OLG Wien 11R20/25d

11R20/25dOberlandesgericht28.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R20/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00020.25D.0328.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A* GmbH in Liquidation, FN **, , vertreten durch den Liquidator B C, geb. **, **, Deutschland, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Dezember 2024, GZ **-11, den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom 21.10.2024 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch den Liquidator B* C*, beim Bezirksgericht Mödling die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c, f und Z 3 ZPO (ON 1). Die Antragstellerin habe als Projektgesellschaft Doppelhäuser errichtet. Rechtsanwalt Mag. D* sei als Treuhänder nach dem BTVG bestellt worden. Die Antragstellerin beabsichtige Schadenersatzansprüche gegen den Treuhänder geltend zu machen. Dieser habe rechtswidrig die Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen.

Für die Antragstellerin bestünden nur mehr Forderungen aus dem Treuhandkonto, als Projektgesellschaft werde sie nach Abschluss ihrer Tätigkeit liquidiert. Weder bei der Antragstellerin, noch bei ihrer einzigen Gesellschafterin, E* C*, lägen die notwendigen Mittel zur Anspruchsverfolgung vor. Dazu legte der Liquidator ein Vermögensbekenntnis der Gesellschaft, der Gesellschafterin und des Liquidators vor.

Nach (infolge aufgetragener Verbesserung) erfolgter Antragsergänzung wurde der Antrag aufgrund eines EUR 15.000 übersteigenden Streitwerts gemäß § 44 JN an das Landesgericht Wiener Neustadt überwiesen.

Mit Beschluss vom 28.11.2024 (ON 9) wurde der Antragstellerin nochmals die Verbesserung des Antrags in formaler (Vorlage eines firmenmäßig gezeichneten Vermögensbekenntnis der Antragstellerin samt Belegen, Vorlage von näher bezeichneten bezughabenden Urkunden zum Vermögensbekenntnis sowie die Vorlage von bezughabenden Urkunden zum Vermögensbekenntnis der Gesellschafterin) und inhaltlicher Hinsicht (Konkretisierung des Anspruchsvorbringens) aufgetragen. In diesem Beschluss wurde sie auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten bzw nicht vollständigen Verbesserung eine Antragsabweisung erfolgen wird.

Mit Eingabe vom 13.12.2024 (ON 10) erstattete der Liquidator ergänzendes Vorbringen und legte Urkunden vor. Unter einem beantragte er sämtliche Zustellungen an die Antragstellerin im elektronischen Rechtsverkehr vorzunehmen und brachte dazu vor, die Antragstellerin sei zur elektronischen Zustellung registriert.

Nach der Aktenlage war die elektronische Zustellung an die Antragstellerin nicht möglich, weil die elektronische Zustellung – entgegen dem Vorbringen - für die Antragstellerin nicht aktiviert wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14.12.2024 (ON 11) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Begründend führte es aus, dass trotz aufgetragener Verbesserung kein den Formvorschriften entsprechender Verfahrenshilfeantrag vorliege. Sämtliche Anträge seien durch B* C* (von dem auf ihn legitimierten Zugang) eingebracht wurden, nicht von der Antragstellerin. Ein vom Liquidator firmenmäßig unterfertigter Antrag liege nicht vor.

