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8Rs27/25m•OLG Wien 8Rs27/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch den bestellten Erwachsenenvertreter Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.10.2024, GZ **-11, und den Rekurs der beklagten Partei gegen den mit diesem Urteil ausgefertigten Beschluss über den Kostenersatzanspruch des Erwachsenenvertreters nach § 10 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung
I. unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Erich Weisz zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. ohne Beiziehung der fachkundigen Laienrichter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) den Beschluss gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der in das Urteil aufgenommene Beschluss über den vom Klagevertreter erhobenen Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 10 ZPO dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der Antrag des Klagevertreters auf Kostenersatz gemäß § 10 ZPO wird abgewiesen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die auf Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 2 gerichtete Klage (Stichtag 1.5.2024) ab. Zugleich verpflichtete es die Beklagte gemäß § 10 ZPO zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Klagevertreter. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der am ** geborene Kläger wurde in ** geboren. Er reiste im Jahr 1973 mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Im Zeitraum von 9.4.1990 bis 25.5.1992 hatte er in Österreich diverse legale Beschäftigungsverhältnisse. Mangels Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung waren seine Beschäftigungszeiten im Zeitraum zwischen 16.8.1993 bis zum 21.7.2022 rechtswidrig.
Mit Urteil vom 4.4.2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung mit Bezug auf den Kläger auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Kläger gemäß § 55 Abs 1 Asylgesetz 2005 den Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ für die Dauer von 12 Monaten.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist das Verfahren wegen Verlängerung dieses Aufenthaltstitels aktuell anhängig.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach der abschließenden Aufzählung in § 3a Abs 2 Z 2 bis 4 BPGG keinen Anspruch auf Pflegegeld eröffne, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Klagevertreter als gerichtlichem Erwachsenenvertreter des Klägers nach § 10 ZPO zu ersetzen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen den Beschluss nach § 10 ZPO wendet sich der als Kostenrekurs bezeichnete Rekurs der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung des Antrags, die Beklagte zum Kostenersatz zu verpflichten.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet, der Kläger begehrt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
I. Zur Berufung des Klägers:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Als Stoffsammlungsmangel rügt der Kläger, dass das Erstgericht ihn nicht vernommen und entgegen seinem Antrag den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen ** nicht beigeschafft habe.
Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass er „einen Anspruch insbesonders im Hinblick auf [s]eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß der Aufzählung im § 3a Bundespflegegeldgesetz“ habe.
Falls aufgrund eines primären Verfahrensmangels, etwa Zurückweisung von Beweisanträgen, andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt wurden, ist dies mit Mängelrüge (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) geltend zu machen. Hat es das Erstgericht demgegenüber trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens unterlassen, für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen zu treffen, so liegen sekundäre Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, die mit Rechtsrüge geltend zu machen sind (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 50 f, Rz 57 f).
Die Verfahrensrüge führt nicht aus, welche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts bei nach Ansicht des Klägers mangelfreiem Verfahren anders hätte getroffen werden können. Sie ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Tatsachenrüge zitiert die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und führt daran anschließend aus, dass es anhand der Verfahrensergebnisse zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, der Kläger wäre „als Person mit einem Anspruch auf Aufenthaltstitel gemäß § 3a Abs 2 BPGG zu betrachten“.
Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
Diesen Anforderungen wird die Tatsachenrüge nicht gerecht. Der Kläger wendet sich gegen keine bestimmte vom Erstgericht getroffene Tatsachenfeststellung, begehrt nicht die Feststellung konkreter (vom festgestellten Sachverhalt abweichender) Tatsachen und setzt sich mit den Beweisergebnissen nicht auseinander.
Insbesondere wendet sich der Kläger nicht gegen die Feststellung, wonach ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4.4.2023 gemäß § 55 Abs 1 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zusprach.
3. 1 Der Kläger argumentiert, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seien noch dahin zu ergänzen, dass er in die Personengruppe gemäß § 3a Abs 2 Z 2 bis 4 BPGG einzuordnen sei. Insbesondere sei in Anbetracht seines jahrzehntelangen Aufenthalts in Österreich gemäß Abs 2 Z 4 davon auszugehen, dass ein Aufenthaltstitel zumindest gemäß § 42 ff NAG vorliege.
