OLG Wien 21Bs38/25d

21Bs38/25dOberlandesgericht28.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs38/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00038.25D.0328.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. März 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des A* B* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2024, GZ 80.6, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A B und seines Verteidigers Philipp Lehner, LL.M., durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Teilfreisprüche hinsichtlich aller drei Angeklagter enthaltenden - Urteil wurde der am C* alias D* geborene marokkanische Staatsangehörige A* B*, alias A* E* alias F*, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB (I./A./) sowie jenes des schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB gemäß § 130 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B*

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit einem weiteren Angeklagten fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei sie den Diebstahl gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) begingen bzw zu begehen suchten, und zwar:

A./ gemeinsam mit einem weiteren Mittäter am 29. Juli 2024 in G*

1. der Firma H* zwei Ringe und eine Tasche im Gesamtwert von 21,97 Euro;

2. der Firma I* vier Parfums, eine Uhr, sieben Haarreifen und zwei Handtücher im Gesamtwert von 39,20 Euro;

3. der Firma J* eine Tasche im Wert von 37,99 Euro;

4. der Firma K*

a. zwei Ringe, einen Ohrring und eine Halskette sowie weitere Waren im Gesamtwert von 432,67 Euro;

b. Waren im Gesamtwert von 466,69 Euro, wobei es hiebei beim Versuch blieb, da sie von der Kassierin auf frischer Tat betreten wurden;

(B./…)

(C./…)

(II./…)

III./ am 16. Juli 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Mitarbeiterinnen der L*, M* und N*, durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die L* am Vermögen schädigen sollte, indem er das zuvor von Dr. med. O* ausgestellte ärztliche Rezept über Agaffin und Scheriproct mit einem Kugelschreiber dahingehend ergänzte, dass er zusätzlich Lyrica – 300 mg und Rivotril – 2 mg in der Urkunde anführte und daher M* und N* über die ärztliche Verschreibung der beiden letztgenannten Medikamente zur Ausfolgung der Arzneimittel im Gesamtwert von 26 Euro verleiten wollte, wobei es beim Versuch blieb und A* B* den Betrug beging, indem er zur Täuschung eine verfälschte Urkunde (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) benutzte.

Zur Person des Angeklagten A* B* (alias A* E* alias F*) ist den Urteilsfestellungen zu entnehmen, dass dieser am C* (alias D*) geboren, marokkanischer Staatsangehöriger und im Urteilszeitpunkt verheiratet sowie sorgepflichtig für drei minderjährige Kinder sei. Weiters habe er in Schweden sieben Jahre die Schule besucht und sei Asylwerber. Er verfüge zudem weder über ein Einkommen noch habe er Vermögen oder Schulden.

Der Berufungswerber weist in Liechtenstein eine einschlägige Vorstrafe auf, nach der er am 30. November 2022, rechtskräftig am selben Tag, vom Land- als Kriminalgericht Vaduz wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls, des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Sachbeschädigung sowie des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde. Die Strafe ist am 5. Juli 2023 vollzogen gewesen.

Ebenso weist der Berufungswerber unter der Aliasidentität A* E* in der Schweiz zumindest eine weitere einschlägige Verurteilung auf. Mit „Urteil“ der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 2. März 2021, rechtskräftig am selben Tag, wurde über ihn wegen der mehrfachen Begehung von einfachem Diebstahl eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie eine unbedingte Geldstrafe in der Höhe von 400 Schweizer Franken verhängt. Mit Urteil des Bezirksgericht Arbon vom 10. April 2024, rechtskräftig am selben Tag, wurde er wiederum wegen der mehrfachen Begehung einfachen Diebstahls sowie zahlreicher weiterer Delikte (ON 73, 4) unter anderem – soweit hier relevant - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt. Mit diesem Urteil ist auch die mit der zuvor über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 60 Tagen ausgesprochene bedingte Nachsicht widerrufen worden. Am 11. Juli 2024 wurde er aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 386 Tagen bedingt entlassen. Ausgehend von diesen Feststellungen zum Vorleben des A* B* hat das Erstgericht die Voraussetzungen des § 39 StGB angenommen.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht neben den Umständen, dass kein Schaden entstanden und es teilweise beim Versuch geblieben war, auch das teilweise Geständnis mildernd, erschwerend hingegen drei einschlägigen Vorstrafen in Liechtenstein bzw in der Schweiz sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Zusätzlich habe das Erstgericht beim Berufungswerber im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze zu seinem Nachteil berücksichtigt, dass dieser die Taten während offener Probezeit der ihm gewährten bedingten Entlassung in der Schweiz begangen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 80.5) und fristgerecht in punkto Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 104), der keine Berechtigung zukommt.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und der Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (vgl § 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WKStPO § 476 Rz 9).

