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21Bs66/25x•OLG Wien 21Bs66/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Beschuldigten wegen §§ 232 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über 1. den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 15. Oktober 2024, AZ ** (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) sowie 2. die gegen die Anklageschrift geäußerten Bedenken der Vorsitzenden des angerufenen Schöffengerichts gemäß § 213 Abs 6 StPO nichtöffentlich entschieden:
Die Anklageschrift weist keinen der in § 212 Z 1 bis 5, 7 und 8 StPO genannten Mängel auf.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die Strafsache wird gemäß § 215 Abs 4 iVm § 212 Z 6 StPO dem gemäß § 36 Abs 3 StPO örtlich zuständigen Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht zugewiesen.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 15. Oktober 2024 legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt dem am ** geborenen serbischen Staatsangehörigen A* B* und dem am ** geborenen, ebenfalls serbischen Staatsangehörigen C* D* zur Last, diese haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit E* und noch weiteren auszuforschenden und unbekannten Mittätern (§ 12 StGB)
I./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor Oktober 2017, vermutlich 2016 bzw 2017, Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, nämlich eine Summe von 29.500 Euro in eventu
I./ durch die unter II. beschriebene Tathandlung nachgemachtes oder verfälschtes Geld in Höhe von 29.500 Euro als echt und unverfälscht ausgegeben;
II./ in der Zeit von 20. September 2017 bis zum 12. Oktober 2017, konkret am 20. September 2017, am 25. September 2017 und am 12. Oktober 2017 in F* und allenfalls weiteren noch festzustellenden Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass sie im Rahmen eines vorgefassten, mehrphasigen Tatplans den Kontakt mit G* aufnahmen und sich am Aufbau einer Geschäftsbeziehung interessiert zeigten, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Landmaschinen des Geschädigten käuflich bei einem Gesamtauftragsvolumen in Höhe von 250.000 Euro erwerben zu wollen, und durch die Forderung, bei der Anzahlung in Höhe von 30.000 Euro ebenfalls ein Nebengeschäft abwickeln zu wollen, nämlich den Austausch von 30.000 Euro in 500-Euro-Banknoten mit Geldscheinen kleiner Nominale, wobei sie ihrerseits im Austausch Falschgeld in Höhe von 29.500 Euro zu übergeben beabsichtigen, indem uT H* I* telefonisch und per Mail erstmals am 20. September 2017 Kontakt zum Opfer herstellte, ihm C* D* alias J* als Mitarbeiter beschrieb und ein Treffen am 25. September 2017 mit C* D* und A* B* alias „K*“ in F* organisierte, bei dem Details des bevorstehenden Geschäfts besprochen und die Geschäftsabwicklung finalisiert wurden, und indem C* D* G* am 12. Oktober 2017 zum Zwecke der Anzahlung in Höhe von 30.000 Euro nach F* lockte, wo er E* alias „L* I*“ und uT „Bankangestellter“ zum Austausch der Banknoten traf, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Übergabe von 30.000 Euro in bar, wofür er 500 Euro sowie Falschgeld in Höhe von 29.500 Euro mit der Aufschrift Facsimile erhielt und in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde, wobei sie den Betrug in einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden begingen;
III./ seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt an noch festzustellenden Orten (unter anderen F*), jedenfalls mit E*, M*, N* und weiteren noch auszuforschenden unbekannten Mittätern eine kriminelle Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung in arbeitsteiliger Vorgehensweise Verbrechen bzw mehrere nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, gegründet oder sich an dieser zumindest als Mitglied beteiligt, indem sie in unterschiedlicher Zusammensetzung wie bei den unter I./ genannten Tathandlungen und auf die unter II./ dargestellte Begehungsweise (sogenannte „RIP-Deals“ [zum Nachteil auch österreichischer Opfer]), wobei die Beschuldigten gemeinschaftlich als Vertreter der Firma O* in Erscheinung traten und sich auf uT „H* I*“ bezogen, der für Opferakquise als Mediator zuständig war, der Beschuldigte B* als vermögender russisch sprechender Investor auftrat und der Beschuldigte D* sowohl als Übersetzer für den Beschuldigten B* fungierte als auch für den telefonischen Kontakt mit dem Opfer vor und nach dem Austausch der Geldübergabe zuständig war.
