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21Bs26/25i•OLG Wien 21Bs26/25i
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. März 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des A* B* wegen Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft St. Pölten in Ansehung des A* B* und C* D* wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Oktober 2024, GZ 22.6, sowie über die Beschwerde gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494a StPO, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., sowie in Anwesenheit der Angeklagten A B und C* D* und ihrer Verteidiger Mag. Christoph Gollonitsch und Dr. Josef Schnirzer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten A* B* wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben, hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und es werden die über A* B* und C* D* verhängten Freiheitsstrafen auf jeweils 24 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs werden die Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten und der bedingten Entlassung zu beiden Angeklagten aufgehoben und es wird wie folgt entschieden:
1. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird vom Widerruf der A* B* mit Urteilen des Landesgerichts St. Pölten vom 10. September 2020 zu AZ E* und des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2021 zu AZ F* gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.
Hingegen wird die A* B* gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Oktober 2022 zu AZ G* (nunmehr Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ **) gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
2. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird vom Widerruf der C* D* mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Februar 2020 zu AZ H* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Mit ihrer Beschwerde nach § 494a StPO wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** in ** geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation A* B* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./A./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./A./) und der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger C* D* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./B./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./B./) schuldig erkannt und wie folgt verurteilt:
./ A* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 1 JGG nach § 297 Abs 1 zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und
./ C* D* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten.
Weiters sah das Erstgericht hinsichtlich A* B* gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts St. Pölten, AZ E*, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ F*, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ G*, gewährten bedingten Entlassung sowie vom Widerruf der C* D* mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten, H*, gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs sind A* B* und C* D* schuldig, in ** und anderen Orten im Bundesgebiet
I./ I* J* dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, somit einer mit einem Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, falsch verdächtigten, wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, und zwar dadurch, dass sie Schreiben an die Volksanwaltschaft richteten, in denen sie sinngemäß angaben, dass I* J* seine Befugnisse als Justizwachebeamter dadurch missbraucht habe, dass er im Zuge einer Personendurchsuchung des A* B* diesen gewürgt habe, und zwar
A./ K* B* am 27. Jänner 2024 und am 29. Februar 2024;
B./ C* D* am 27. Jänner 2024;
II./ in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen I* J* vor der L* jeweils als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, und zwar
A./ A* B* am 10. April 2024 in , indem er die unter I./ angeführten Vorwürfe gegen I J wiederholte und angab, dass dieser ihn aufgefordert habe, darüber keine Meldung zu machen, andernfalls es ihm schlecht gehen würde;
B./ C* D* am 5. Mai 2024 in , indem er die unter I./ angeführten Vorwürfe gegen I J wiederholte und angab, dass dieser A* B* verletzt habe.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei A* B* als mildernd, dass dieser zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und teilweise eine Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Februar 2024 möglich gewesen wäre, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und den raschen Rückfall als erschwerend. Bei C* D* wurde mildernd kein Umstand, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 22.5, 59), fristgerecht zu ON 29 ausgeführte Berufung des Erstangeklagten A* B* wegen Schuld und Strafe, mit der er die Aufhebung des Urteils und die Fällung eines Freispruches, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 23), sodann fristgerecht zu ON 27 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, mit der sie die Erhöhung der jeweiligen Freiheitsstrafe anstrebt. Mit ihrer Beschwerde fordert die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bedingten Nachsichten zu beiden Angeklagten.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt im spruchgemäßen Ausspruch Berechtigung zu.
Die Berufung wegen Schuld (§ 464 Z 2 erster Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) vermag keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch die Erstrichterin zu erwecken, weil sich diese im Rahmen ihrer empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der jeweiligen Taten auseinandersetzte und ihre Feststellungen nachvollziehbar begründete.
Dabei stütze sie ihre Feststellungen zur Visitierung und Personendurchsuchung des Erstangeklagten auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen RevInsp. M* J*, Insp. N*, GrInsp. O* und Insp. P*, welche in den wesentlichen Entscheidungspunkten gleichlautend den Ablauf schilderten.
