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7Ra68/24g (7 Ra 69/24d)•OLG Wien 7Ra68/24g (7 Ra 69/24d)
7Ra68/24g (7 Ra 69/24d)Oberlandesgericht28.03.2025
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Sevgi DOGAN, Rechtsanwältin in Wien, wider die erstbeklagte Partei B, geboren am **, , die zweitbeklagte Partei C GmbH, FN , ** und die drittbeklagte Partei D, geboren am **, **, sämtliche vertreten durch STINGL und DIETER Rechtsanwälte OG, Kalchberggasse 10, 8010 Graz, wegen EUR 116.174,98 netto sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufungen der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.04.2024, E51, und über den Rekurs der drittbeklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.05.2024, E53,
I. durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Zechmeister und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und a. o. Univ. Prof. Mag. Dr. Monika Drs in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Zechmeister und Dr. Nowak (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 419,57 (darin EUR 69,93 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
und
Begründung:
Die F* GmbH (in der Folge: F*) betrieb für die Bauherrin G* GmbH als Generalunternehmerin eine Baustelle in **, die bis Juli 2019 fertiggestellt und an die Bauherrin übergeben werden sollte.
Am 23.04.2019 zog sich der Kläger bei einem Unfall auf dieser Baustelle Verletzungen zu.
Er war als Dienstnehmer der H* OG an die Generalunternehmerin F* überlassen und erhielt seine Arbeitsanweisungen auf der Baustelle vorrangig vom Vizepolier I* (AN von F*).
Im Oktober 2018 beauftragte die F* die Zweitbeklagte mit Schlosserarbeiten für die zu errichtende Wohnhausanlage, insbesondere mit der Lieferung und Montage von Balkongeländern. Der Erstbeklagte war der Zweitbeklagten als Arbeitnehmer überlassen, der Drittbeklagte war unmittelbar bei der Zweitbeklagten beschäftigt. Der Drittbeklagte war „Einsermonteur“ bei der Zweitbeklagten und Vorgesetzter des Erstbeklagten, der als „Zweiermonteur“ mit ihm eine Partie bildete.
Der Kläger war schon etwa drei Monate auf dieser Baustelle für verschiedenste Aufgaben eingesetzt und hatte unter anderem auf den Balkonen provisorische Absturzsicherungen angebracht, die vor der Montage der neuen Geländer zunächst demontiert werden mussten. Obwohl das nötig gewesen wäre, hatte der Kläger nicht bei allen vom ihm montierten Geländestehern Sicherungsbolzen angebracht. Diese Arbeiten des Klägers wurden von seinen Vorgesetzten nicht kontrolliert.
Wie auf jeder Baustelle bestand auch auf der Baustelle ** „grundsätzlich“ Helmpflicht, und alle dort Arbeitenden mussten schon bei Arbeitsantritt auf dieser Baustelle unterschreiben, dass sie zur Kenntnis nehmen, dass Helmpflicht besteht, auch der Kläger. Bei der Einfahrt zur Baustelle wurde mit Hinweisschildern darauf aufmerksam gemacht, und laut Baustellenordnung, die auf der Baustelle aushing, hatte jeder Arbeiter die persönliche Schutzausrüstung (Helm und Sicherheitsschuhe) ständig zu verwenden.
Der Kläger verfügte grundsätzlich über Schutzausrüstung, die er von seiner Dienstgeberin H* KG erhalten hatte. Weil die vorgesetzten Poliere in der schon fortgeschritten Phase des Baus auf der Baustelle ** keine Helme mehr trugen, brachten der Kläger und sein Kollege J* ihre Helme im Frühjahr 2019 gar nicht mehr zur Arbeit mit. Der Kläger trug daher bei der Arbeit keinen Helm.
Der Erst- und der Drittbeklagte waren seit mehreren Tagen auf jener Baustelle mit der Demontage von Absturzsicherungen und Montage von Balkongeländern auf Balkonen befasst. Der Erstbeklagte arbeitete auf den Balkonen, der Drittbeklagte war auch zu ebener Erde mit dem Hinauf- und Hinunterheben von Geländern und dergleichen auf die Balkone befasst, wozu ein auf einem LKW montierter Mobilkran („Steiger“) verwendet wurde. Pro Arbeitstag wurden sechs bis sieben Balkongeländer montiert.