A* B* und C* D* wird hiedurch
zu I./ das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB, in eventu das Verbrechen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB;
zu II./ das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie
zu III./ das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB
zur Last gelegt.
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt beantragte die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht und stützte die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf die dem Zweitangeklagten C* D* mit Beschluss vom 11. Oktober 2024, mit dem dieser aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (ON 80), als gelinderes Mittel aufgetragene Wohnsitznahme an einer Adresse in P*.
Nach Übermittlung des Aktes an das Landesgericht für Strafsachen Wien verfügte die Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 20. November 2024 (ON 1.2) die Zustellung der Anklageschrift an den Erst- und Zweitangeklagten sowie den im Akt ausgewiesenen Verteidiger des Zweitangeklagten (siehe die Vollmachtsbekanntgabe vom 31. Juli 2024 [ON 60]), der mit Schriftsatz vom 21. November 2024 (ON 84) auf die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift verzichtete.
Da sich der Zweitangeklagte C* D* zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage am 15. Oktober 2024 (s ON 1.1, 1) infolge seiner Enthaftung gegen gelindere Mittel am 11. Oktober 2024 (ON 80, ON 92) auf freiem Fuß befand, war die Zustellung der Anklageschrift an ihn mit Blick auf die allgemein geltende Regel des § 83 Abs 4 StPO, wonach die Anklageschrift ausschließlich dem Verteidiger zuzustellen ist (RIS-Justiz RS0097979 [T2]), nicht erforderlich und löste auch keine eigene (jedoch ohnehin nicht in Anspruch genommene) Einspruchsfrist aus.
An die für den Erstangeklagten A* B* ausgewiesenen Verteidiger (Dr. Lukas Kollmann [ON 30] sowie Dr. Elmar Kreßbach [ON 52]) wurde die Anklageschrift vorerst nicht zugestellt (A* B* ist unbekannten Aufenthalts und seit 20. Jänner 2023 mittels Festnahmeanordnung und europäischem Haftbefehl [vom 12. Jänner 2023; ON 21] zur Verhaftung ausgeschrieben (ON 24).
Mit Note vom 2. Dezember 2024 legte die Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Akt auf Grund von Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Schöffengerichts gemäß § 213 Abs 6 StPO zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vor. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die durch den Verteidiger mehr als einen Monat nach der Enthaftung aus der Justizanstalt * bekannt gegebene Wohnsitznahme in P* die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien nicht begründe (ON 1.19).
Erst am 14. Jänner 2025 verfügte die Vorsitzende des Schöffengerichts die Zustellung der Anklageschrift auch an den Verteidiger des Erstangeklagten A* B*, Dr. Lukas Kollmann (ON 1.25), der mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2025 mit der Begründung, „es liegen die Gründe des § 212 Z 1 bis 7 StPO vor“, fristgerecht Einspruch gegen die Anklageschrift erhob (ON 98). Angemerkt wird, dass laut telefonischer Auskunft des Verteidigers Dr. Kressbach gegenüber der zuständigen Richterin kein Vertretungsverhältnis zu A* B* mehr besteht (siehe AV vom 24. Jänner 2025 [ON 1.26]).
Damit ist nunmehr über den Einspruch gegen die Anklageschrift des A* B* sowie über die Bedenken der Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden.
Dem ist vorauszuschicken, dass nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik sowohl in den Fällen eines Ausspruchs nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO aus Anlass von Bedenken des angerufenen Gerichts gegen seine örtliche Zuständigkeit sowie auf Grund eines Anklageeinspruchs das übergeordnete Oberlandesgericht zunächst die einzelnen Einspruchsgründe zu prüfen und nach deren Verneinung auch über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden hat (vgl RIS-Justiz RS0124585).