Sofern der Berufungswerber versucht, die Darstellung und Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern, indem er einzelne Passagen ihrer Aussagen isoliert betrachtet, um Widersprüche zu konstruieren, so gelingt es ihm nicht, Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung beim Berufungsgericht zu erwecken, zumal sich die Erstrichterin mit den geringfügigen Abweichungen in den Zeugenaussagen auseinandersetzte und diese mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung auf das längere Zurückliegen des behaupteten Vorfalls und die in der Zwischenzeit durchgeführten zahlreichen Amtshandlungen in der Justizanstalt zurückführte.
Demgegenüber verwarf sie die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten mit schlüssiger Begründung als Schutzbehauptung, weil diese einzig und allein davon geprägt war, RevInsp. J* der Verfolgung zuzuführen bzw ihn fälschlich zu belasten.
Der in diesem Zusammenhang vom Berufungswerber ins Treffen geführte Einwand, dass seine Angaben stets gleichbleibend gewesen seien und sich auch mit den verfahrensgegenständlichen Schriftstücken bzw Briefen decken würden, ist im Zusammenhalt mit den in sich widersprüchlichen Aussagen der Zeugen Q* und A* R* nicht geeignet, die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Die Konstatierungen zur jeweiligen inneren Tatseite des Erstangeklagten deduzierte die Erstrichterin zutreffend aus dem äußeren Geschehensablauf, sodass auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 9 f; beweiswürdigende Erwägungen [US 17]) nicht zu beanstanden sind (vgl RISJustiz RS0098671).
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung und Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Schließlich vermag nur die Berufung wegen des Aus-spruchs über die Strafe der Staatsanwaltschaft zu überzeugen.
Zunächst sind die vom Erstgericht angezogenen Strafzumessungserwägungen zu beiden Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass bei dem in Ansehung des Faktums I./A. in Untersuchungshaft befindlichen Erstangeklagten die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und beim Zweitangeklagten in Ansehung des Faktums I./B. die Tatbegehung während laufenden Strafvollzugs schuldaggravierend wirkt (vgl RISJustiz RS0119271, RS0090597, RS0090954, RS0091096 [T1]; Fabrizy/MichelKwapinski/Oshidari, StGB14 § 33 Rz 1/1).
Die Ausführungen des Berufungswerbers A* B*, wonach der soziale Störwert seiner Tat deutlich hinter jenem zurückbleibe, der typischerweise mit einer Verwirklichung der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB verbunden sei, weil diese Taten in einer Justizanstalt zwischen Insassen und Justizwachebeamten stattgefunden haben, sind im Hinblick auf die berufliche Stellung des Opfers als Justizwachebeamter und die möglichen beruflichen Konsequenzen unerfindlich.
Ebenso kann der Argumentation des Berufungswerbers vom Vorliegen eines geringen Erfolgs und unauffälligen Gesinnungswerts nicht gefolgt werden, wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber zwei strafbare Handlungen begangen hat, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen RevInsp. I* J* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB und seiner Vernehmung als Beschuldigter führten, wenngleich das Ermittlungsverfahren zeitnah eingestellt wurde.
A* B* gelingt es daher nicht, weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen, und sind solche auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Demgegenüber zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend auf, dass die angenommenen Strafzumessungsgründe bei A* B* um den Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu ergänzen ist, weil er bereits zwei Mal wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verurteilt wurde und das Begehen einer Betrugshandlung und die hier gegenständliche falsche Beweisaussage gemäß § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB bei kriminologischer Betrachtung auf dem gleichen verwerflichen Charaktermangel beruht, nämlich auf dem Hang zur Täuschung Dritter, somit auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl auch Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 71 Rz 8, OGH 10 Os 157/85, 15 Os 126/99).
Ebenso im Recht ist die Staatsanwaltschaft, dass eine teilweise Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Februar 2024 keinen Milderungsgrund darstellt, weil die Anwendbarkeit der Bedachtnahme nach § 31 StGB unabdingbar voraussetzt, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Eine teilweise Bedachtnahme auf ein Vorurteil ist nach der Rechtsprechung nicht möglich (vgl RISJustiz RS0090813, insb [T 10], RS0090850).
