Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
19Bs90/25m•OLG Wien 19Bs90/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Baumgartner in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 14. März 2025, GZ **-19.2, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Ausmaß der Festsetzung der Barauslagen unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers auf € 900,-- erhöht wird.
Begründung:
Mit rechtskräftigem (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 7. März 2025 wurde A* vom Anklagevorwurf, er habe am 23. Oktober 2024 in der Zeit von ca. 22:33 Uhr bis 22:55 Uhr auf dem Weg vom Bahnhof in B* bis zur ** Straße in B* die am ** geborene, sohin minderjährige C* mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie vom Bahnhof ausgehend verfolgte, sie am Gehweg auf der ** Straße ** sodann gewaltsam mit der einen Hand in ihrem Halsbereich festhielt und mit der anderen Hand zuerst ihre Hüfte und dann ihre Brüste, welche er mehrfach zusammendrückte, berührte sowie versuchte, mit seinen Händen unter das T-Shirt der Genannten zu gelangen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich das Opfer zur Wehr setzte, sich aus der Umklammerung des Täters befreien und schließlich flüchten konnte, gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2025 begehrte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über € 3.239,33 (darin enthalten € 1.079,78 Erfolgszuschlag) sowie Barauslagen in Höhe von € 2,60 die Bestimmung eines Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO (ON 19.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Korneuburg den Verteidigungskostenbeitrag mit € 700,-- sowie die Barauslagen mit € 2,60.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, eine Erhöhung des Pauschalkostenbeitrags anstrebende Beschwerde des A*(ON 20).
Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Bestimmungen und die erläuternden Bemerkungen dazu korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Entgegen der Begründung des Erstgerichts war der Verteidiger Dr. Robert Zauchinger auch im Ermittlungsverfahren tätig. Er legte am 4. November 2024 Vollmacht und wurde er am 6. November 2025 zur elektronischen Akteneinsicht freigeschalten (ON 1.5). Am 2. Dezember 2024 wurde ihm das Sachverständigengutachten ON 10.2 samt Gebührennote übermittelt (ON 11).
Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend dargestellten rechtlichen Prämissen erscheint im vorliegenden Fall, in dem sich der Einsatz des Verteidigers letztlich auf ein im Vergleich zu anderen Fällen und auch zum Durchschnittsfall des Erlasses des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, weit unterdurchschnittliches Ermittlungs- und Hauptverfahren mit einer einfach zu lösenden Tat- und Rechtsfrage beschränkte, ein Zuspruch in Höhe von insgesamt € 900,-- angemessen.
Wie schon das Erstgericht zutreffend ausführte, haben bei Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags die in den AHK verankerten Erfolgszuschläge außer Betracht zu bleiben (EBRV 2557 der Beilagen XXVII. GP,5).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.