Gegenstand der daher zunächst zu behandelnden Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist die Einhaltung der Grenzen, die § 258 Abs 2 StPO der freien Beweiswürdigung des (Erst-)Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinne eines Willkürverbots (vgl Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 46 mwN). Die Mängelrüge dient demnach der Geltendmachung von formellen Begründungsmängeln. Bezugspunkt ist dabei stets (nur) der Ausspruch des (Erst-)Gerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (vgl RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 mwN).

Tatsachen sind wiederum dann entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen - aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts - entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) und welcher Strafsatz (konkret) zur Anwendung gelangt (vgl ua RIS-Justiz RS0106268; Ratz, WKStPO § 281 Rz 398 f; Steininger, Nichtigkeitsgründe6 286; Bertel/Venier, StPO § 281 Rz 20).

Nicht entscheidend sind hingegen Tatsachen, wenn sie lediglich auf die Strafbemessung Einfluss haben oder die Art der Beteiligung der Angeklagten nach § 12 StGB betrifft (vgl Schmoller, Linzer Kommentar2 § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO Rz 12 und 14 mwN).

Ausgehend davon betrifft die Mängelrüge des A* B* mit Blick auf die von ihm konkret geltend gemachte Undeutlichkeit hinsichtlich der zu Faktum I./2. und I./3. getroffenen Feststellungen, wonach aus diesen nicht ableitbar sei, wer von den (beiden) Angeklagten tatsächlich den Gewahrsamsbruch begangen habe, weil es denkunmöglich sei, dass die Sachen den Verfügungsberechtigten zugleich weggenommen worden seien (vgl ON 104.2 S 3), keine entscheidende Tatsache, weil sie (im Rahmen der Mängelrüge prozessordnungswidrig [vgl RIS-Justiz RS0119370]) nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ausgeht. Denn der Berufungswerber übersieht dabei die erstrichterliche Feststellung, wonach bei beiden inkriminierten Fakten von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken vom Erst- und Zweitangeklagten als Mittäter (§ 12 StGB) bei der Ausführung der Straftaten auszugehen ist (vgl ua ON 80.6, S 8 und 13), wodurch alle Mittäter für ihre Mitwirkung bei der Tatausführung wechselseitig haften und jedem die Tatbeiträge des anderen zugerechnet werden (vgl Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26 mwN).

Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.

Der nunmehr zu behandelnden Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (vgl Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8 mwN). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den (Zweit-)Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (vgl Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (vgl RIS-Justiz RS0104976).

Angesichts dieser Prämissen geht die Schuldberufung des (Zweit-)Angeklagten ins Leere, weil die Erstrichterin die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und mit ausführlicher Begründung überzeugend darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen - insbesondere zu jener hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vorgehens vom Erst- und Zweitangeklagten - in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte (vgl ON 80.6, AS 11 ff). Hierbei konnte sie sich zu Faktum I./ jeweils auf die für glaubwürdig befundenen belastenden Angaben der Zeugin P* (vgl ON 80.5, S 35 f; ON 50.3), die entgegen dem Berufungsvorbringen sehr wohl persönliche Wahrnehmungen schilderte, Q* (vgl ON 80.5, S 37 f; ON 50.4), R* (vgl ON 80.5, S 33 f; ON 2.6, S 3 f) und S* (ON 80.5, S 29 ff) stützen, von denen sie sich in der Hauptverhandlung ebenso einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte wie vom Berufungswerber.

In Zusammenschau mit den im Anlassbericht der PI G* vom 30. Juli 2024 geschilderten Ermittlungsergebnissen (vgl ON 2.1), insbesondere im Hinblick auf die Auffindungssituation des Diebesgutes beim Erst- und Zweitangeklagten, sowie aufgrund der vorangegangenen einschlägigen Delinquenz des Berufungswerbers sind die Schlüsse des Erstgerichts lebensnah und nicht zu beanstanden. Dem Erstgericht bei der Beweiswürdigung unterlaufene Fehler vermochte die Berufung hingegen nicht aufzuzeigen, ist doch der vom erkennenden Gericht gewonnene unmittelbare persönliche Eindruck entscheidend für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der in der Hauptverhandlung Vernommenen.

Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ein Erfolg zu versagen.

Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist wiederum die unrichtige rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ob also der festgestellte Sachverhalt einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 74 mwN).

Fallbezogen versucht der Berufungswerber mittels Rechtsrüge zu Faktum III./ Argumente für eine materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO im Sinne eines absolut untauglichen Versuchs mangels Versicherungsschutzes und Täuschungstauglichkeit des verwendeten (verfälschten) Rezeptes zur Darstellung zu bringen (ON 104.2, S 2 f), was jedoch nicht gelingt.