Demnach obliegt dem Einspruchsgericht die Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht und den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind, sowie ob Umstände vorliegen, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Ob sich der Tatverdacht, der nach dem derzeitigen Verfahrensstadium keineswegs dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldspruch verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO6 § 215 E 4).
Die Ermittlungsergebnisse bieten dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 15). Dem Oberlandesgericht kommt eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Sonst ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge einer Hauptverhandlung zu entscheiden.
Dabei ist die Beweisfrage durch das Einspruchsgericht nur so weit zu lösen, wie die Prüfung der Zulässigkeit der Anklage dies erfordert, nämlich im Hinblick auf das Vorliegen eines bloß einfachen Tatverdachts. Dem Einspruchsgericht ist es dagegen verwehrt, die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit weitergehend auszuwerten und insbesondere seine eigene Überzeugung auszudrücken (Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 25).
Ausgehend von diesen Prämissen liegt kein wie auch immer gearteter Mangel der Anklageschrift vor.
Hinsichtlich der Verdachtslage zu A* B* und die Beweise, auf die sich diese stützt, kann bereits auf die Ausführungen auf den S 6 bis 8 in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 12. April 2024 über dessen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO verwiesen werden, zumal diese im weiteren Ermittlungsverfahren keine Entkräftung erfahren haben und in der Anklageschrift damit übereinstimmend dargestellt werden (ON 51 S 6 ff).
Auch hinsichtlich C* D* bringt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt die Verdachtslage aktenkonform zur Darstellung, wobei sie sich hinsichtlich beider Angeklagten nachvollziehbar auf die Ermittlungen des Q*, insbesondere jedoch auf die Angaben des Opfers G* stützen kann, der nicht nur A* B* auf einem von mehreren ihm vorgelegten Lichtbildern zweifelsfrei als den von ihm zuvor als „K*“ beschriebenen Täter, sondern auch C* D* eindeutig als jenen wiedererkannte, der sich ihm gegenüber als „J*“ und als vermeintlicher Verantwortlicher der Firma O* bzw als Investor ausgegeben hatte. Nach den Angaben des G* haben C* D* und A* B* an dem zuvor von UT „H* I*“ telefonisch am 20. September 2017 vereinbarten Treffen mit ihm teilgenommen, die Details der Konditionen, insbesondere zu dem zuvor abzuwickelnden „Tauschgeschäft“ vereinbart und hätten - wenngleich er dann keinen persönlichen Kontakt mehr mit Ihnen gehabt habe - in der Folge noch rund um den zweiten Termin am 12. Oktober 2017, an dem es schließlich zur täuschungsbedingten Übergabe von 30.000 Euro gegen Falschnoten im Nominale von 29.500 Euro gekommen ist, zwecks dessen genauer Koordination telefonisch daran mitgewirkt.
Der Verdacht hinsichtlich der subjektiven Tatseite lässt sich hinsichtlich sämtlicher angeklagter Tatbestände mit Blick auf den Vorwurf der arbeitsteiligen Vorgehensweise in hinreichender Weise aus dem objektiven Handlungsablauf ableiten (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452), zumal derzeit Indizien dafür, die einen anderen Schluss zulassen würden, nicht erkennbar sind.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des hinreichend geklärten Sachverhalts hinsichtlich beider Angeklagten reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts aus, um eine Verurteilung der Angeklagten für möglich zu halten, und es liegt auch keiner der Einspruchsgründe des § 212 Z 1 bis 5 sowie 7 und 8 StPO vor.
Allerdings verweist die Vorsitzende des Schöffengerichts zutreffend auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
Die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts für beide Angeklagten steht mit Blick auf das ihnen von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt in gemeinschaftlicher Begehung vorgeworfene Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (§ 31 Abs 3 StPO) nicht in Frage.
