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8Rs12/25f•OLG Wien 8Rs12/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Erich Weisz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Martin Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.9.2024, GZ **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die auf Zuerkennung eines Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab 1.4.2024 gerichtete Klage ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die am ** geborene Klägerin lebt in einer 44 m großen Wohnung im zweiten Stock eines Wohnhauses. Lift, Fernheizung, Waschmaschine, Dusche und WC sind vorhanden.
Im Wesentlichen besteht bei der Klägerin eine bipolare affektive Störung, derzeit depressive Episode mittleren Grades, anhaltende Schmerzstörung, Zervikalsyndrom, Dorsolumbalgie, jeweils ohne neurologische Defizite.
Auf Grund ihrer Leidenszustände bedarf die Klägerin Hilfe bei der Reinigung von Wohnung und Gebrauchsgegenständen. Motivationsgespräch sind zur Zubereitung der Mahlzeiten sowie zur Beschaffung der Güter des Alltags erforderlich.
Pflegeerschwerende Verhaltensauffälligkeiten bestehen nicht.
Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten.“
Rechtlich ging das Erstgericht von einem monatlichen Pflegebedarf der Klägerin von 20 Stunden aus, nämlich 10 Stunden für die Reinigung der Wohnung und 10 Stunden für Motivationsgespräche. Der für ein Pflegegeld der Stufe 1 erforderliche Pflegebedarf von 65 Stunden sei somit nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin rügt, dass der bestellte Sachverständige keine Außenanamnese durchgeführt habe. Dadurch sei das Gutachten mangelhaft geblieben. Aus dem Aktenverlauf sei erkennbar gewesen, dass die Klägerin überwiegend von ihrer Tochter betreut werde. Der Sachverständige sei verpflichtet gewesen, die Tochter der Klägerin als pflegende Angehörige im Rahmen einer Außenanamnese zu befragen. Die Klägerin selbst sei wegen ihrer psychischen Störung nicht in der Lage, ihren tatsächlichen Pflegebedarf einschätzen zu können.
Das Erstgericht sei seiner Anleitungspflicht nicht nachgekommen, indem es die Klägerin nicht dazu angeleitet habe, die fehlende Außenanamnese zu rügen. Zu berücksichtigen sei, dass das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen habe.
Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe die Klägerin nicht unter Beweis stellen können, dass ihr die Pflege von Leib- und Bettwäsche, die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten sowie die tägliche Zubereitung der Mahlzeiten nicht selbstständig möglich sei. Motivationsgespräche zur Zubereitung der Mahlzeiten und Beschaffung der Güter des Alltags seien nicht ausreichend.
2. Die Grundlage der Entscheidung für die Gewährung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem Pflegedienst, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychologie beizuziehen (RW0000272). Regelmäßig sind auch die im Zuge einer Außenanamnese erhobenen Angaben der tatsächlich Pflegenden in die gutachterlichen Schlüsse miteinzubeziehen, wobei eine mangelhafte Gutachtenserstattung gegeben sein kann, wenn keine Informationen der tatsächlich Pflegenden – insbesondere auch bei Personen mit geistigen oder psychischen Defiziten – eingeholt und im Gutachten dokumentiert wurden (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 8.117, Rz 8.193).
Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher grundsätzlich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (vgl SVSlg 50.079 uva).
3. Der Sachverständige stützte das Gutachten im Wesentlichen auf die persönliche neurologische und psychiatrische Untersuchung der Klägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten (siehe ON 8.1, Seite 1). Eine Außenanamnese hat er nicht durchgeführt (vgl ON 8.1, Seite 5) und auch nicht angeregt.
Der Sachverständige erhob mit der Klägerin die Sozial- und Familienanamnese sowie die medizinische Vorgeschichte und die aktuelle medizinische Anamnese (siehe ON 8.1, Seite 2 ff), wobei insbesondere auch die subjektive Beschwerdeschilderung der Klägerin und ihre Angaben zur Pflegesituation im Gutachten festgehalten sind. Daraus geht ua hervor, dass die Klägerin jeden Werktag die Einrichtung B* konsultiert, wo sie Beschäftigungstherapie erhält und das Mittagessen einnehmen kann; darüber hinaus wird sie von ihrer Tochter sowohl bei Einkäufen als auch beim Kochvorgang unterstützt; die Wohnungsreinigung wird durch die Heimhilfe erledigt, die einmal pro Woche kommt (vgl ON 8.1, Seite 4).
Im Gutachten ist der vom Sachverständigen durch eigene Untersuchung erhobene psychiatrische Status der Klägerin detailliert festgehalten (ON 8.1, Seite 7). Demnach war sie insbesondere persönlich, zeitlich und örtlich vollständig orientiert, der Gedankengang war geordnet, zielgerichtet und kohärent, das Denktempo war normal, es bestanden keine Wahninhalte oder Halluzinationen. Es fand sich kein Anhaltspunkt für eine akute oder chronische produktive Symptomatik, der Eigenantrieb war nicht reduziert, die Auffassungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die Spontansprache war ungestört.