Der Kläger und J* waren von den beiden Polieren Riebenbauer und I* mit Fertigstellungsarbeiten beauftragt, und zwar sollten sie „den kompletten Bereich“ (zB Garage, Keller, Terrassen und Areal unter den Balkonen) gestalten. Sie sollten Planieren, Unterbau verdichten, Schalungsarbeiten verrichten, Schleifen, Betonieren, Graben, Noppenmappen schneiden und dergleichen; da der Kläger und J* schon seit Monaten weitestgehend selbständig auf der Baustelle gearbeitet hatten, wurde ihnen vom Vizepolier I* bei der morgendlichen Arbeitsbesprechung am 23.4.2019 nicht explizit gesagt, was sie an diesem Tag wann genau wo machen sollten. Möglich wären zB Restarbeiten im Innenhof, weit weg von den Balkonen, gewesen. Neben vielem anderen wurde bei der Morgenbesprechung vom Zeugen I* auch erwähnt, dass die Schlosserfirma (weiterhin) auf den Balkonen arbeiten würde.
Weil am 23.04.2019 erst am Vormittag benötigtes Material für die Schlosserfirma geliefert worden war, begann der Erstbeklagte an diesem Tag erst gegen Mittag mit den eigentlichen Arbeiten, dazu gehörte auch die Geländer(de)montage auf einem Balkon im zweiten Stock. Der Kläger und J* hatten in der Früh mit ihren Arbeiten auf Höhe des Kellergeschosses begonnen, weil auf den Balkonen darüber zu diesem Zeitpunkt „kein Mensch“ war. Der Bereich unter den Balkonen war nicht mit einem Absperrband abgesperrt.
Als der Erstbeklagte zur Mittagszeit mit den Arbeiten auf einem Balkon im zweiten Stock begann, war niemand unter diesem Balkon. Bei früheren Demontagen auf dieser Baustelle hatte der Erstbeklagte bemerkt, dass bei einzelnen Geländerstehern keine Sicherungsbolzen angebracht waren, wie das eigentlich notwendig gewesen wäre. Trotzdem schaute er „natürlich nicht jedes Mal nach“, ob ein solcher Bolzen vorhanden war oder nicht.
Nachdem er am 23.04.2019 mit zwei Balkonen bereits fertig war, begann er auf einem Balkon im zweiten Stock die provisorische Balkonsicherung, die vom Kläger etwa eine Woche bis zehn Tage davor angebracht worden war, zu demontieren.
Nach der Mittagspause machten der Kläger und J* mit dem Schneiden von Folien und Planieren der angeführten Erde unter den Balkonen weiter. Sie bemerkten jedoch nicht, dass nunmehr auf dem Balkon direkt über ihnen gearbeitet wurde. Der Erstbeklagte nahm nicht wahr, dass inzwischen unter ihm der Kläger und J* Isoliermatten zuschnitten.
Der Erstbeklagte demontierte auf dem Balkon einen der Geländersteher. Wegen des fehlenden Sicherungsbolzens wäre es notwendig gewesen, den Geländesteher und die dazugehörende Zwinge festzuhalten. Der Erstbeklagte schraubte jedoch die Halterung auf, ohne die Zwinge extra festzuhalten. Wäre ein Sicherungsbolzen des Stehers eingerastet gewesen, wäre das Verhalten des Erstbeklagten folgenlos geblieben.
Wegen des fehlenden Sicherungsbolzens und weil der Erstbeklagte die Zwinge nicht extra festhielt, fiel diese vom Balkon neun Meter hinunter und traf den darunter arbeitenden Kläger am ungeschützten Kopf und im Bereich der Halswirbelsäule.