Vorauszuschicken ist zunächst, dass eine absolute Täuschungsuntauglichkeit von Falsifikaten nur bei gänzlicher Unleserlichkeit oder Unerkennbarkeit wesentlicher Urkundenmerkmale vorliegt (vgl 13 Os 182/83 = RIS-Justiz RS0089999 [T1]). Das (verwendete) Falsifikat muss demnach gegenüber jedermann und unter allen Bedingungen, also niemals geeignet ist, den Anschein der Echtheit bzw der Unverfälschtheit hervorzurufen (vgl 13 Os 23/88, RIS-Justiz RS0090201 [T9; vgl auch T6]) Plöchl in WK2 StGB § 16 Rz 106).

Im Umkehrschluss kommt es für die Täuschungstauglichkeit falscher oder verfälschter Urkunden gerade nicht darauf an, ob das Falsifikat dem Original in allen Details entspricht, sondern nur darauf, ob es beim Getäuschten - sei es auch nur infolge Unaufmerksamkeit - den Anschein der Echtheit oder Unverfälschtheit erwecken kann (vgl 11 Os 126/80 = RIS-Justiz RS0089992).

Im Hinblick auf das verwendete verfälschte Rezept (vgl ON 70.2.7) ist in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu konstatieren, dass der enge Anwendungsbereich des absolut untauglichen Versuchs nicht gegeben ist, zumal die Ergänzungen durch den Berufungswerber nach den Urteilsfeststellungen in den freien Zwischenraum unter die ärztlich verordneten Medikamente und über dem Arztstempel eingefügt worden waren, und ein plötzlicher Defekt des zuerst verwendeten Kugelschreibers den am Rezept ersichtlichen (leicht) anderen Blauton zu erklären vermocht hätte. Vor diesem Hintergrund ist das verwendete verfälschte Rezept gerade bei flüchtiger Betrachtung nicht ungeeignet gewesen, den Anschein der Echtheit bzw der Unverfälschtheit hervorzurufen.

Auch im Hinblick auf den nur zum Tatzeitpunkt fehlenden Versicherungsschutz liegt kein absolut untauglicher Versuch iSd § 15 Abs 3 StGB vor. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn es unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geradezu denkunmöglich ist, dass er zur Vollendung führen könnte, dh wenn von vornherein feststeht, dass er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zum angestrebten Erfolg führen kann; dabei ist von einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise auszugehen. Zu prüfen ist die Versuchstauglichkeit nicht anhand der bzw den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters (vgl Fabrizy, StGB10, § 15 Rz 20 mwN).

Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist hingegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist (vgl RIS-Justiz RS0115363).

Nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts ist die Tatvollendung lediglich infolge der zufälligen Modalitäten des des vorliegenden Falls gescheitert, zumal der (Zweit-)Angeklagte nur zu diesem Zeitpunkt keinen aufrechten Versicherungsschutz hatte, im Anschluss daran konnte er jedoch sehr wohl ein gültiges Rezept vorweisen, welches in der Folge auch eingelöst werden konnte (vgl ON 80.6, S 16). Nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts ist daher fallbezogen zu Recht ein bloß relativ untauglicher – und damit strafbarer - Versuch anzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0115363).

Demnach war auch der Rechtsrüge ein Erfolg zu versagen.

Ferner kommt auch der Strafberufung keine Berechtigung zu, weil der Rechtsmittelwerber keine weiteren Milderungsgründe ins Treffen zu führen vermochte, die zu einer Reduktion der Unrechtsfolge beitragen hätte können.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist jedoch zunächst voranzustellen, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist. Zudem sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sofern sie nicht strafsatzbestimmend sind, gegeneinander abzuwägen und die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

Ausgehend davon sind die Strafzumessungsgründe zunächst zum Nachteil des Angeklagten um den seinem Gehalt nach einem der in § 33 StGB aufgezählten besonderen Erschwerungsgründe gleichwertigen (RIS-Justiz RS0091041) äußerst raschen Rückfall zu ergänzen, der auch neben den einschlägigen Vorstrafen gesondert als erschwerend berücksichtigt werden kann (RIS-Justiz RS0091749). Denn der Angeklagte beging lediglich fünf Tage nach seiner bedingten Entlassung aus einer über ihn wegen einschlägiger Delikte vom Bezirksgericht Arbon mit Urteil vom 10. April 2024 über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 38 Monaten aus dem Straf- und Maßnahmenvollzug des Kantons * am 11. Juli 2024 (ON 73, 5) die unter III./ beschriebene Tathandlung am 16. Juli 2024.

Dem Berufungswerber gelingt es mit seiner Berufung hingegen nicht, die Strafzumessunglage zu seinen Gunsten zu verändern.

Wenn der Berufungswerber seinen Suchtmittelkonsum als zusätzlich mildernd ins Treffen zu führen versucht, so ist ihm die mangelnde Relevanz dieses Vorbringens für die Strafzumessung entgegen zu halten, zumal die Gewöhnung an Suchtmittel nach der Rechtsprechung keine mildernde Wirkung zu entfalten vermag (vgl RIS-Justiz RS0091256, RS0091231).

