Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14R33/25p•OLG Wien 14R33/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*,**, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*, **, vertreten durch die Freudemann Vaptsarova Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, wegen EUR 3.194,58 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 2024, GZ **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Zahlung von insgesamt EUR 3.194,58 s.A. aus dem Titel der Amtshaftung mit dem wesentlichen Vorbringen, dass durch die unvertretbar lange Verfahrensdauer des Verfahrens beim Amt der Wiener Landesregierung – MA 35 zu GZ ** über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte seiner Ehefrau dem Kläger ein finanzieller Schaden durch Fahrtkosten, Einkommensverlust wegen notwendiger Anwesenheit vor der Behörde und Zeitaufwand in klagsgegenständlicher Höhe entstanden sei.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass die persönliche Vorsprache des Klägers damals nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei Antragstellerin nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau gewesen. Jedenfalls sei der geltend gemachte Schadenersatzanspruch verjährt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren relevanten Teile wird bei der Behandlung der Berufungsgründe zurückzukommen sein. Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dass der Kläger nicht Partei in dem auf Antrag seiner Frau geführten Verwaltungsverfahren nach dem NAG gewesen sei, weshalb er sich nicht auf die überlange Verfahrensdauer stützen könne. Im Übrigen sei der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch verjährt, weil seiner Ehefrau am 16.6.2020 die beantragte Aufenthaltskarte übersandt worden sei. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt sei dem Kläger auch die von ihm als Haftungsgrund herangezogene Verfahrensdauer dieses Verfahrens bekannt. Einen Nachweis hinsichtlich des von ihm behaupteten Aufforderungsschreibens habe der Kläger im Verfahren nicht vorgelegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werde.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mangelhaft soll das erstinstanzliche Verfahren deshalb geblieben sein, weil das Erstgericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin nicht einvernommen habe. Diese Zeugin sei zum Beweis dafür beantragt worden, dass die Leiterin der C* bei der Abgabe des Original-Reisepasses am 14.1.2019 durch die Ehefrau des Klägers verlangt habe, dass der Kläger vorbeikommen müsse, da noch etliche Fragen betreffend dessen Beschäftigung in Deutschland offen wären. Der Kläger habe deshalb nicht unter Beweis stellen können, dass der Termin am 18.1.2019 auf Betreiben der Behörde stattgefunden habe, die den Kläger aufgefordert habe, zur Klärung weiterer Fragen zu seiner Beschäftigung in Deutschland bei der Behörde zu erscheinen. Darauf aufbauend hätte das Erstgericht zur vom Kläger begehrten Klagsstattgebung gelangen können, da die Aufforderung zum Erscheinen zur Klärung weiterer Fragen im Lichte der in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bagatellgrenze vertretenen Kriterien nach Art 7 Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/38/EG rechtswidriges Behördenhandeln darstelle.
Nach der Rspr müssen zur erfolgreichen Geltendmachung der Mangelhaftigkeit in der Berufung Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass die Beweisaufnahme, nämlich hier die Einvernahme der Ehefrau des Klägers, im Falle der Zuziehung anders ausgefallen wäre. Es kommt also auf die Wesentlichkeit bzw. Relevanz des Mangels an. Wie noch in Behandlung der Rechtsrüge aufzuzeigen sein wird, ist im vorliegenden Fall jedenfalls die Frage des (bloßen) behördlichen Betreibens zum Erscheinen des Klägers – insofern nimmt der Rechtsmittelwerber Bezug auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung – im genannten Verwaltungsverfahren seiner Ehefrau rechtlich irrelevant.
In diesem Zusammenhang macht der Kläger in Wahrheit einen sekundären Verfahrensmangel geltend. Ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nämlich nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere, als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat (Pimmer in Fasching/Konecny3 V/1 § 496 Rz 57). Hat das Erstgericht infolge seiner Rechtsansicht, wie vorliegend, aber zu einem bestimmten Vorbringen der Partei (s. hier ON 7, 3) keine Feststellungen getroffen, ist dies als rechtlicher Feststellungsmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen (vgl. Pimmer, aaO, § 496 Rz 50 ff).