Der gegen den Treuhänder erhobene Vorwurf, es sei Wohnungseigentum begründet worden, sei falsch. Wie sich aus dem offenen Grundbuch ergebe, sei – neben der bereits 2018 im Grundbuch angemerkten Zusage auf Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG - lediglich schlichtes Miteigentum der Käufer einverleibt worden; gleichzeitig mit der Einverleibung des schlichten Miteigentums seien die zu C-LNr. 3a und 5a auf der Liegenschaft EZ **, KG *, intabulierten Pfandrechte mit Zustimmung der Darlehensgeberin F AG gelöscht worden. Worin das vertrags- oder rechtswidrige, schadensverursachende Verhalten des Treuhänders bei der Einverleibung des Miteigentums der Wohnungseigentumswerber liegen solle, erschließe sich aus dem Vorbringen – auch nach dem Verbesserungsversuch - nicht. Insbesondere sei nicht erkennbar, weswegen die der Einverleibung zugrunde gelegten – sämtliche in Anwesenheit des nunmehrigen Liquidators notariell beglaubigten - Verträge gefälscht und nicht von den Wohnungseigentumswerbern unterschrieben sein sollen. Das Vorliegen eines Nutzwertgutachtens sei nicht Voraussetzung für die Einverleibung des Miteigentums. Wohnungseigentum sei nicht begründet worden. Dies bedeute, dass jedenfalls die restlichen 2 % des Kaufpreises gemäß 3.3. letzter Absatz der Kauf- und Bauträgerverträge noch nicht zur Auszahlung fällig seien, zumal diese Fälligkeit erst drei Jahre nach Übergabe der Wohnungseigentumsobjekte eintrete. Dass die Wohnungseigentumserwerber die von ihnen zu zahlenden Kaufpreise nicht treuhändig erlegt hätten, behaupte die Antragstellerin nicht, sodass auch das Argument des Schadenseintritts durch Wegfall der hypothekarischen Besicherung nicht nachvollziehbar sei. Aus dem Vermögensbekenntnis ergebe sich auch nicht, dass die Antragstellerin noch Schulden aus den ursprünglich auf der Liegenschaft sichergestellten Darlehensverträgen hätte, sodass dieser Anspruchsgrund erneut unschlüssig bleibe.

Verfahrenshilfe sei nicht zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos oder mutwillig erscheine. Aussichtslosigkeit liege vor, wenn unter Zugrundlegung der Angaben des Verfahrenshilfewerbers die beabsichtigte Rechtsfolge nicht eintrete. Vorliegend sei der Verfahrenshilfewerberin der Nachweis, die angestrebte Rechtsverfolgung sei nicht aussichtslos, nicht gelungen.

Letztlich scheitere die Verfahrenshilfegewährung auch daran, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin weiterhin nicht zeitnah überprüfbar seien. Trotz diesbezüglichem Verbesserungsauftrags hätte die Antragstellerin keine Bescheinigungsmittel zu ihren aktuellen Vermögensverhältnissen vorgelegt, insbesondere sei die Höhe der aushaftenden Schulden nicht nachvollziehbar. Es sei nicht einmal erkennbar, ob es zur Zuzählung des Darlehensbetrags der G* gekommen sei. Zudem sei im Vermögensbekenntnis unerwähnt geblieben, dass die Antragstellerin Anspruch auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage von EUR 25.000 habe; allein daraus ließe sich die beabsichtigte Klage finanzieren. Dass der Liquidator pflichtgemäß eine Einforderung versucht hätte und diese erfolglos geblieben wäre, habe er weder behauptet noch bescheinigt.

Diese Entscheidung samt Rechtsmittelbelehrung wurde der Antragstellerin am Sitz der Gesellschaft postalisch (RSb) am 19.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Nachdem die Sendung als nicht behoben retourniert wurde, verfügte der Erstrichter am 8.1.2024 zusätzlich die Zustellung der Entscheidung mit Fensterkuvert an den Liquidator mit folgendem Hinweis „Die Antragstellerin wurde antragsgemäß als Partei elektronisch erfasst und zur Akteneinsicht freigeschaltet. Da die elektronische Zustellung von ihr jedoch nicht aktiviert wurde, erfolgte die Zustellung automatisiert über die Poststraße durch Hinterlegung an ihrem Sitz am 19.12.2024“.

