OLG Wien 3R13/25s

3R13/25sOberlandesgericht28.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 3R13/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00013.25S.0328.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag.a Pichler und den KR DI Viehauer, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in Baden, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, wegen zuletzt EUR 26.552,25 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 24.477,19) gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29.11.2024, ***, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin begehrt zuletzt (Klagsausdehnungen ON 13 und 19) die Zahlung von EUR 26.552,25 s.A. und einer Nebenforderung von EUR 1.002,90. Die Geschäftsführer der Parteien haben aufgrund ihres guten Einvernehmens vereinbart, dass die Klägerin einen Leasingvertrag hinsichtlich eines KFZ (**) und eines Laserscanners abschließe und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem ** und dem Laserscanner zur Gänze von der Beklagten übernommen werden, indem die Beklagte die Kosten monatlich an die Klägerin überweise. Die Klägerin habe dies aus Gefälligkeit für die Beklagte getan, weil diese über keine ausreichende Bonität gegenüber den Leasinggesellschaften verfügte habe. Nachdem sich die Gesprächsbasis zwischen den Geschäftsführern der Streitparteien verschlechtert habe, habe die Beklagte vertragswidrig die monatlichen Zahlungen für ** und Laserscanner eingestellt. Mittlerweile sei zwar der ** zurückgestellt worden, wobei der Klägerin aber Selbstbehalte für Reparaturen vorgeschrieben worden seien. Die Beklagte nutze aber weiterhin den Laserscanner, ohne ein Entgelt zu entrichten.

Die Beklagte wendet ein, zwischen den Parteien habe eine Kooperation bestanden und habe die Beklagte Planungsleistungen für die Klägerin erbracht. Dabei sei vereinbart worden, dass von der Beklagten die Kosten für ** und Scanner übernommen werden, solange diese Kooperation bestehe und Leistungen von der Klägerin bzw von mit dieser verbundenen Unternehmen an die Beklagte vergeben werden. Diese Kooperation habe mit Februar 2023 geendet, sodass die Beklagte seither vereinbarungsgemäß auch keine Zahlungen mehr für ** und Handscanner geleistet habe, dies mit Ausnahme der versehentlich bezahlten Rechnung Nr. ** für den Scanner. Weiters wendete sie eine Gegenforderung von EUR 33.558,26 kompensando ein.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 24.477,19 zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend fest. Es verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung von EUR 24.477,19 s.A. und wies das Mehrbegehren von EUR 3.078,01 s.A. ab (EUR 2.075,06 Hauptforderung und die gesamte Nebenforderung von EUR 1.002,96).

Es traf dazu die auf den Urteilsseiten 4 bis 8 wiedergegebenen Feststellungen. Davon ist hervorzuheben:

Der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Funktion als Geschäftsführer und C* D* (letzterer als natürliche Person im eigenen Namen und somit nicht für die Beklagte handelnd) vereinbarten im Jahr 2018, dass die Klägerin im eigenen Namen einen Leasingvertrag für einen ** des Typs ** abschließen solle. Das Fahrzeug solle ausschließlich durch C* D* (bzw dessen Ehegattin, der Architektin E* D*) genutzt werden und diesen durchgehend zur Nutzung zur Verfügung stehen. Die der Klägerin von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten und auch bezahlten Beträge würden weiterverrechnet und sollten umgehend ungekürzt durch C* D* ersetzt werden. Die aus dem Leasingvertrag geleisteten Zahlungen stellte die Klägerin zunächst C* D* in Rechnung; die Beklagte existierte im Juli 2018 noch gar nicht.

Ab einem späteren, nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurden diese Rechnungen auf die Firma der Beklagten ausgestellt und die Zahlungen von der Beklagten getätigt. Es sollte mit Willen des Geschäftsführers der Beklagten nur bzw jedenfalls auch die Beklagte verpflichtet sein, die von der Leasinggeberin der Klägerin verrechneten Kosten für das Leasingfahrzeug ** zu tragen. Mittlerweile wurde das Fahrzeug an die Leasinggeberin retourniert.