Mit rechtskräftigem Urteil des BG Floridsdorf zu ** vom 17.5.2021 wurde der Erstbeklagte der fahrlässigen zum Teil schweren Körperverletzung gemäß §§ 88 Abs 1 und 4 erster Fall, 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt, er habe „am 23.4.2019 in **, Baustelle ** als Monteur bei der Entfernung der Absturzsicherungen auf einem Balkon im 2. Stock es unterlassen, den unter dem Gefahrenbereich liegenden Bereich mit Vorrichtungen abzusichern sowie fachmännisch die entsprechende Zwinge zu entfernen, wodurch es geschehen konnte, dass ihm während der Arbeiten eine Zwinge vom Balkon fiel und der unter dem Balkon tätige“ Kläger schwere Verletzungen erlitt. Weiters wurde dem Kläger ein Betrag von EUR 1.000 zuerkannt, für seine darüber hinausgehenden Ansprüche wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Kläger begehrt mit der am 21.04.2022 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage aus diesem Unfallsgeschehen zuletzt Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung wegen der erlittenen Hörminderung, Stottern und Wortfindungsstörung, Heilungskosten, Generalunkosten für Fahrten zu Krankenhäusern, Ärzten und vermehrtes Telefonieren, Verdienstentgang (fiktiv erzielbares Einkommen zuzüglich Einkommenssteuer abzüglich Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Versehrtenrente und Arbeitslosengeld), abzüglich von vom BG Floridsdorf im Strafverfahren zuerkanntem Teilschmerzengeld, insgesamt EUR 116.174,98, sowie die Feststellung, dass die Beklagten für künftige Schäden/Dauerfolgen hafteten, und bringt zusammengefasst vor, dass der Erstbeklagte grob fahrlässig bei der Demontage einer temporären Absturzsicherung auf einem Balkon eine fast zehn Kilo schwere Stahlzwinge aus dem dritten Stock auf den Kopf des unter dem Balkon ebenerdig arbeiteten Klägers fallen habe lassen, wodurch der Kläger schwer verletzt worden sei.
Die Zweitbeklagte sei bei dem Bauvorhaben von der Generalunternehmerin F* unter anderem mit der Demontage der provisorischen Absturzsicherung beauftragt gewesen. Das Vertragsverhältnis zwischen der Zweitbeklagten und der F* habe Schutzwirkungen zugunsten des Klägers entfaltet, das Fehlverhalten des Erstbeklagten und des Drittbeklagten, der als Vorarbeiter den Gefahrenbereich abzusichern gehabt hätte, sei der Zweitbeklagten zuzurechnen, weil sie sich der beiden als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Die zweitbeklagte Partei sei ihrer Koordinationspflicht nach § 8 Abs 3 ASchG grob fahrlässig nicht nachgekommen und habe durch die Demontagearbeiten eine Gefahrenquelle auf der Baustelle geschaffen, weshalb sie aus dem Ingerenzprinzip bzw der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hafte.
Die Beklagten wendeten ein, wegen des Mitverschuldens des Klägers am gegenständlichen Unfallgeschehen gehe ein etwaiger Ersatzanspruch zur Gänze auf den Sozialversicherungsträger über. Der Kläger sei seiner Aktivlegitimation hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche dadurch verlustig geworden, erst nach Beendigung des vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu K* geführten Regressprozess könne er einen allfällig durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckten Rest eines etwaigen Schadenersatzanspruches geltend machen.
Die Zweitbeklagte hafte dem Kläger nicht aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Montage von Balkongeländern. Es handle sich dabei um keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Überdies sei diese Haftung bloß subsidiär.
Den Kläger treffe das Alleinverschulden, jedenfalls das weitaus überwiegende Verschulden am gegenständlichen Unfallgeschehen, auch, weil der Kläger keinen Helm getragen habe.
Die geltend gemachten Ansprüche seien überdies verjährt.
Mit dem angefochtenen (gemeint:) Teil- und Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, dass das Zahlungsbegehren gegenüber der erst- und der zweitbeklagten Partei bei deren Solidarhaftung dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht bestehe. Die Entscheidung zum Feststellungsbegehren und die Kostenentscheidung behielt es hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei dem Endurteil vor; in Bezug auf den Drittbeklagten wies es die Klage zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an diesen (siehe Punkt II. der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung).
Es traf die auf den Urteilsseiten 7 bis 19 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht disloziert aus:
„[Es] besteht für den Senat kein Zweifel mehr, dass der Kläger genau die Zwinge, die ihn schließlich schwerst verletzte – nach seinen Angaben etwa eine Woche vorher – selbst angebracht hatte. […]
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den Sicherungsbolzen schlicht vergessen hatte, was im Zusammenwirken damit, dass der Erstbeklagte nicht beide Hände zum Festhalten der Zwinge und des Stehers verwendete […], erst zum Herunterfallen der Zwinge führte […]“ (Seite 29 der Urteilsausfertigung).