Mit dem am 28.1.2025 (ON 13) – somit ausgehend von einer Hinterlegung am 19.12.2024 verspätet - eingebrachten Rekurs wendet sich die Antragstellerin, vertreten durch den Liquidator, gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben wird; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Nach dem Rekursvorbringen sei die Zustellung der Entscheidung am 18.1.2025 erfolgt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zur rechtswirksamen Zustellung:

1.1. Eine wirksame Zustellung an die Antragstellerin setzt nach § 13 Abs 1 ZustG voraus, dass es sich bei der angegebenen Zustelladresse um eine Abgabestelle handelte. Nach § 2 Z 4 ZustG ist "Abgabestelle“ unter anderem der Sitz, die Betriebsstätte oder der Geschäftsraum des Empfängers. Unter "Sitz“ ist jener Raum zu verstehen, an dem die (zentrale) Verwaltung der juristischen Person tatsächlich geführt wird (Walter/Mayer, Zustellrecht § 4 ZustG Anm 9; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 2 ZustG Rz 11), wobei die Eintragung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch für sich genommen noch nicht ausreicht, dass an dieser Adresse wirksam zugestellt werden könnte (RIS-Justiz RS0110249).

1.2. § 17 ZustG macht die Wirksamkeit der Zustellung davon abhängig, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG ist, wer nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften vertretungsbefugt ist (RS0083868). Dies würde im Fall der Antragstellerin die regelmäßige Anwesenheit ihres Liquidators an der Geschäftsanschrift erfordern (vgl zur Vertretungsbefungnis des Liquidators (Umfahrer, GmbH7 Kap 16 , 16.34).

1.3. Erhebungen zur Gesetzmäßigkeit der Zustellung können im vorliegenden Fall aber unterbleiben, da dem Rekurs inhaltlich ohnedies keine Berechtigung zukommt.

2. Zum Rekurs:

2.1. Zunächst moniert der Rekurs einen nach der Aktenlage nicht zutreffenden Verfahrensmangel. Entgegen der Argumentation im Rekurs war der Entscheidung - nach der Aktenlage - eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Abgesehen davon vermag der Rekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darzulegen.

2.2. Soweit die Antragstellerin eine unrichtige Tatsachenfeststellung moniert, ist zunächst festzuhalten, dass das Erstgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, sondern den Antrag auf Basis des Vorbringens abgewiesen bzw die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe als nicht bescheinigt beurteilt hat.

2.3. Wie eingangs dargelegt, hat das Gericht – abgesehen von Formmängeln – das Vorliegen sowohl der vermögensmäßigen als auch der verfahrensbezogenen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe verneint.

2.4. Zu den vermögensmäßigen Voraussetzungen:

2.4.1. Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können (§ 63 Abs 2 ZPO). Als wirtschaftlich Beteiligte sind jene Personen anzusehen, denen aufgrund ihrer Rechtsbeziehungen zur Partei ein Vor- oder Nachteil aus dem Ausgang des Prozesses entstehen kann und die in einer solchen Nahebeziehung zur Partei stehen, dass sich der Prozessausgang auf deren Vermögenssphäre nicht ganz unerheblich auswirkt, sodass es aus diesem Grund als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine (Vor-)Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 63 ZPO Rz 12f). Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind das alle Gesellschafter, wenn sich der Prozessausgang auf das Gesellschaftskapital und damit auf den Wert des einzelnen Geschäftsanteils auswirkt (M. Bydlinski, aaO Rz 13; Fucik in Rechberger/Klicka5 § 63 ZPO Rz 4).

2.4.2. Über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 Abs 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit Bedenken, so hat es dieses zu überprüfen. Dazu kann es die Partei zur Ergänzung und, soweit zumutbar, auch zur Vorlage weiterer Belege auffordern. Leistet die Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 letzter Satz ZPO).

Das heißt, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei etwa geforderte Belege nicht beibringt. Die Nichtbefolgung von Ergänzungsaufträgen muss zwar nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben als unrichtig zu betrachten, doch wird ein solcher Schluss in der Regel nur dann zu vermeiden sein, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist, wobei eine zwar verspätete, aber noch vor Beschlussfassung erfolgte Vorlage der Partei nicht schadet (M. Bydlinski aaO § 66 ZPO Rz 10).