Eine analoge Anwendung der §§ 28, 31, 40 StGB bei der Strafzumessung kann erfolgen, wenn die Verhängung einer bloßen Zusatzstrafe nur deshalb ausgeschlossen ist, weil nur eine (geringfügige) Tat nach, und die Mehrzahl der (auch gewichtigeren) Fakten jedoch vor dem vorangehenden Urteil liegen (vgl RISJustiz RS0090555). In die Strafbemessung kann aber einfließen, dass ein wesentlicher Teil der vorliegend abgeurteilten Taten vor einem früheren Urteil begangen wurde und dort hätte berücksichtigt werden können (vgl OGH 11 Os 71/18b).
Da fallkonkret der Erstangeklagte jedoch bloß eine Tathandlung, nämlich das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB wenige Tage vor der Hauptverhandlung und Urteilsfällung im Verfahren des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Februar 2024, AZ **, begangen hat, hingegen das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, das in seinem Unrechtsgehalt der Tathandlung vom 27. Jänner 2024 gleichzusetzen ist, nach der genannten Verurteilung begangen hat, hat er weder die „Mehrzahl“ der Fakten noch ein „gewichtiges“ Faktum vor dem Urteil vom 1. Februar 2024 begangen, weshalb die teilweise Bedachtnahme nicht mildernd zu werten ist.
Zum Zweitangeklagten D* ist auszuführen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht unter Berücksichtigung auch generalpräventiver Erwägungen die nicht richtige Gewichtung der Strafzumessungserwägungen kritisiert. Insbesondere seine einschlägige Vorstrafe wegen einer falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und die Tatbegehung im raschen Rückfall nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung sind deutlich höher zu gewichten.
Unter Berücksichtigung der zum Nachteil korrigierten Strafzumessungserwägungen und der jeweiligen Persönlichkeit der Angeklagten erweist sich - unter Beachtung auch generalpräventiver Erwägungen beim Zweitangeklagten (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 32 Rz 7) - ausgehend von einem Strafrahmen beim Erstangeklagten (§ 297 Abs 1 zweiter Strafsatz iVm § 19 Abs 1 JGG) von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie beim Zweitangeklagten von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren eine Freiheitsstrafe bei beiden Angeklagten in der Dauer von 24 Monaten als schuld und tatangemessen, um ihnen das Unrecht ihrer Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt eintreten zu lassen.
Aus Anlass der Strafneubemessung war auch die Aufhebung aller im Zusammenhang stehenden Beschlüsse auszusprechen (vgl RIS-Justiz RS0100194, RS0101886; vgl OGH 12 Os 85/19w, 15 Os 39/89).
Diese neue Entscheidung kann durchaus in einer Wiederholung des weiterhin als sachgerecht erachteten Vorbeschlusses bestehen; eine derartige Kassierung und darauf folgende Wiederherstellung stellt [...] keinen „überflüssigen Formalakt“ dar, sondern ist Ergebnis konsequenter Gesetzesanwendung, erst nach der Straffestsetzung zu prüfen, ob etwa iSd § 53 Abs 1 StGB zusätzlich eine weitere Veranlassung geboten ist. Demgemäß ist neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden (RIS-Justiz RS0101886; RS0100194; Jerabek/Ropper, WK StPO § 498 Rz 8).
Angesichts der einschlägigen Vordelinquenz und des raschen Rückfalls des Erstangeklagten ist dessen bedingte Entlassung zu AZ G* des Landesgerichts Wiener Neustadt aus spezialpräventiven Erwägungen zu widerrufen.
Hingegen bedarf es zusätzlich zu der nunmehr vom Erstangeklagten zu verbüßenden Haftstrafe nicht auch des Widerrufs der bedingten Strafnachsichten zu den Verurteilungen des Landesgerichts St. Pölten zu AZ E* und des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ F*, sondern reicht die bereits erfolgte Verlängerung der Probezeiten auf jeweils fünf Jahre aus, um eine möglichst große Zeitspanne nach der Haftentlassung noch verhaltenssteuernd auf A* B* einwirken zu können und im unerwünschten Fall der Beibehaltung seines rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels eine Handhabe für den allenfalls angezeigten Widerruf zu haben.
Ebenso war beim Zweitangeklagten aus ähnlichen Erwägungen vom Widerruf der bedingten Nachsicht zur Verurteilung des Landesgerichts St. Pölten vom 27. Februar 2020 zu AZ H* abzusehen.
Mit ihrer Beschwerde war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
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