Zu beachten ist im Übrigen, dass der Berufungswerber hier seine damalige behördliche Ladung (iSd § 19 AVG) nicht behauptet. Damit legt er auch nicht im Hinblick auf die von ihm zitierte erstgerichtliche „Negativfeststellung“ – in Wahrheit handelt es sich auch unter Einbeziehung der entsprechenden erstinstanzlichen Beweiswürdigung um eine positive Feststellung einer negativen Tatsache – die erforderliche Relevanz dar.
Ein Verstoß gegen die Verfahrensgesetze ist daher dem Erstgericht nicht anzulasten.
Die Tatsachen- und Beweisrüge bekämpft folgende erstgerichtliche „Feststellungen“:
„Ebenso war nicht feststellbar, welche Dokumente der Kläger über drei Tage herrichten musste. Auch der OGH hielt in der zitierten Entscheidung fest, dass der Kläger eine Bestätigung seines deutschen Partnerunternehmens am 23.2.2019 übermittelte.“
Ersatzweise werden nachstehende Feststellungen gewünscht:
„Über Unterlagenanforderung vom 18.1.2019 wurde der Kläger aufgefordert, weitere Nachweise der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit vorzulegen, insbesondere alle gelegten Honorarnoten ab Oktober 2017, eine Aufstellung der Fahrten zwischen Deutschland und Österreich ab 20.6.2018, Nachweis über die Zurücklegung des Gewerbes in Österreich, sowie dessen Pensionsbescheid. Am 24.1.2019 übermittelte dieser an die Beklagte per E-Mail Kontoauszüge von Mai 2018, Juni 2018, August 2018, November 2018 und Dezember 2018, Honorarnoten von August 2018 bis Jänner 2019 sowie den Pensionsbescheid. Für die Vorbereitung der angeforderten Unterlagen musste der Kläger seine Rückreise nach Deutschland verschieben wendete er insgesamt 24 Stunden im Zeitraum vom 18.1. bis 21.1.2019 auf. Die vom Kläger übermittelte Bestätigung seines deutschen Partnerunternehmens am 23.2.2019 wurdevon der Behörde nicht angefordert.“
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zur „gesetzmäßigen“ Ausführung einer Tatsachenrüge die Darlegung a) welche Feststellung bekämpft wird, b) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, c) auf Grund welcher („unrichtigen“) Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, sowie d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und welcher („richtigen“) beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO3 147 f mwN).
Im vorliegenden Fall nennt die Berufung keine Tatsachenfeststellung, die sie bekämpfen möchte, sondern zitiert lediglich aus der Begründung der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Es ist aber nicht Sache des Berufungsgerichts, die geforderte Zuordnung auf Basis eigener Vermutungen selbst vorzunehmen und herauszufinden, welche der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit welcher Begründung angefochten werden soll.
Sollte der Rechtsmittelwerber jedoch zumindest erkennbar die erstinstanzliche Feststellung bekämpfen, wonach „in dieser Zeit er (= der Kläger) nicht näher feststellbare Dokumente betreffend seine Tätigkeit in Deutschland für das Verfahren seiner Frau vor der C* zusammensuchte“ (ON 11, 7, 4.Absatz), bleibt vollständigkeitshalber auszuführen, dass das Erstgericht vor dem Hintergrund des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum insofern Bezug nimmt (17.1. - 22.1.2019), während der vom Kläger hier gemachte Hinweis auf den Inhalt der Beilage ./6 deshalb nicht zielführend ist, weil darin auf einen darüber hinausgehenden zeitlichen Rahmen hingewiesen wird (18.1. - 24.1.2019) und weiters daraus nicht hervorleuchtet, welche geeigneten Dokumente tatsächlich aktuell bereits vorhanden waren und welche erst mit einem hier relevanten Aufwand zusammengetragen („gesucht“) werden mussten. Eine entsprechende Abgrenzung lässt sich somit aus dem von der Berufung erwähnten vorhandenen Beweismittel zwingend nicht ableiten. Eine verlässliche Zuordnung einer bestimmten (aufwendigen) Dokumentensuche ist demnach auch nicht aus der vom Kläger genannten Beilage ./E („24 Stunden im Zeitraum vom 18.1. bis 21.1.2019“) – wie vom Rechtsmittelwerber begehrt – ableitbar. Wie der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift rechtsrichtig erkennt, wäre aber eine derartige konkrete Feststellung für die Frage einer Entschädigung für Zeitaufwand essentiell.
Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass die Beurteilung der Schadenshöhe – wie noch in Behandlung der Rechtsrüge begründend darzulegen sein wird – rechtlich hier nicht relevant ist, weil bereits ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu verneinen ist.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
1. Die Rechtsrüge vertritt zunächst die Auffassung, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 1 Abs 1 AHG (arg: „Wem immer“) über die Verfahrensparteien des jeweiligen Verwaltungsverfahrens hinausgehe. Der Berufungswerber sei unmittelbar von der langen Verfahrensdauer betroffen, da die Aufenthaltskarte seiner Ehefrau Grundlage für ihre gemeinsame Lebensführung nach Art 8 EMRK darstelle.
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht anhand des AVG allein gelöst werden, sondern muss vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat. Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechts, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts in Betracht. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwGH 92/03/0259). Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch – und damit eine Parteistellung – für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (VwGH 92/03/0259). Unter Rechtsanspruch ist der Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in materieller Hinsicht, unter rechtlichem Interesse ist der Anspruch auf ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten der Behörde zu verstehen. Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (VwGH 92/03/0259).
Die Pflicht der Behörde zur Ausstellung der Aufenthaltskarte nach § 54 NAG hat den Zweck, dem Inhaber eine Urkunde in die Hand zu geben, die zwar andere Behörden nicht bindet, aber dennoch das Wahrnehmen der aus der materiellen Aufenthaltsberechtigung folgenden Rechte erleichtert (1 Ob 232/22g).
Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und im Zusammenhalt mit Art 23 der Richtlinie 2004/38/EG die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang (1 Ob 232/22g).
Der Kläger erkennt zu Recht seine fehlende Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren seiner Ehefrau auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die vorgetragene Rechtsmeinung einer aber dennoch bestehenden Haftung des Rechtsträgers wegen eines entsprechenden überlangen Verwaltungsverfahrens ist unter Hinweis auf die erstgerichtlichen Erwägungen unzutreffend (§ 500a ZPO).
Für die Anwendbarkeit des AHG ist zunächst Handeln im Bereich der Hoheitsverwaltung (inklusive Gerichtsbarkeit) Voraussetzung. Auf dem Gebiet der Rechtswidrigkeit bestehen grundsätzlich keine Unterschiede zu den allgemeinen Regeln; gehaftet wird auch hier für die Verletzung aller Gebote und Verbote von Rechtsnormen, die den Schutz privater Rechtsgüter bezwecken. Die übertretene Norm muss gerade den Schutz des Geschädigten bezwecken (RIS-Justiz RS0050038). Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadensstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Geschädigten als rechtswidrig anzusehen ist (RS0050038). Es ist etwa zu beurteilen, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner (konkreter) Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat (vgl. 1 Ob 190/10p; 1 Ob 232/11s).
Die bloße Übertretung einer Norm ist zwar rechtswidrig, löst aber nicht unbedingt Schadenersatzansprüche aus. Gehaftet wird nämlich nur, wenn sich die Gefahr realisiert hat, deretwegen die Norm geschaffen wurde (Rechtswidrigkeitszusammenhang). Daher muss geprüft werden, ob Pflichten des Rechtsträgers nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, dem Geschädigten zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns einen Vorteil verschafft, lässt sich nach der Rechtsprechung noch nicht auf das Vorliegen einer Amtspflicht gerade diesem Geschädigten gegenüber schließen (RS0031143 [T4, T12]).
