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21Bs84/25v•OLG Wien 21Bs84/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen §§ 142, 143 Abs 1 und 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Februar 2025, GZ B*131, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Jänner 2025, AZ B* (ON 131) wurde der am ** geborene A* wegen der Verbrechen des schweren Raubes als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 142, 143 Abs 1, 15 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (ON 102.3), die er derzeit in der Justizanstalt * verbüßt.
Mit am 17. Februar 2025 beim Landesgericht Korneuburg eingelangtem Schreiben (ON 123) beantragte A* die Anwendung des § 4 StVG und Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe um die Hälfte. Zusammengefasst sei er mit seiner Überstellung in die Tschechische Republik zwecks Strafverfolgung ohne Anwendung des § 4 StVG nicht einverstanden, weil er dadurch im Vergleich zu anderen in der Republik Österreich Verurteilten benachteiligt werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg diesen Antrag ab und wies jenen auf Absehen der Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Republik Tschechien wegen Unzuständigkeit zurück.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 4 StVG ist, wenn der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Daraus ergibt sich, dass ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nur dann in Betracht kommt, wenn ein anderer Staat die Auslieferung des Verurteilten begehrt und diese für zulässig erkannt bzw. (im Anwendungsbereich des EU-JZG) die Übergabe bewilligt wurde (vgl Pieber in WK2 StVG § 4 Rz 1).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Übergabeersuchen (weder zur Strafverfolgung noch zur -vollstreckung) vor und es wurde ein solches auch nicht für zulässig erklärt. Ein bloß in der Tschechischen Republik gegen A* geführtes Strafverfahren (siehe dazu auch das Schreiben der Landesstaatsanwaltschaft in C* vom 20. Februar 2025 [ON 129.1]) begründet ebensowenig einen Anwendungsfall für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 4 StVG, wie das zwar bereits eingeleitete, jedoch noch nicht abgeschlossene Verfahren nach § 42 EU-JZG, mit dem die Tschechische Republik um Übernahme der Strafvollstreckung der über A* von einem österreichischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in Tschechien ersucht werden soll (siehe das Schreiben des Bundesministerium für Justiz vom 18. Februar 2025 [ON 125]). Somit konnte auch die gemäß § 7 Abs 2 StVG vom zuständigen erkennenden Gericht durchzuführende Anhörung des Verurteilten unterbleiben (Pieber, aaO Rz 7).
Der Ausspruch der Unzuständigkeit für das Übergabeverfahren zur Strafvollstreckung beruht auf § 42b EU-JZG und ist daher auch nicht zu beanstanden.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
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