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8Rs34/25s•OLG Wien 8Rs34/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Erich Weisz in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.1.2025, **25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezog seit 1.7.2021 eine zuletzt mit 31.7.2024 befristete Berufsunfähigkeitspension (gerichtlicher Vergleich zu ** des ASG Wien mit ursprünglicher Befristung bis 30.4.2022). Mit Bescheid vom 12.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der mit 31.7.2024 befristeten Berufsunfähigkeitspension ab. Auch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wurden nicht zuerkannt.
Der Kläger erhob dagegen fristgerecht Klage. Er leide seit geraumer Zeit an einer bösartigen Tumorerkrankung im Blasenbereich und an massiven Einschränkungen des Bewegungsapparates. Zudem sei ein Bypass gelegt worden und die Lungenfunktion eingeschränkt, es liege ein hochgradiges Entrapement-Syndrom vor. Es sei dem Kläger unmöglich, eine Tätigkeit am Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass Berufsunfähigkeit über den Befristungszeitraum hinaus nicht vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass dem Kläger Berufsschutz als Account-Manager zukomme. Er könne diese Tätigkeit aber wieder ausüben (auch unter Berücksichtigung des § 255 Abs 4 ASVG bei einem Tätigkeitsschutz). Ein Versicherter sei wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von je 500 m zu Fuß zurücklegen könne. Der Kläger sei daher nicht berufsunfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger verweist auf die Gutachten der Sachverständigen. Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert, aus internistischer Sicht sei er durch die Einschränkung der Gehstrecke bei peripherer Verschlusskrankheit limitiert.
Wenn der Kläger moniert, es sei offenkundig, dass er vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei, zumal er nicht ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und weder vorher noch nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit die zum Arbeitsplatz zu bewältigende Wegstrecke zurücklegen könne, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt.
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043603).
2. Das Erstgericht hat auf Grundlage des internistischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Anmarschweg zur Arbeitsstätte nicht eingeschränkt ist. Es hat unbekämpft festgestellt, dass der Kläger ein öffentliches Verkehrsmitteln benützen kann und 500 m in 20 Minuten bei zweimaligen Pausen von je einigen Minuten bewältigen kann (ON 25, S. 3 unten).
Ob ein Versicherter in der Lage ist, den sogenannten Anmarschweg zurückzulegen, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist (RS0085098 [T1]). Es sind Feststellungen darüber erforderlich, welche Strecke der Versicherte zu Fuß zu bewältigen im Stande ist, ob er in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützten und welche Einschränkungen allenfalls dabei bestehen (RS0085098).
Ein Versicherter ist nach ständiger Rechtsprechung wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann (RS0085049). Dies ist abstrakt und somit unabhängig vom konkreten Wohnort oder von konkret verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln zu prüfen, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl ihres Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte (10 ObS 126/22k mwN).
Der OGH hat zu 10 ObS 43/16w ausgesprochen, dass der Umstand, dass das Zurücklegen eines Fußwegs von mehr als 500 m nicht zumutbar sei, nicht die behauptete Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe.
Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von 500 m insgesamt zehn Minuten (10 ObS 236/92) oder zwölf Minuten (10 ObS 310/98f) rasten muss, ist noch nicht unzumutbar, weil Pausen in dieser Dauer die Wartezeiten nicht überschreiten, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssen (10 ObS 47/08x).
Die Anmarschwege des Klägers zu 10 ObS 310/98f waren auf 500 Meter begrenzt, wobei er nach Zurücklegen einer Wegstrecke von jeweils 100 m 3 bis 4 Minuten stehen bleiben musste, bevor er wieder 100 m bewältigen konnte. Bei extrem widrigen Umständen (steiles Bergaufgehen, Gehen in unwegsamem Gelände oder bei hoher Schneelage) konnte er die Anmarschwege nicht mehr zurücklegen. Der OGH ging davon aus, dass bei einer (relativ geringen) Gehgeschwindigkeit von 4 km/h der Kläger für eine Wegstrecke von 500 m trotz der einzuhaltenden Pausen etwa 20 Minuten benötigte. An ihn würden damit keine höheren Anforderungen gestellt als an den überwiegenden Teil aller anderen Berufstätigen. Auf den Ausnahmefall, dass der Anmarschweg bei "extrem widrigen Umständen", insbesondere bei hoher Schneelage nicht zugemutet werden konnte, war nicht Bedacht zu nehmen.
Zu 10 ObS 47/08x hat der OGH einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt verneint, wenn eine Wegstrecke von 500 m innerhalb von 20 bis 25 Minuten zurückgelegt werden kann.
Auch im gegenständlichen Fall kann der Kläger 500 m in 20 Minuten bei zweimaligen Pausen von je einigen Minuten bewältigen. Der Kläger ist demnach entsprechend der dargestellten ständigen Rechtsprechung des OGH in der Lage den Anmarschweg zurückzulegen.
3. Wenn der Kläger darauf verweist, sein Gesundheitszustand habe sich im Verhältnis zur ursprünglichen Antragstellung verschlechtert, sein Leistungskalkül sei 2021 höher gewesen als nunmehr, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension davon abhängt, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, noch, erstmals oder wieder berufsunfähig ist. Ein Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung ist nicht anzustellen (RS0085134, RS0084975).
Im Übrigen hat der internistische Sachverständige ausdrücklich dargelegt, dass bei gleich bleibendem angiologischen Befund gegenüber 2021 eine Gewöhnung an diesen Zustand beim Kläger eintrat und ein eingeschränktes Leistungskalkül ab Auslaufen der befristeten Berufsunfähigkeitspension vorliegt.
Dass der Kläger wieder die Tätigkeit eines Account-Managers unter Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls verrichten kann, bestreitet er nicht.
4. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.
5. Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
6. Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zuzulassen, da sich die Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung des OGH orientiert.
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