz vom 21. 11. 2019, ON 7, AS I/57), hatte die Beklagte vorgebracht, dass die Abgasrückführung erst außerhalb eines Temperaturbereichs von +5° C bis +35° C reduziert wird (Schriftsatz vom 5. 1. 2023, ON 31, AS I/289); das Erstgericht konnte die konkrete Ausgestaltung des Thermofensters, insbesondere den konkreten Temperaturbereich, nicht feststellen.

[9] In erster Instanz strittig und ungeklärt geblieben ist somit zusammengefasst bloß die Frage, ob bereits zwischen +5° C und +17° C einerseits und zwischen +33° C und +35° C andererseits eine Reduktion der Abgasrückführung stattfindet; für den Temperaturbereich von unter +5° C und über +35° C decken sich die Parteienvorbringen.

[10] 2.1.2. Die Beklagte hatte in erster Instanz weiters behauptet, ein – vom Kläger unstrittig nicht durchgeführtes – Update der Steuerungssoftware für den hier klagsgegenständlichen Dieselmotor EA897evo hätte nicht eine verbotene Prüfstandserkennungs- bzw Umschaltlogik (wie beim älteren Motormodell EA189) beseitigen, sondern nur eine Funktion deaktivieren sollen, wonach im Fall, dass der AdBlueVorrat im Tank zur Neige gehe und der Fahrer „hochdynamisch“ fahre, die AdBlue-Eindosierung minimal reduziert würde.

[11] 2.2. Das Berufungsgericht legte seiner das erstgerichtliche Urteil abändernden und der Klage stattgebenden Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass keine technische Notwendigkeit für das bereits bei Übergabe im Februar 2017 vorhandene temperaturabhängige Thermofenster besteht, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

[12] Weiters stützte sich das Berufungsgericht tragend darauf, dass die unzulässige Abschalteinrichtung in Form des „Thermofensters“ durch das Software-Update schon nach dem Vorbringen der Beklagten nicht beseitigt worden wäre, sondern dieses nur Auswirkungen auf die AdBlue-Eindosierung gehabt und an der Bandbreite des Thermofensters nichts entscheidend verändert hätte.

[13] 2.3.1. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Beklagte für die für sie günstigen Tatsachen, die (hier) eine in der Revision ins Treffen geführte „Klaglosstellung“ bewirkt hätten, behauptungs- und beweisbelastet (vgl RS0106638; RS0037797). Steht eine „Klaglosstellung“ durch Beseitigen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Rede, hätte die Beklagte daher hier zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass durch das nicht aufgespielte Software-Update die vom Berufungsgericht als Abschalteinrichtung im Sinne des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG qualifizierten Funktionen des Thermofensters beseitigt oder die für eine Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG neu programmiert worden wären (vgl 7 Ob 31/24w Rz 25).

[14] 2.3.2. Die Revision wendet sich gar nicht gegen die Auslegung ihres Prozessvorbringens durch das Berufungsgericht, wonach jenem schon keine konkrete Behauptung einer möglichen Klaglosstellung zu entnehmen sei; die Beklagte beschränkt sich vielmehr darauf, auf das Anbot zum Aufspielen des Updates und dessen Verweigerung durch den Kläger hinzuweisen, ohne sich konkret dazu zu äußern, warum und in welcher Weise dieses Update eine Klaglosstellung in dem Sinne bewirkt hätte, dass dadurch das Thermofenster überhaupt verändert und die Konformität mit der VO 715/2007/EG hergestellt worden wäre.

[15] 2.4. Die Revision zeigt somit weder Verfahrensfehler noch konkrete Rechtsmängel des Berufungsurteils (vgl RS0041814 [T8]; RS0037532) auf, woraus geschlossen werden müsste, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichts unrichtig wäre, wonach der Beklagten im hier zu beurteilenden Einzelfall der ihr obliegende Beweis nicht gelungen sei, dass das auch angesichts des unstrittigen Temperaturbereichs vertretbar als unzulässig qualifizierte Thermofenster durch das Update beseitigt worden wäre.

[16] Eine im Einzelfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist somit auch insofern nicht ersichtlich.

[17] 3. Auf die Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung und die Modalitäten der Rückabwicklung, insbesondere die Berechnung des Benützungsentgelts, kommt die Revision nicht mehr zurück.

[18] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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