Aus dem Gutachten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht selbst in der Lage gewesen wäre, ihre Pflegesituation adäquat und in einem für die medizinische Beurteilung hinreichenden Ausmaß darzustellen, zumal aus dem Gutachten insbesondere keine dementielle Erkrankung der Klägerin hervorgeht.
Das Erstgericht konnte sich im Sinn der genannten Judikatur darauf verlassen, dass der psychiatrische Fachgutachter darauf hingewiesen hätte, wenn im konkreten Fall zur Beurteilung des Pflegebedarfs die zusätzliche Befragung der pflegenden Angehörigen erforderlich gewesen wäre, etwa sofern damit zu rechnen gewesen wäre, dass die Klägerin wegen ihrer vom Sachverständigen befundeten psychischen Erkrankung ihre Situation zu optimistisch dargestellt hätte.
Das Gutachten stützt sich somit auf eine fallbezogen ausreichende Beurteilungsgrundlage, sodass das Erstgericht nicht gehalten war, im Rahmen der amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG die Erhebung einer Außenanamnese mit der Tochter der Klägerin durch den Sachverständigen zu veranlassen.
4. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens kritisiert die Klägerin überdies, dass das Gutachten auch sonst nicht ausreichend nachvollziehbar sei, insbesondere habe der Sachverständige sich nicht ausreichend mit einem Befund des C* vom 22.8.2024 auseinandergesetzt, obwohl er diesem Befund nicht gefolgt sei. Der Sachverständige gehe nur oberflächlich auf den Befund ein, da er sich nur mit der im Befund beschriebenen Diagnose beschäftige. Er habe den Befund dem Gutachten nicht angeschlossen, wodurch sich das Erstgericht keinen unmittelbaren Eindruck des Beweisanbots habe verschaffen können.
Aus dem Befund gehe hervor, dass die Klägerin an einer bipolaren affektiven Störung, begleitet von kognitiven Störungen und deutlich eingeschränkter Frustrations- und Stresstoleranz, leide. Sie sei aufgrund ihres körperlichen Zustandes mit anhaltender Schmerzsymptomatik und aufgrund der schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung auf Unterstützung in den Aktivitäten des alltäglichen Lebens (Einkauf, Haushalt, Reinigung, Kochen, etc) angewiesen.
Die Berufung argumentiert weiter, aus Passagen des Gutachtens gehe klar hervor, dass die Klägerin ihre Arme nicht weit nach oben bringen und nicht lange gehen könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige trotz dieser Beschwerden im Zusammenhalt mit der diagnostizierten Schmerzstörung zu dem Schluss komme, ihr wäre die selbständige Pflege von Leib- und Bettwäsche, die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten sowie die tägliche Zubereitung der Mahlzeiten selbstständig möglich.
Aufgrund des mangelhaften Gutachtens ergebe sich erheblicher Ergänzungsbedarf, insbesondere wegen des Nichteingehens auf das Schreiben des C*. Das Erstgericht sei seiner Anleitungspflicht nicht nachgekommen, da es die Klägerin nicht angeleitet habe, die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens gemäß § 196 ZPO zu rügen.
5. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Klägerin dem Sachverständigen anlässlich der Untersuchung einen Befund des C* vom 22.08.2024 vorlegte. Der Sachverständige zitiert zusammenfassend die im Befund festgehaltene Diagnose (ON 8.1, Seite 3). Er schloss den Befund dem Gutachten nicht an.
Der Sachverständige hat den Befund somit bei Erstattung des Gutachtens (ausreichend nachvollziehbar) berücksichtigt. Der Vorwurf, dass er darauf nicht eingegangen wäre, trifft somit nicht zu.
Soweit die Klägerin kritisiert, dass der Sachverständige den Befund dem Gutachten nicht angeschlossen habe, bleibt unklar, welche Verfahrenshandlungen das Erstgericht ihrer Ansicht nach hätte setzen müssen. Die Berufung führt aus, das Erstgericht hätte die Klägerin dazu anleiten müssen, die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nach § 196 ZPO zu rügen. Das Gericht hat aber ohnedies vom Amts wegen für die Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens zu sorgen, ohne dass es einer Rüge nach § 196 Abs 1 ZPO bedarf (vgl 6 Ob 586/94); dies gilt umso mehr im Anwendungsbereich des § 87 ASGG. Die Berufung legt aber nicht dar, ob und gegebenenfalls welche Aufträge das Erstgericht allenfalls dem Sachverständigen hätte erteilen sollen, und sie behauptet auch nicht, dass das Erstgericht die Klägerin zur Vorlage der Urkunde hätte anleiten müssen. Insoweit zeigt die Berufung keinen primären Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO - im Sinn eines Verstoßes gegen die Prozessgesetze – auf.