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dem Erstbeklagten sei leichte Fahrlässigkeit anzulasten, nämlich, dass er sich bei den Arbeiten auf dem Balkon nicht vergewissert habe, ob sich unter dem Balkon Personen befinden würden, weiters sei ihm vorzuwerfen, dass er, obwohl er schon bei anderen Balkonen bemerkt gehabt habe, dass Sicherungsbolzen gefehlt hätten, er die Geländesteher und die Zwinge nicht mit beiden Händen festgehalten habe, weshalb die Zwinge zu Boden fallen habe können, und, dass er die Zwinge fallengelassen habe.
Die Zweitbeklagte hafte für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, des Erstbeklagten, den sie mit den Geländermontagen betraut gehabt habe. Mangels Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Zweitbeklagten komme ihr das Dienstgeberhaftungsprivileg nicht zu.
Gegen das Zwischenurteil – das Teilurteil bleibt allseits unbekämpft – richten sich die Berufungen des Erst- und der Zweitbeklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu, das Urteil aufzuheben.
Der Kläger beantragt, den Berufungen nicht Folge zu geben.
I. Die Berufungen sind nicht berechtigt.
1.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Das Erstgericht habe es zu Unrecht unterlassen, eine Sozialversicherungsträgerauskunft einzuholen und den Akt L* des ASG Wien beizuschaffen.
1.1.1. Das Verfahren L* des ASG Wien hat eine Klage des Klägers gegen die M* wegen Invaliditätspension zum Inhalt.
1.1.2. Die Beklagten beantragten in der Tagsatzung vom 17.10.2022, dem Kläger die Vorlage des Bescheids und des Urteils des Gerichtes zu L* des ASG Wien aufzutragen (Seite 2 der Protokollübertragung).
Die Beklagten beantragten weiters in der Tagsatzung vom 07.11.2023, dem Kläger die Vorlage der „entsprechenden Unterlagen“ aus diesem sozialgerichtlichen Verfahren aufzutragen (Seite 12 der Protokollübertragung).
1.1.3. Einen Antrag auf Beischaffung dieses Aktes stellten sie jedoch nicht. In der Nichtbeischaffung des Aktes liegt daher schon kein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz, weil mangels Antrags keine solche Handlungspflicht des Gerichtes ausgelöst wurde.
1.2. Dies gilt sinngemäß für die „Sozialversicherungsträgerauskunft“ – auch deren Beischaffung wurde nicht beantragt.
1.3. Auf andere Überlegungen – insbesondere zur Frage der Wesentlichkeit (vgl Punkt 2.6.3. dieser Entscheidung) und der Tauglichkeit der Anträge zur inhaltlichen Behandlung – kommt es damit nicht mehr an.
1.4. Die Beklagten hätten den Verjährungseinwand wiederholt erhoben und insbesondere in Bezug auf die Spät- und Dauerfolgen auch eingewandt, dass ein allfälliger Pensionsschaden längstens bezifferbar gewesen wäre, weshalb kein Feststellungsinteresse gegeben wäre und auch bereits Verjährung eingetreten sei. Aus diesem Grund wäre das Feststellungsbegehren bereits abzuweisen gewesen. Dadurch sei ein Verfahrensmangel verwirklicht.
1.4.1. An dieser Stelle ist anzumerken, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851).
Mit diesen Ausführungen machen die Berufungswerber die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, die im Rahmen der Rechtsrüge abzuhandeln ist.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2.1. Die Bindungswirkung an das Strafurteil bedeute nicht, dass sich daraus unter allen Umständen eine materiellrechtliche Haftung des Erstbeklagten im gegenständlichen Verfahren ergeben müsse. In eventu sei das den Kläger überwiegend treffende Mitverschulden jedenfalls stärker zu dessen Lasten zu gewichten und insofern die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung zu korrigieren.
2.1.1. Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (RS0074219).
Was den Verschuldensgrad des Sorgfaltsverstoßes betrifft, besteht keine Bindung des Zivilgerichts an die strafgerichtliche Verurteilung (8 ObA 34/22s).
2.1.2. Die Annahme eines Mitverschuldens iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Schon die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (RS0022681 [insb T14]).
Beim Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt (RS0026343 [T1]). Bei der Aufteilung des Verschuldens entscheiden vor allem der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen und im konkreten Fall (RS0027389; RS0026861).