2.4.3. Mit Beschluss vom 28.11.2024 (ON 9) trug das Erstgericht der Antragstellerin auf, ein vom Liquidator firmenmäßig gezeichnetes Vermögensbekenntnis der Antragstellerin samt Bezug habenden Urkunden vorzulegen (nicht mehr als 4 Wochen alte Kontoauszüge hinsichtlich der Geschäftskonten, mit der Gesellschafterin und dem Liquidator geschlossene Darlehensverträge und entsprechende interne Konten der Antragstellerin), Angaben zu den ausstehenden Forderungen (Schuldner, anspruchsbegründende Verträge/ Rechnungen) zu machen und Unterlagen zum aktuellen Stand der angegebenen Verbindlichkeiten gegenüber der G* (Verträge, Buchhaltungskontoauszüge...) vorzulegen.

2.4.4. Diesem Auftrag entsprach die Antragstellerin nur insoweit als sie einen Jahresabschluss der Gesellschaft aus dem Jahr 2020, die zitierten Darlehensverträge und einen Antrag des Liquidators auf Kontoschließung (jedoch ohne Bestätigung über eine tatsächlich erfolgte Kontoschließung) vorlegte.

2.4.5. Soweit die Rekurswerberin sinngemäß argumentiert, diese Urkunden seien ein aktueller Nachweis für die Vermögenslage der Antragstellerin, ist auf die Buchführungspflicht einer auch in Liquidation befindlichen GmbH hinzuweisen.

Gemäß § 91 Abs 1 GmbH haben die Liquidatoren für den Beginn einer Liquidation eine Eröffnungsbilanz und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. § 211 Abs 1 letzter Halbsatz und Abs 2 bis 5 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet, dass auch im Stadium der Liquidation eine - dem Liquidator obliegende - ordnungsgemäße Buchführung zu erfolgen hat (vgl Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 91 Rz 17f).

2.4.6. Schon davon ausgehend geht die Argumentation der Rekurswerberin ins Leere. Entgegen des gerichtlichen Auftrags hat die Antragstellerin keine (aktuellen) Saldenlisten bzw Kontoauszüge vorgelegt und entgegen dem gerichtlichen Auftrag auch nicht dargelegt, was mit den Einnahmen der Gesellschaft aus dem Verkauf der Liegenschaften wirtschaftlich geschehen ist. Dass die Antragstellerin – entgegen dem Verbesserungsauftrag – auch weder einen Nachweis über die Zuzählung der im Vermögensbekenntnis angeführten Darlehensbeträge, noch über den aktuellen Stand der aushaftenden Schulden beigebracht hat, stellt der Rekurs gar nicht Abrede.

2.4.7. Das Gesetz sieht in § 66 Abs 2 letzter Satz ZPO die sinngemäße Anwendung des § 381 ZPO bei Unterbleiben der aufgetragenen Vorlage von Belegen ausdrücklich vor (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO Rz 8). Stichhaltige Gründe, weshalb der Antragstellerin die Vorlage aktueller bzw weiterer Belege unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, führte sie weder in erster Instanz ins Treffen noch sind solche dem Rekurs zu entnehmen.

2.4.8. Soweit das Erstgericht daher davon ausgeht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfahrenshilfewerberin weiterhin nicht zeitnah überprüfbar sind, weil – entgegen dem leicht verständlichen Verbesserungsauftrag – keine Bescheinigungsmittel zum aktuellen Vermögensstatus der Antragstellerin vorlegt wurden, ist dies nicht zu beanstanden.

2.4.9. Wurde – wie vorliegend - ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen auch keines weiteren Verbesserungsverfahrens (RL0000039).

2.4.10. Soweit das Erstgericht daher zum Ergebnis gelangte, dass die vermögensmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht hinreichend bescheinigt wurden, begegnet dies keinen Bedenken.

2.4.11. Im Übrigen wird, wie vom Erstgericht dargelegt, in der Judikatur auch die Ansicht verteten, dass einer GmbH Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen ist, wenn ein allfälliger finanzieller Engpass durch Einforderung nicht einbezahlter Stammeinlagen überbrückbar ist (vgl OLG Wien 20. 12. 1996 ARD 4874/16).

Schon davon ausgehend ist die Abweisung des Antrags zutreffend erfolgt.

2.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen auszuführen:

2.5.1. Für eine offenbar aussichtslose Prozessführung kann gemäß § 63 Abs 1 ZPO keine Verfahrenshilfe gewährt werden. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448; RS0117144).