Auch beim Scanner verständigten sich die Streitteile – unter anderem auch im Hinblick auf die bessere Bonitätseinschätzung der Klägerin – darauf, dass so wie beim Leasing-** die Klägerin als Leasingnehmerin fungieren, die ihr vorgeschriebenen Beträge vorerst zahlen, aber an die Beklagte weiterverrechnen sollte. Die Kosten für den Scanner sollten daher ausschließlich von der Beklagten getragen werden. Zunächst erfolgte dies auch tatsächlich so: Sämtliche Leasingraten wurden von der Klägerin bezahlt und dann ohne jeglichen Aufschlag an die Beklagte weiterverrechnet und damit die Kosten wirtschaftlich von dieser getragen.

Rechtlich kam das Erstgericht, soweit für das Berufungsverfahren relevant, zum Ergebnis, die Parteien hätten im Jahr 2022 vereinbart, dass die aus dem Leasingvertrag für den ** entstehenden Kosten von der Beklagten übernommen werden. Das Gleiche gelte auch für den Scanner, wobei sich die Vertragslage insoweit unterscheide, als dieser Vertrag bereits von Anfang an direkt zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden sei, während beim ** ursprünglich der Geschäftsführer der Beklagten persönlich Vertragspartner der Klägerin gewesen sei. Da nicht festgestellt werden habe können, ob die Zahlungsverpflichtung jemals vom Bestehen einer Kooperation abhängig gemacht worden sei, sei dies nicht weiter zu prüfen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern, in eventu zumindest weitere EUR 3.345,24 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellung:

Der Geschäftsführer der Klägerin stellte in der Rolle als Privatperson dem Geschäftsführer [der Beklagten] und E* D* zukünftige Projektmöglichkeiten in Aussicht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Geschäftsführer der Parteien die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Leasingraten (bzw der sonstigen Kosten im Zusammenhang mit den von der Klägerin als Leasingnehmerin geschlossenen Leasingverträgen) überhaupt vom Bestehen einer Kooperation zwischen den Parteien abhängig machten. Dass es zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kommunikation, Erklärungen oder sonstige Handlungen des Geschäftsführers der Klägerin welcher Art auch immer (im Sinne einer konkludenten Willenserklärung) des Inhalts gegeben hätte, dass die Klägerin die ihr verrechneten Leasingraten (bzw sonstigen Beträge, etwa Reparaturen, Wertminderung etc) nicht mehr weiterverrechnen kann, wenn die Beklagte und/oder E* D* nicht mehr mit weiteren Projekten durch die Klägerin oder ein anderes Unternehmen, an welchem der/die Gesellschafter der Klägerin beteiligt sind, betraut werden, kann nicht festgestellt werden (UA S 8).

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten war vereinbart, dass die Weiterverrechnung der Leasingraten nur während laufender Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien erfolgen soll. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien wurde aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich des Projekts ** mit Februar 2023 beendet.

1.2. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Der Umstand allein, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).

1.3. Das Erstgericht begründet auf UA S 10 f ausführlich, warum es die bekämpfte Feststellung traf. Darauf wird gemäß § 500a ZPO verwiesen. Auch für das Berufungsgericht ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Leasingraten nicht weiterverrechnen hätte sollen, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Parteien endet. Es ist vielmehr naheliegend, dass die Beklagte die Leasingraten für PKW und Scanner zu bezahlen hat, solange sie sich in ihrem Verfügungsbereich befinden. Warum die Klägerin diese Kosten tragen sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.

Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin stützt diese Annahme (ON 15.2 S 4 f und S 11). Die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten (ON 15.2 S 7 ff) und der Zeugin E* D* (ON 20.4 S 6 ff) können demgegenüber nicht überzeugen. Bei der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin E* D* ist auch festzuhalten, dass sie nie eindeutig aussagte, dass die Weiterverrechnung nur während aufrechter Geschäftsbeziehung der Parteien erfolgen sollte (zB: „Befragt, was denn der Herr F* da zugesagt hätte im Zusammenhang mit dem Scanner, ob also der Scanner jetzt dann wie ersichtlich geleast wird, nicht durch das Architekturbüro der Zeugin, auch nicht durch die beklagte Partei, sondern eben durch die klagende Partei, ob das gedacht war, dass das einfach dann auf Dauer gratis genutzt werden kann oder was auch immer?

Antwort Zeugin: Naja, Herr F* hat angekündigt und erklärt, er würde mit uns gemeinsam ein Architekturbüro aufbauen.“ - ON 20.4 S 6 f).

Der von der Beklagten in ihrer Berufung kritisierte Umstand, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr an den genauen Beginn der Weiterverrechnung erinnern konnte (ON 15.2 S 6), tut seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Es kommt öfter vor, dass jemandem genaue Daten nicht mehr in Erinnerung sind, und außerdem ist der Beginn der Weiterverrechnung leicht aus der Buchhaltung zu eruieren.

1.4. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Beklagte sieht einen sekundären Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den Versuchen der Beklagten den Scanner zurückzugeben getroffen hat.

Dies sei nach Ansicht der Beklagten relevant, weil die Klägerin spätestens durch den Einspruch der Beklagten davon ausgehen habe müssen, dass die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung nicht mehr bestehe. Um den ihr entstehenden Schaden möglichst gering zu halten, wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, den Scanner zurückzunehmen, an die Leasinggeberin zurückzustellen und den Leasingvertrag umgehend zu beenden. Dies wäre der Klägerin spätestens Ende Juni 2024 möglich gewesen, sodass ab Juli 2024 keine weiteren Leasingraten mehr angefallen wären. Die Klägerin habe daher die Leasingraten ab Juli 2024 aufgrund ihres Verstoßes gegen ihre Schadenminderungspflicht selbst verursacht und selbst zu tragen. Das Erstgericht hätte deshalb das Begehren auf Ersatz der Leasingraten ab Juli 2024 von in Summe EUR 3.345,25 abweisen müssen.

2.2. Die Beklagte brachte in ON 20.4 S 9 vor, dass nach der letzten Tagsatzung am 25.6.2024 versucht worden sei, den Scanner an die Klägerin zurückzugeben, aber die Annahme verweigert worden sei. Der Scanner sei am 26.9.2024 auch in den Verhandlungssaal mitgenommen worden und könne jederzeit an die Klägerin, in diesem Fall vertreten durch den Klagevertreter, zurückgegeben werden.

2.3. Das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufung, dass die Klägerin gegenüber der Leasinggeberin den Leasingvertrag beenden und daher ab Juli 2024 die Leasingraten für den Scanner selbst tragen hätte müssen, erstattete die Beklagte erstmals in ihrer Berufung. Es handelt sich somit um eine unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO).

Daher ist letzteres Vorbringen unbeachtlich. Das in erster Instanz erstattete Vorbringen der Beklagten kann für sich alleine genommen eine Abweisung hinsichtlich der Leasingraten ab Juli 2024 nicht begründen, so dass dazu auch keine Feststellungen erforderlich waren.

2.4. Nach der unbekämpften Feststellung auf UA S 7 sollten die Kosten für den Scanner ausschließlich von der Beklagten getragen werden. Ein Entfall der Kostentragung der Beklagten ist somit nur dann möglich, wenn der Klägerin keine weitere Kosten in Zusammenhang mit dem Scanner entstehen. Mit welchen Fristen und zu welchen Terminen die Klägerin den Leasingvertrag für den Scanner kündigen und damit weitere Kosten vermeiden hätte können, brachte die Beklagte in erster Instanz jedoch nicht vor. Damit konnte das Erstgericht auch zu dieser Frage keine Feststellungen treffen.

2.5. Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.

4. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828 [T1]).

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