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21Bs86/25p•OLG Wien 21Bs86/25p
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 28. März 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 20. Februar 2025, GZ *25.2, sowie über deren Beschwerde gegen den unter einem nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M, des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Sonja Scheed durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Konfiskationsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** in ** geborene russische Staatsangehörige A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechung des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2024 zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Gleichzeitig wurde mit zutreffend gesondert ausgefertigtem (vgl Jerabek/Ropper, WK StPO § 494 Rz 1) Beschluss vom selben Tag (ON 25.3) gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und ihm gemäß § 51 Abs 3 StGB mit seiner Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer Anti-Gewalt-Therapie bei der Männerberatung oder einer vergleichbaren Einrichtung zu unterziehen, den Antritt spätestens einen Monat nach Enthaftung und die Fortsetzung sodann alle drei Monate unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 29. September 2024 in ** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Schreckschusspistole , ., C und D eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag von rund 700,- Euro, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er von C und D Geld forderte und zunächst C* die Schreckschusspistole an den Kopf hielt sowie sodann äußerte „Gib mir das Geld oder ich erschieße dich!“ und versuchte, C* das Geldbündel aus der Hand zu reißen.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben war.
Ein diversionelles Vorgehen sah der Schöffensenat aus spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere aufgrund der Schwere der Tat und der vorliegenden Vorstrafenbelastung, als nicht ausreichend an, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat wirksam vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26), in der Folge fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 27), die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe sowie die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebt. Die Beschwerde richtet sich gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus der Vorverurteilung.
Beiden Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist der vom Schöffengericht angenommene Strafzumessungskatalog dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090954, RS00905979) neben der einschlägigen Vorstrafe (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; RISJustiz RS0111324) im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) als aggravierend zu werten ist, weil dadurch die besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0090954, RS0090597, RS0119271, RS0090597, RS0090954, RS0091096 [T1], RS0091048; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 33 Rz 3/1).
Wenngleich zu Lasten des Angeklagten – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend anführt - auch der rasche Rückfall in einschlägige Delinquenz zu berücksichtigen ist, weil er sieben Monate vor der gegenständlichen Tat mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2024 zu AZ B* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB verurteilt wurde, sprechen die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach zwar eine Steigerung der Intensität der Straftat erkennbar und eine klare Reaktion unabdingbar sei, andererseits der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt gewesen sei und nunmehr erstmals für eine längere Zeit das Haftübel verspüren werde, gegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Angesichts der erstmaligen Anordnung von Bewährungshilfe und der Weisung zu einer AntiGewaltTherapie bedarf es auch weder der Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht, noch des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht aus der Vorverurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Februar 2024 zu AZ B*, um A* künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vielmehr erscheint es zweckmäßiger, den Beobachtungszeitraum auf fünf Jahre zu verlängern, um im unerwünschten Fall der Beibehaltung seines rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels längerfristig eine Handhabe für den allenfalls angezeigten Widerruf zu haben.
Sowohl der Berufung als auch der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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