2.1.2.1. Es trifft zu, dass das weitaus überwiegende Verschulden des Geschädigten die Haftung des anderen Teiles gänzlich aufheben kann (RS0027202). Dazu wäre es jedoch erforderlich, dass das Fehlverhalten des Schädigers derart in den Hintergrund treten würde, dass es zur Gänze vernachlässigt werden könnte (2 Ob 196/24y).
2.1.2.2. Davon kann hier nicht gesprochen werden: Der Erstbeklagte vergewisserte sich vor dem Beginn der Arbeiten nicht, ob sich jemand im Gefahrenbereich, also unter dem Balkon, befand. Obwohl er schon bei anderen Balkonen bemerkt hatte, dass Sicherungsbolzen fehlten, hielt er dennoch nicht Geländesteher und Zwinge mit beiden Händen fest, weshalb die Zwinge zu Boden fallen konnte.
2.1.2.3. Den Verfehlungen des Erstbeklagten (siehe den vorangegangenen Punkt) ist das Verhalten des Klägers gegenüberzustellen: Der Kläger hatte es unterlassen, sämtliche Geländersteher durchgehend mit Sicherheitsbolzen zu montieren, darunter auch den unfallgegenständlichen. Weiters trug er keinen Helm.
2.1.2.4. Ein geringeres Verschulden des Erstbeklagten als das vom Erstgericht angenommene Drittel kann daraus nicht abgeleitet werden.
2.2. Das Berufungsargument, die Zweitbeklagte hafte schon deshalb nicht (zu einem Drittel), weil der Erstbeklagte nicht (zu einem Drittel) hafte, verfängt daher nicht (Punkt 3.1.2. der Berufung).
2.3. Ebendort machen die Berufungswerber weiters geltend, dass eine Erfüllungsgehilfenhaftung der Zweitbeklagten für den Erstbeklagten gegenüber dem Kläger ausscheide: Der Kläger sei Dienstnehmer der H* OG gewesen und an die Generalunternehmerin F* verliehen worden. Seine Arbeitsanweisungen auf der Baustelle habe der Kläger vorrangig vom Vizepolier I* (von F*) erhalten. Die Zweitbeklagte stehe mit der H* OG mangels anderslautender Feststellungen in keinerlei (werk)vertraglicher Beziehung.
2.3.1. Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung der Leistung bedient, wie für sein eigenes. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (RS0028729).
2.3.1.1. Der an die Zweitbeklagte überlassene Erstbeklagte ist daher grundsätzlich deren Erfüllungsgehilfe.
2.3.2. Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis bestehen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (RS0037785 [T39, T45]), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (3 Ob 265/02w; 6 Ob 21/04p uva).
2.3.2.1. Mit ihren Ausführungen verkennen die Beklagten, dass es hier zunächst einmal nicht darauf ankommt, ob die Zweitbeklagte mit der H* OG in einer vertraglicher Beziehung steht, sondern darauf, ob eine solche zwischen der F* und der Zweitbeklagten besteht – was zu bejahen ist.
2.3.2.2. Schon nach allgemeinen Grundsätzen bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers gegenüber dem Werkbesteller und Personen aus dessen Sphäre, die mit den Leistungen voraussichtlich in Berührung kommen. Er hat die Vertragserfüllung so sorgfältig zu bewirken, dass nach Tunlichkeit Rechtsgüter des Gläubigers nicht beeinträchtigt werden (2 Ob 129/15g mzwN; 7 Ob 38/17i).
2.3.2.3. Der der F* – im gegebenen Zusammenhang die Werkbestellerin – überlassene Kläger kann sich daher auf eine Erfüllungsgehilfenhaftung der Zweitbeklagten – die Subunternehmerin als Werkunternehmerin – für ein Verschulden des Erstbeklagten, des Erfüllungsgehilfen der Zweitbeklagten, berufen, weil der Kläger in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen F* und der Zweitbeklagten fällt.
2.4. Unter Bezugnahme auf die seitens der Beklagten laufend vorgebrachte Subsidiarität der Haftung aufgrund Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hätte das Erstgericht ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit dem Kläger vertragliche Ansprüche gegenüber der H* OG oder aber der F* GmbH zustehen könnten. Dies würde aufgrund der Subsidiarität jedenfalls zu einem Entfallen der Haftung der Zweitbeklagten führen.