Ausgehend davon bestimmt sich die hier in Frage stehende örtliche Zuständigkeit eines Gerichts im Hauptverfahren nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO, der auf den Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (§ 210 Abs 2 StPO) abstellt (RIS-Justiz RS0130478). Gemäß § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO ist für den Fall, dass der Tatort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die die Anklage einbringt.
Wenn – wie hier nach Anklagevorwurf und Aktenlage – der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde, ebenso im Ausland liegt wie jener, an dem der Erfolg eingetreten ist (jeweils Italien), ist für das Hauptverfahren gemäß § 36 Abs 3 StPO nach der zuvor genannten Rangordnung das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt – zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (**) – hat oder zuletzt hatte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (15. Oktober 2024 [ON 1, 1]) war der den österreichischen Behörden aufgrund des österreichischen EHB aus Spanien übergebene (ON 67) Angeklagte C* D* (A* B* war zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben [ON 24 und 25]) angesichts seiner Enthaftung am 11. Oktober 2024 aus der Justizanstalt * wieder auf freiem Fuß. Mit dem Beschluss, mit dem seine Enthaftung angeordnet wurde, wurde ihm als gelinderes Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO unter anderem die Weisung erteilt, an der Adresse Rgasse (richtig: Sgasse [ON 90.4, 1]) 22/G1, T* P*, zu wohnen (ON 80, 1 und ON 79.1).
Mit Schriftsatz vom 22. November 2024 gab der Verteidiger des C* D* jedoch bekannt, dass dieser an der Adresse Ustraße V, W* P*, wohnen würde (ON 85). Damit in Übereinstimmung zu bringen ist der Bericht der PI X* vom 28. November 2024 (ON 89.2), wonach eruiert werden konnte, dass C* D* an der Adresse Sgasse Y, T* P*, nie wohnhaft gewesen sei und die konkret zu der Adresse angegebene Türnummer G1 nicht existieren würde (ON 89.2, 1).
Wie dem Bericht der PI Z* vom 2. Dezember 2024 wiederum zu entnehmen ist, konnte C* D* jedoch an der von seinem Verteidiger bekannt gegebenen Adresse Ustraße V in W* P* angetroffen werden. Entgegen den Erhebungen der PI X* gab C* D* den Polizeibeamten gegenüber an, nach seiner Entlassung in der Rgasse Y/BA* in T* P* aufhältig gewesen und anschließend in die derzeitige Wohnung in W* P*, Ustraße V, gezogen zu sein.
Da die Adresse Rgasse Y/BA* in T* P* nach den Erhebungen der PI X* nicht existiert und die Angaben des C* D*, sich nach seiner Entlassung für einige Tage und somit zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage dort aufgehalten zu haben, unglaubwürdig sind, jedoch aufgrund des Antreffens (an der Adresse Ustraße V in W* P*) wohl davon auszugehen ist, dass er erst einige Tage nach seiner Enthaftung in die dortige Wohnung gezogen ist, kann nach der Aktenlage nicht festgestellt werden, wo C* D* zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Anklage seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Da somit der nächste Anknüpfungspunkt jener Ort ist, an dem er zuletzt seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, sich der (mangels Wohnsitz im Inland zu prüfende) Aufenthalt iSd § 36 Abs 3 StPO ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt und weder von seiner Erlaubtheit noch von seiner Freiwilligkeit abhängt (14 Nds 73/02; Nordmayer, WK-StPO § 25 Rz 6 mwN), war dieser die Justizanstalt . Somit ist das für die Führung des Hauptverfahrens in der Strafsache gegen A B* und C* D* örtlich zuständige Landesgericht das Landesgericht Eisenstadt.
Angesichts des unberechtigten Einspruchs des A* B* gegen die Anklageschrift und des für C* D* wirksam von seinem Verteidiger abgegebenen Verzichts auf den Einspruch gegen die Anklageschrift ist daher die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift hinsichtlich beider Angeklagten auszusprechen und die Strafsache in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 215 Abs 4 iVm § 212 Z 6 StPO dem Landesgericht Eisenstadt zuzuweisen.
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