Das Erstgericht hat eine Feststellung zum Aufenthaltstitel des Klägers getroffen. Der Sachverhalt ist damit beurteilbar. Der Kläger behauptet nicht, dass er über einen anderen Aufenthaltstitel verfüge oder aus bestimmten anderen Gründen gleichzustellen sei. Er bringt auch keine Argumente dafür vor, dass der vom Erstgericht der Beurteilung zugrunde gelegte Aufenthaltstitel unter § 3a Abs 2 BPGG fiele.
Weil die Rechtsrüge somit nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605).
3. 2 Nur der Vollständigkeit halber sei daher ausgeführt:
§ 3a Abs 1 BPGG gewährt österreichischen Staatsbürgern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auch ohne Grundleistung Anspruch auf Pflegegeld, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.
§ 3a Abs 2 BPGG stellt österreichischen Staatsbürgern gleich:
1. Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt,
2. Fremde, denen gemäß § 3 AsylG Asyl gewährt wurde,
3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 15a und 15b FPG oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen,
4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel
a) „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG,
b) „Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,
c) „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,
d) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG oder
e) gemäß § 49 NAG verfügen.
Der Kläger zählt sich weder zum Kreis der subsidiär Schutzberechtigten mit Anspruch auf österreichisches Pflegegeld (RS0129314), noch beruft er sich auf die Gleichstellung durch einen bilateralen Staatsvertrag.
Nach den Feststellungen wurde ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wird Drittstaatsangehörigen gemäß § 54 Abs 1 Z 1 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, und zwar aus Gründen des Art 8 EMRK (§ 55 Abs 1 AsylG) bzw in den in § 56 AslyG geregelten besonders berücksichtigungswürdigen Fällen. Die „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, und nicht verlängerbar (§ 54 Abs 2 AsylG).
Personen, die für einen Zeitraum von 12 Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd §§ 55, 56 AsylG verfügt haben, können – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – über begründeten Antrag einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs 9 NAG) oder „Niederlassungsbewilligung“ (§ 43 Abs 3 NAG) erlangen. Keiner dieser Aufenthaltstitel war oder ist in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannt. Für eine analoge Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung besteht nach stRsp kein Raum (vgl 10 ObS 116/20m Pkt 8).
Der Kläger zählt somit nicht zum Kreis der für den Bezug eines Pflegegeldes anspruchsberechtigten Personen.
Die Berufung ist daher nicht berechtigt.
4. Für einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]). Dem (in der Rekursbeantwortung enthaltenen) Verweis des Klägers auf seine finanzielle Hilfsbedürftigkeit ist bloß ergänzend entgegenzuhalten, dass beide Billigkeitsgründe – Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und angespannte finanzielle Verhältnisse – kumulativ vorliegen müssen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.488) und sich hier keine solche Rechtsfrage stellte.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
II. Zum Rekurs der Beklagten:
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Beklagte wendet sich dem Grunde nach gegen die Entscheidung über den Kostenersatz an den Klagevertreter gemäß § 10 ZPO. Der Kläger habe Kostenersatz nach Billigkeit nicht geltend gemacht. Eine besondere finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Klägers sei nicht vorgebracht und auch nicht nachgewiesen. Aus § 10 ZPO könne keine Grundlage für die zugesprochenen Verfahrenskosten abgeleitet werden. Im sozialgerichtlichen Verfahren komme ein auf § 10 ZPO gestützter Zuspruch von Kosten an den Erwachsenenvertreter bzw Kurator grundsätzlich nicht in Betracht.
Dem ist im Ergebnis zu folgen.
1. Gemäß § 10 ZPO hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung oder Mitwirkung eines Kurators veranlasst wurde, die Kosten dieses Kurators zu bestreiten.
Der Kurator iSd § 10 ZPO hat im Zivilprozess einen direkten Anspruch gegen die Partei, die seine Tätigkeit veranlasste. Der Anspruch steht dem Kurator selbst zu, er ist deshalb im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Kuranden geltend zu machen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen ist (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.190 mwN).
Im Einklang damit hat das Erstgericht den auf Grundlage des § 10 ZPO erstinstanzlich als berechtigt beurteilten Kostenersatzanspruch dem Klagevertreter (und nicht dem Kläger zu Handen des Klagevertreters) zugesprochen. Dass das Erstgericht die vom Klagevertreter mit dem Beisatz „als Erwachsenenvertreter“ gelegte Kostennote (auch) als Antrag nach § 10 ZPO deutete, ist nicht zu beanstanden, zumal schon in der Legung des Kostenverzeichnisses ein Antrag nach § 10 ZPO erblickt werden kann (vgl GlUNF 3354 (1906)).