Auch die damit einhergehende triste finanzielle Situation stellt den begehrten Milderungsgrund nicht her, weil dieser nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt anzunehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0091171) und nicht bei einem bloßen Bedürfnis nach Genussmitteln oder Luxusgegenständen wie Uhren, Schmuck und Parfums (Leukauf/Steininger/Tipold, § 34 Rz 16). Eine solche (Lebens-)Situation wurde vom Berufungswerber weder im Ermittlungs- noch im Hauptverfahren behauptet und ist auch dem Akt nicht zu entnehmen.

Vielmehr zeigt die (wiederkehrende) Bereitschaft des (Zweit-)Angeklagten, sich durch die Begehung strafbarer Handlungen seinen Drogenkonsum zu ermöglichen, eine im Sinne einer gegenüber den rechtlich geschützten Werten höchst ablehnende Einstellung, zumal er um die negativen Auswirkungen seiner Affinität zu berauschenden Mitteln und den dadurch bedingten erhöhten Geldbedarf wusste.

Weshalb der Handlungs- oder Gesinnungsunwert der vom Zweitangeklagten zu verantwortenden Tathandlungen gering sein soll, ist angesichts der vom Berufungswerber begangenen zahlreichen Diebstahlsangriffe an nur einem Tag nicht zu erkennen.

Keinen mildernden Umstand spricht ferner das weitere Vorbringen des Berufungswerbers an, wonach seine psychischen Probleme nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, weil bei ihm eine psychische Beeinträchtigung, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt (iSd § 34 Abs 1 Z 11 StGB), nicht erkennbar ist. Hinzu tritt, dass der Zweitangeklagte auf die Frage in der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024, warum ihm nicht der Psychiater die Medikamente ** und ** verschrieben habe, sondern ein Allgemeinmediziner, keine plausible Antwort geben konnte, weshalb eine Erkrankung bereits deshalb nicht glaubwürdig ist, zumal die medikamentöse Behandlung einer ernsthaften psychischen Problematik in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Psychiaters fallen würde (vgl ON 80.5, S 22 ff; ON 80.6, S 13 f).

Der geltend gemachte Milderungsgrund, wonach trotz Vollendung der Tat(en) kein Schaden eingetreten sei, wurde dem (Zweit-)Angeklagten als Milderungsgrund iSd § 34 Abs 1 Z 13 erster Fall StGB ohnehin bereits vom Erstgericht zu Gute gehalten und ausreichend mildernd gewichtet (vgl ON 80.6, S 17). Ebenso wurde dem teilweise abgelegten Geständnis des Berufungswerbers bei der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen (vgl ON 80.6, S 17).

Wenn der (Zweit-)Angeklagte in seiner Berufungsschrift den Standpunkt vertritt, es sei aufgrund des geringen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert aus spezialpräventiver Sicht nicht die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe notwendig, so ist ihm sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben entgegenzuhalten. Demnach ist er nicht nur dreifach einschlägig vorbestraft, sondern auch bereits zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Es lässt sich sohin nicht von der Hand weisen, dass sich der (Zweit-)Angeklagte von den bisherigen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt zeigte, vermochten ihn doch weder die Gewährung der Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsichten, noch der (mehrfache) Strafvollzug von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund der zuvor geschilderten (einschlägigen) Vorverurteilungen samt Strafvollzügen (vgl ON 80.6, S 6) die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB gegeben und diese Vorstrafen grundsätzlich auch als erschwerend zu werten sind, woraus keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots resultiert, weil sich nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung dieses nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht (vgl RIS-Justiz RS0130193), während § 39 StGB eine reine - den Strafsatz nicht bestimmende - Strafrahmenvorschrift darstellt (RIS-Justiz RS0133690).

Im Übrigen hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.

Bei objektiver Abwägung der bloß zum Nachteil des (Zweit-)Angeklagten A* B* korrigierten Strafzumessungslage und der im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden allgemeinen Erwägungen erweist sich daher die vom Erstgericht - unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB - bei einem Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion im Bereich von nicht einmal der Hälfte des Strafrahmens als ohnehin moderat und keiner Reduktion zugänglich. Einer solchen würden mit Blick auf die (einschlägige) Vorstrafenbelastung, die Tatbegehung(en) während offener Probezeit aus der ihm gewährten bedingten Entlassung in der Schweiz, den äußerst raschen Rückfall und die Begehung mehrerer Angriffe an lediglich zwei Tagen in Mittäterschaft – auch spezial- und generalpräventive Gründe entgegenstehen (vgl RIS-Justiz RS0090600; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 § 32 Rz 7 mwN).

Dem Rechtsmittel war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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