Ein solcher liegt auch inhaltlich nicht vor. Dass die Klägerin dem Sachverständigen den Befund anlässlich der Begutachtung vorwies, begründet keine Urkundenvorlage iSd § 297 ff ZPO, infolge derer das Gericht die Urkunde (in Kopie) gemäß § 316 ZPO hätte zum Akt nehmen müssen.
Die zusammenfassende Wiedergabe des Befundes war nach den Umständen auch ausreichend, um das Gutachten nachvollziehbar zu machen.
6. Die in der Berufung zitierten Passagen zu schmerzbedingten Einschränkungen der Armbeweglichkeit und der Fähigkeit, lange zu gehen, finden sich im Gutachten im Abschnitt „Subjektive Beschwerden“ (vgl ON 8.1, Seite 4). Sie geben also bloß die Beschwerdeschilderungen der Klägerin wieder.
Der Sachverständige hat die Klägerin untersucht und im Gutachten einen detaillierten objektiven Befund (auch) ihres körperlichen Zustandes festgehalten (ON 8.1, Seite 5 ff). Dabei hat der Sachverständige insbesondere auch die Beweglichkeit der Schultern und den Gang der Klägerin beurteilt. Widersprüche dieses Befundes zu dem vom Sachverständigen daraus aufgrund seiner medizinischen Fachkenntnis abgeleiteten Pflegekalkül sind nicht ersichtlich.
Das Erstgericht war daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht dazu angehalten, eine Ergänzung bzw Vervollständigung des Gutachtens zu veranlassen.
7. Weiter releviert die Klägerin, dass das Erstgericht sie dazu hätte anleiten müssen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin zu beantragen.
Aufgrund der Schmerzen in Schultern und Beinen sowie aufgrund ihrer anhaltenden Müdigkeit und Antriebslosigkeit sei es ihr nicht möglich, die Tätigkeiten des alltäglichen Lebens (Pflege von Leib- und Bettwäsche, die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten sowie die tägliche Zubereitung der Mahlzeiten) selbständig zu erledigen. Motivationsgespräche reichten hierfür nicht aus. Zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation seien insbesondere auch die Heimhilfe sowie die Mitarbeiter des vom D* finanzierten Programms „Teilbetreutes Wohnen“ zu befragen gewesen.
Hinweise auf die Notwendigkeit zur Einholung eines zweiten Gutachtens und im Rahmen dessen auch zur Befragung der Mitarbeiter der Heimhilfe sowie des „Teilbetreuten Wohnens“ seien aus dem Akteninhalt (Anstaltsgutachten ./3) indiziert, wonach die Klägerin ein Mal pro Woche von der Heimhilfe und ein Mal pro Woche von der „Wohnbetreuung“ betreut werde.
8. Wie bereits ausgeführt, kann sich das Gericht in der Regel darauf verlassen, dass der Sachverständige notwendige oder zweckdienliche Erweiterungen der Untersuchung anregt. So hat der vom Gericht beigezogene medizinische Sachverständige etwa anzugeben, ob er weitere Gutachten und Untersuchungen benötigt, um eine abschließende medizinische Stellungnahme abgeben zu können (vgl SVSlg 52.457). Das Gericht kann grundsätzlich auch davon ausgehen, dass die Sachverständigen so weitreichende Kenntnisse haben, dass sie beurteilen können, ob diese Kenntnisse im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (vgl SVSlg 50.069; SVSlg 65.846). Das Gericht ist nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RS0042477 [T7]).
9. Der Sachverständige hat die anamnestisch erhobenen bzw aus der medizinischen Vorgeschichte und den Befunden ersichtlichen Diagnosen und Beschwerden der Klägerin, insbesondere auch ihre Schmerzzustände, in seinem Gutachten berücksichtigt. Die Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet hat er nicht angeregt.
Die Berufung legt auch nicht dar, aufgrund welcher allenfalls nicht in das neurologische bzw psychiatrische Fachgebiet fallenden Erkrankung die Einholung des Gutachtens eines allgemeinmedizinischen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwieweit die Einholung eines weiteren Gutachtens aktenmäßig indiziert gewesen wäre. Die Berufung bezieht sich bloß auf die Angaben zur Betreuungssituation im Anstaltsgutachten. Die Betreuungssituation hat der gerichtliche Sachverständige aber ohnedies berücksichtigt.
Dazu, dass die Beurteilungsgrundlage des Sachverständigen ausreichend war, ist auf obige Ausführungen zu verweisen.
10. Die in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegen somit nicht vor. Andere Rechtsmittelgründe werden nicht ausgeführt, sodass die Berufung erfolglos bleibt.
11. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
12. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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