2. Die Rekursbeantwortung wurde im Namen des Klägers erstattet. Rekursgegner ist aber der Klagevertreter.
Eine Beteiligung des Vertretenen am Rechtsmittelverfahren wird bejaht, sofern er im Fall des Obsiegens des Gegners (im Hauptverfahren) diesem auch die von ihm mittlerweile gemäß § 10 ZPO getragenen Vertretungskosten zu ersetzen hat, weil der Vertretene dann die Höhe dieser Kosten, da rechtskräftig bestimmt, nicht mehr anfechten könnte (vgl Nunner-Krautgasser, aaO § 10 ZPO Rz 17). Diese Erwägung trifft hier nicht zu, weil der im Sozialrechtsverfahren durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Kläger auch im Fall des rechtskräftigen Obsiegens der Beklagten dieser die vor ihr gegebenenfalls nach § 10 ZPO getragenen Kosten des Erwachsenenvertreters nicht zu ersetzen hätte.
Allerdings hat der Kläger hier ein (mit dem Klagevertreter gleichgelagertes) rechtliches Interesse an der Verpflichtung der Beklagten zum Kostenersatz an den Vertreter im Hinblick auf eine sonst allenfalls in Betracht kommende (vgl Stefula in KBB7 § 276 ABGB Rz 5 mwN) Honorarverpflichtung des Klägers gegenüber dem anwaltlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 276 ABGB.
Die Rekursbeantwortung des Klägers war daher nicht zurückzuweisen.
3. Nach gefestigter Judikatur des OLG Wien kommt im sozialgerichtlichen Verfahren ein Zuspruch von Kosten an den Erwachsenenvertreter gemäß § 10 ZPO dann nicht in Betracht, wenn dessen Bestellung vom Versicherungsträger nicht veranlasst wurde (RW0000462; RW0000102; RW0000583; vgl Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 77 Rz 25; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny3 § 10 ZPO Rz 5; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.490). Die Veranlassung im Sinne des § 10 ZPO kann nicht auf den abschlägigen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, wodurch die Klage veranlasst wurde, ausgedehnt werden, zumal der Versicherungsträger durch den Bescheid nur seine gesetzliche Verpflichtung erfüllte (vgl OLG Wien 7 Rs 67/09p = RW0000462 mwN). Darüber hinaus ist zu bezweifeln, ob die Bescheiderlassung eine Prozesshandlung iSv § 10 ZPO (vgl (RS0114538) ist (vgl Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 10 ZPO Rz 6).
Anhaltspunkte für eine „Veranlassung“ durch die Beklagte in diesem Sinn liegen hier nicht vor. Der Klagevertreter hat daher keinen Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO.
4. Das Erstgericht hat über einen Anspruch des Erwachsenenvertreters nach § 10 ZPO und (insoweit unbekämpft) nicht über einen Kostenersatzanspruch des Klägers nach § 77 ASGG abgesprochen.
Ein Kostenersatzanspruch des unterlegenen Klägers für das erstinstanzliche Verfahren nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 ASGG ist daher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen.
Nur ergänzend ist daher festzuhalten:
Auch wenn ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter grundsätzlich in Betracht kommt, so ist ein solcher Zuspruch nicht schon bloß deshalb gerechtfertigt, weil für den Kläger ein Erwachsenenvertreter bestellt ist. Die Vertretung durch einen anwaltlichen Erwachsenenvertreter wird insoweit als „neutral“ angesehen, weil sonst eine durch § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht vorgesehene Verschiebung der Kostenlast von der Versicherungsanstalt zum Vermögen des Betroffenen eintritt (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 15 mwN). Wie schon im Rahmen der Entscheidung über die Kosten der Berufung ausgeführt, liegen Billigkeitsgründe, die einen Kostenzuspruch rechtfertigen, hier nicht vor.
5. Auch im Rekursverfahren liegen nicht die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vor, sodass der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
6. Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei Entscheidungen über den Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO gilt auch für Entscheidungen über Ansprüche nach § 10 ZPO (Nunner-Krautgasser, aaO § 10 ZPO Rz 19).
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