2.5.2. Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergeben könnte (RS0037516; RS0001252 [insbesondere T4 und T9]). Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen unvollständig geblieben, sodass die begehrte Rechtsfolge daraus nicht abgeleitet werden kann (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit), oder es lässt sich auch im Falle eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn).

2.5.3. Vorliegend erhellt aus dem Vorbringen nicht einmal, wie sich der aus dem Titel des Schadenersatz vom Treuhänder begehrte Betrag von EUR 203.608,23 zusammensetzt bzw inwieweit der Antragstellerin tatsächlich ein Schaden entstanden sein soll. Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass – wie sich aus dem offenen Grundbuch ergibt – nicht Wohnungseigentum, sondern – neben der 2018 intabulierten Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG – lediglich schlichtes Miteigentum der Käufer intabuliert wurde. Entgegen der Darstellung im Rekurs lässt sich eine Rechtswidrigkeit der grundbücherlichen Eintragung von schlichtem Miteigentum der Käufer aus den vorgelegten Kauf- und Bauträgerverträgen nicht ableiten. Vielmehr sehen die Verträge als explizite Bedingung dafür die Zahlung des gesamten Kaufpreises auf das Treuhandkonto vor. Dass diese Zahlung nicht erfolgt ist, behauptet die Rekurswerberin nicht. Teilweise sehen die Verträge in Punkt 2.4. sogar ausdrücklich vor, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Käufer an den ideellen Miteigentumsanteilen spätestens binnen 6 Monaten nach Fertigstellung der Gesamtanlage unabhängig davon, ob ein Wohnungseigentumsvertrag vorliegt, vorzunehmen ist. Wenn das Erstgericht daher zum Schluss kommt, dass das Vorliegen eines endgültigen Nutzwertgutachtens nicht Voraussetzung für die Einverleibung von Miteigentum ist, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen obliegen die Erstellung der finalen Nutzwertberechnung und des Nutzwertgutachtens sowie sämtliche sonstigen Maßnahmen, die zur Begründung von Wohnungseigentum erforderlich sind - gemäß Punkt 6.9. der Verträge - der Antragstellerin, wobei die Rekurswerberin ohnedies nicht behauptet, dass die Auszahlung der restlichen Kaufpreise aus dem Treuhandkonto fällig sei. Intabulierte Pfandrechte an der Liegenschaft zugunsten der im Vermögensbekenntnis genannten Gläubiger der Gesellschaft bestanden entgegen der Argumentation der Rekurswerberin nicht.

2.5.4. Soweit das Erstgericht daher davon ausgeht, dass das Vorbringen der Antragstellerin betreffend die Anspruchsgrundlagen – trotz Verbesserung – unklar geblieben ist, ist dies nicht zu beanstanden. Auch im Rekurs vermag die Antragstellerin ihre Anspruchsgrundlage nicht schlüssig darzulegen.

Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

3. Festzuhalten ist noch, dass die Zustellung des Verfahrenshilfebeschlusses ON 11 und des dagegen erhobenen Rekurses ON 13 an den Revisor unterblieben ist.

Nach § 72 Abs 2 Satz 1 ZPO steht dem Revisor gegen die in Verfahrenshilfesachen ergangenen Beschlüsse ein Rekursrecht zu und es sind ihm nach § 72 Abs 2a Satz 1 ZPO Rekurse zur allfälligen Rekursbeantwortung zuzustellen. Der Revisor ist dem Verfahrenshilfeverfahren von Amts wegen dann beizuziehen, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wurde oder eine Partei sich im Rechtsmittelweg gegen die Verweigerung der beantragten Verfahrenshilfe wendet (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 72 ZPO 6/1).

Von einer Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht zur Wiedervorlage nach allfälliger Einbringung einer Rekursbeantwortung durch den Revisor konnte hier aber abgesehen werden, weil die vollständig antragsabweisende Entscheidung den Revisor ebenso wenig beschwert, wie die Rekursentscheidung.

4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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