2.4.1. Nominell behaupten die Rechtsmittelwerber damit einen sekundären Feststellungsmangel, doch begehren sie in Wahrheit keine zusätzlichen Feststellungen, sondern eine abweichende rechtliche Beurteilung, die Ansprüche des Klägers seien der Zweitbeklagten gegenüber subsidiär.
2.4.2. Es wird gelehrt, „dass die Einbeziehung des geschädigten Gläubigers in den Schutzbereich eines Vertrages ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt. Ein solches wird dann verneint, wenn der Gläubiger kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Es gilt daher allgemein, dass kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht, wenn der Dritte gegen einen der Vertragspartner Ansprüche aus einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag hat (Subsidiaritätsprinzip).“ (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.09 § 1313a Rz 13 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).
2.4.3. Inwieweit dem Kläger vertragliche (wohl gemeint:) Schadenersatzansprüche gegen den Überlasser oder den Beschäftiger aus dem gegenständlichen Unfall zustehen sollen, ist nicht ersichtlich: Aus den Feststellungen folgt keinerlei rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Überlassers, und zum Beschäftiger besteht kein Vertragsverhältnis.
2.5. Die Rechtsmittelwerber relevieren, es sei disloziert festgestellt, dass der Kläger dem Drittbeklagten „einmal geholfen“ habe (Seite 21 der Urteilsausfertigung). Dadurch habe der Kläger den Sphärenbereich des eigenen Unternehmens verlassen und sei – weil es sich beim Drittbeklagten um einen Mitarbeiter der Zweitbeklagten gehandelt habe – in die Sphäre der Zweitbeklagten eingedrungen, sodass der Zweitbeklagten das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG zu Gute komme.
2.5.1. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 16).
2.5.2. Den Berufungswerbern ist zu entgegnen, dass das Erstgericht nicht die von ihnen behauptete Feststellung getroffen, sondern vielmehr ausgeführt hat: „Evident wird in allen Aussagen, dass der Drittbeklagte jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Weisungsbefugnis hatte, vielmehr erbrachten die Beklagten einfach nur ihr Werk im Zuge des Bauvorhaben[s] *, das von der Beschäftigerin des Klägers (F) betrieben wurde und hätten nach der Baustellenplanung mit den Mitarbeitern der anderen dort tätigen Gewerke weiter nicht besonders viel zu tun, auch wenn der Kläger meint, er habe dem Drittbeklagten auch ‚einmal‘ ‚geholfen‘.“ (Seite 21 der Urteilsausfertigung; Hervorhebung durch den Berufungssenat).
2.5.3. Die Rechtsmittelwerber gehen also nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bringen die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
2.5.4. Im Übrigen wird auf die präzisen Feststellungen des Erstgerichts verwiesen, aus denen folgt, dass der Kläger nicht in den Betrieb der Zweitbeklagten eingegliedert, also nicht nach Art eines eigenen Dienstnehmers der Zweitbeklagten verwendet wurde (RS0128707; RS0085019; RS0021534).
2.6. Der aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung geltend gemachte Anspruch hätte abgewiesen werden müssen, weil dieser unschlüssig sei.
Dies gelte auch für den Verdienstentgang, wobei die Beklagten mehrfach auf das Quotenvorrecht hingewiesen hätten.
Die Beklagten hätten den Verjährungseinwand erhoben und weiters eingewandt, dass ein allfälliger Pensionsschaden längstens bezifferbar gewesen wäre, weshalb kein Feststellungsinteresse gegeben und auch bereits Verjährung eingetreten sei. Aus diesem Grund sei das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen.
2.6.1. Es reicht für die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge nicht aus, wenn nur allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung behauptet wird, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T12], RS0041719 [T4], RS0043605).
2.6.2. Diesen Anforderungen genügen die unter 2.6. angeführten Berufungsausführungen nicht, weil darin keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt wird.
2.6.3. Dennoch wird erwidert, dass das entsprechende Vorbringen (siehe bereits auf Seite 11 der Klage) nicht unschlüssig ist, weil auch Sprachstörungen unter § 1326 ABGB zu subsumieren sind (9 Ob 148/00f).
Es entspricht stRsp, dass die Beurteilung der Frage nach dem Fortbestand eines vom Quotenvorrecht betroffenen Direktanspruches des Geschädigten regelmäßig erst im Verfahren über die Anspruchshöhe erfolgen kann und diesem vorbehalten bleibt (RS0122732).