Eine verspätete Ausstellung einer Aufenthaltskarte für seine Ehefrau nach § 54 NAG (wegen überlanger Verfahrensdauer) mag zwar mittelbar den Kläger möglicherweise beeinträchtigen; ein entsprechender erforderlicher haftungsbegründender Rechtswidrigkeitszusammenhang im aufgezeigten Sinn hinsichtlich der im vorliegenden Fall geltend gemachten schadenersatzrechtlichen Geldansprüche – auch vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK – ist dadurch aber nicht zu erkennen.
Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK das „Zusammenleben in der Familie“ grundsätzlich schützt. Aus Art 8 EMRK sind somit subjektive Rechte auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar. Im Zentrum steht das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (hier:) von Ehegatten. Der Eingriff kennzeichnet eine bestimmte Maßnahme als rechtfertigungsbedürftige Beschränkung einer grundrechtlich gewährleisteten Position. Generell kann gesagt werden, dass ein Eingriff dann vorliegt, wenn ein grundsätzlich geschütztes Verhalten erschwert oder verunmöglicht wird. Der staatliche Hoheitsakt muss unmittelbar (direkt) und wesentlich (substanziell) in das Recht der betreffenden Person eingreifen. Maßgebliches Prüfungskriterium stellt diesbezüglich die Schwere des Eingriffs dar. Dabei werden Kriterien wie „Dauer, Länge, Ausmaß oder Auswirkungen, Irreversibilität, materielle, physische oder psychische Auswirkungen eines Eingriffs“ beachtet (vgl. Marauhn/Meljnik in Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar Art 8 EMRK Rn 69). Eine Verletzung kann auch aus einem staatlichen Nichtstun entstehen.
Der Gesetzgeber ist im Übrigen insbesondere dazu verpflichtet, die familiären Beziehungen rechtlich derart zu gestalten, dass den Betroffenen die Führung eines „normalen“ Familienlebens ermöglicht wird (vgl. EGMR 13.6.1979, 6833/74).
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ist ein rechtswidriger (umfänglich) relevanter Eingriff durch die festgestellte (bloß) verspätete Ausstellung einer Aufenthaltskarte für seine Ehefrau hinsichtlich einer gemeinsamen Lebensführung nach Art 8 EMRK rechtlich nicht festzumachen.
Damit erübrigen sich auch weitergehende Feststellungen zum näheren Umfang der daraus resultierenden geltend gemachten Schäden des Klägers.
2. Der Kläger vertritt weiters die Rechtsmeinung, dass er erst mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 232/22g – das Amtshaftungsverfahren seiner Ehefrau betreffend – Kenntnis von der, den hier geltend gemachten Schaden bedingenden Rechtswidrigkeit des behördlichen Verhaltens erlangt habe, weil sämtliche Vorinstanzen bis dahin die Rechtswidrigkeit ausdrücklich verneint haben. Erst mit dieser Entscheidung sei für den Berufungswerber die rechtliche Grundlage für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs hinreichend erkennbar gewesen.
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist setzt somit voraus, dass der Geschädigte von dem durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachten Schaden Kenntnis erlangte. Der Oberste Gerichtshof sprach darüber hinaus schon mehrfach aus, dass zwar die 3-jährige Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Nach ebenso gesicherter Rechtsprechung folgt aus dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG, dass der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben könne, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekannt gewordene Schaden unabänderlich feststehe. § 6 Abs 1 AHG ist daher nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen kann, sondern es sieht diese Bestimmung ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor (RS0050387). Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG nicht mehr abwendbar sind, beginnen somit mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw. mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist.
Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens öffentlicher Organe sind bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsverfahrens denkbar, wenn und insoweit feststeht, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten ist und durch die Ergreifung von Rettungsmaßnahmen nach § 2 Abs 2 AHG nicht mehr abgewendet werden kann. Ist der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden eingetreten und dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, kann der Beginn des Fristenlaufs nicht mehr hinausgeschoben werden. Bei unabwendbar gewordenen Schäden beginnt die Verjährungsfrist daher losgelöst von der Rechtskraft der Entscheidung mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens zu laufen (N.Brandstätter Verjährung und Schaden, 78). Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten hat oder weiß, ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen zu können. Er darf also nicht untätig bleiben, sondern muss allenfalls auch sachverständigen Rat einholen (1 Ob 286/03w ua). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt.
Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass der geltend gemachte Schaden nicht aus einer schadensverursachenden (rechtsverletzenden) inhaltlich unrichtigen Entscheidung oder Verfügung (Hoheitsakt) abgeleitet wird, sondern im Zusammenhang einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung nach einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG. Wenngleich die erwähnte Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf, wäre der Kläger hier jedenfalls nach erfolgreicher Beendigung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens seiner Ehefrau (am 16.6.2020) gezwungen gewesen, im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt auch dem Kläger zumindest „Bekannt-sein-müssen“ der tatsächlichen (überlangen) Verfahrensdauer, die im vorliegenden Fall als Haftungsgrund herangezogen wird, selbst angemessenen juristischen Rat einzuholen. Eine Erkundigungsobliegenheit ist nämlich schon dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall steht ausschließlich ein Verstoß gegen die in § 73 Abs 1 AVG normierte Verpflichtung der Behörde, über Anträge der Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden, zur Rede. Ein komplexer, nur schwer fassbarer rechtswidriger Verfahrensablauf lag insofern nicht vor. Immerhin hat seine Ehefrau auf selber Tatsachengrundlage insofern fristgerecht eine Amtshaftungsklage am 28.10.2021 erhoben. Vor dem Hintergrund seiner festgestellten aktiven Rolle im erwähnten Verwaltungsverfahren seiner Ehefrau (zB Termine mit einem Rechtsanwalt, Einschaltung der Volksanwaltschaft) sowie dem Vortrag, „die weiteren Forderungen der C* seien unnötig gewesen und widersprachen der klaren Rechtslage“ (ON 7, 4), muss die gegenständliche Klagserhebung am 24.6.2024, also erst über vier Jahre nach der erfolgreichen Beendigung des schadenskausalen verwaltungsbehördlichen Verfahrens der Ehefrau des Klägers rechtlich dazu führen, dass die begehrten Schadenersatzforderungen als verjährt im Sinne des § 6 AHG zu qualifizieren sind. Wenn der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327). Auf den vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen monierten Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 13.7.2023 (1 Ob 232/22g) – seine Ehefrau betreffend -, die wegen der festgestellten Säumnis ein haftungsbegründendes Verhalten der Behörde erkennt, kommt es nicht an. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs darf der Geschädigte mit der Klagsführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt (1 Ob 103/07i; 1 Ob 141/00p ua). Von der Judikatur wird der Zeitpunkt völliger Gewissheit über den Ausgang eines allfälligen Amtshaftungsverfahrens als den Verjährungsbeginn auslösendes Ereignis abgelehnt (1 Ob 103/07i). Es wäre also dem Kläger schon damals oblegen, zeitgerecht fachlichen Rat einzuholen und sodann die Entscheidung über eine Klagsführung zu treffen. Immerhin trägt der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren dazu vor, dass „der Schaden erst mit der endgültigen Ausstellung der Ausstellungskarte klar erkennbar gewesen sei. Vor diesem Zeitpunkt sei nicht abschließend geklärt gewesen, ob ein rechtswidriges Verhalten vorgelegen sei, das einen Schadenersatzanspruch begründe“ (ON 7, 4 f).
Dem Erstgericht ist daher auch in diesem Punkt seiner rechtlichen Erwägungen rechtlich beizupflichten.
Abschließend ist zu bemerken, dass aber selbst im Fall einer nicht verjährten Klagsforderung das Klagebegehren wegen der unter Punkt 1. der Rechtsrüge aufgezeigten Erwägungen – arg.: fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang – nicht als berechtigt zu erkennen ist.
Auf weitere Aspekte seines erstgerichtlichen Vortrags kommt der Berufungswerber in seiner Rechtsmittelschrift nicht zurück.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.