Zum Verjährungseinwand ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung im Fall eines Überweisungsbeschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 230a ZPO der Tag des Einlangens der Klage beim zuerst angerufenen Gericht für die Prüfung der Frage maßgeblich, ob Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung im Sinn des § 1497 ABGB eingetreten ist (RS0034610; vgl auch RS0034682). Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Einbringung der Klage beim unzuständigen Gericht auf einem entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Irrtum oder gar auf Absicht beruht (RS0034720 [T2]; zitiert aus 2 Ob 75/23b). Für § 38 Abs 2 ASGG, der in seinem Anwendungsbereich eine amtswegige Überweisung vorsieht, es also niemals zu einer Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit kommen soll, gilt dies umso mehr.
3. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 4 ZPO. Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteiles ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden (RS0035896).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
II. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. In das bekämpfte Urteil nahm das Erstgericht eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Drittbeklagten auf: Der Kläger sei schuldig, dem Drittbeklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 5.859,55 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter im Wege des ERV am 02.05.2024 zugestellt.
Der Drittbeklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28.05.2024 – der auch die in Punkt I. dieser Rechtsmittelentscheidung behandelte Berufung enthält – die Berichtigung jener Kostenentscheidung, dem Drittbeklagten wären richtigerweise EUR 8.438,22 zuzusprechen gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Die Berichtigung eines Urteils diene nicht dem Zweck, meritorische Unrichtigkeiten zu beseitigen.
2. Dagegen richtet sich der Rekurs des Drittbeklagten aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung im Teilzwischenurteil dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger schuldig erkannt werde, dem Drittbeklagten binnen 14 Tagen EUR 8.438,22 an Prozesskosten zu ersetzen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
2.1. Dem Rekurswerber ist beizupflichten, dass der Rekurs statthaft ist; Berechtigung kommt ihm jedoch nicht zu.
2.2. Einen Verfahrensmangel – also einen wesentlicher Verfahrensfehler erster Instanz, welcher eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderte – macht der Rekurswerber nur nominell geltend. Er bekämpft auch unter diesem Rekursgrund bloß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts.
2.3. § 430 ZPO erklärt § 419 ZPO auch auf Beschlüsse für anwendbar.
Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 417 Abs 3 ZPO, übergangen wurden, einfügen (§ 419 Abs 1 ZPO).
Für die Zulässigkeit einer Entscheidungsberichtigung ist maßgebend, dass durch die Berichtigung der wahre Entscheidungswille des Gerichtes zum Ausdruck gebracht wird (RS0041519). Sie ist dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RS0041418).
Es kommt auf die Offenkundigkeit des Fehlers an, also darauf, dass Gericht und Parteien ohne Weiteres erkennen, dass hier ein Fehler des Gerichtes vorliegt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 III/2 § 419 ZPO Rz 7 [Stand 1.11.2017, rdb.at]).
2.4. Ein Berichtigungsantrag dient nicht dazu, das Versäumen einer Rechtsmittelfrist – hier: der Frist zur Erhebung einen Kostenrekurses – zu sanieren. Hier ist ausschließlich zu prüfen, ob ein nach dem oben Gesagten berichtigungsfähiger Fehler des Gerichtes vorliegt, nicht aber die Richtigkeit der Kostenentscheidung als solche.
2.5. Es genügt daher darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht – wie eine Rückrechnung aus der getroffenen Kostenentscheidung ergibt – von einem zu Recht bestehenden Gesamtnettoverdienst von EUR 14.607 ausging ([5859,55 – 17,23 – 973,32]x3).
Dies ist nicht durch ins Auge fallende Rechenfehler, Ziffernstürze, Fehler bei der Zahleneingabe odgl erklärlich, wenn man bedenkt, dass die Beklagten einen Gesamtnettoverdienst von EUR 23.885,56 verzeichneten; auch dann nicht, wenn man jene Abzüge vornimmt, die das Erstgericht in der Kostenentscheidung aufgrund der Einwendungen vorgenommen hat. Ein berichtigungsfähiger Fehler des Erstgerichts liegt daher nicht vor.
3. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1, 50 ZPO iVm § 11 RATG. Letzgenannte Norm ist in einem Fall wie dem vorliegenden analog anzuwenden (RS0036086).
Der Revisionsrekurs ist zufolge §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO (RS0044233 [T11]) jedenfalls unzulässig.
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