OLG Wien 21Bs99/25z

21Bs99/25zOberlandesgericht28.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs99/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00099.25Z.0328.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 202 Abs 1 StGB und weiterer Delikte über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Februar 2025, GZ **-75, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Erstgericht die Übersendung der Tonspur des aufgenommenen Protokolls vom 10. Juli 2024 in Form eines elektronischen Datenträgers in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat aufgetragen.

Begründung

Begründung

Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. November 2024 wurde A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür nach § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten vom 24. Februar 2025 (ON 74) auf Herstellung und Ausfolgung eines elektronischen Datenträgers von der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2024 ab und führte begründend dazu aus, dass am ersten Termin der Hauptverhandlung am 10. Juli 2024 (ON 37.4) aufgrund technischer Probleme der Bild- und Tonaufnahme (lautes Störgeräusch) das Protokoll nur teilweise übertragen werden habe können. Da das vorhandene Störgeräusch auch durch Aufbereitung der IT-Abteilung nicht entfernt werden habe können und das Protokoll an zahlreichen Stellen weder verständlich noch übertragbar gewesen sei, sei das das Opfer B* in der Hauptverhandlung am 2. Oktober 2024 (ON 54.4) erneut einvernommen worden. In Hinblick darauf, dass bei der Hauptverhandlung am 10. Juli 2024 die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden sei und es sich bei der Zeugin um ein besonders schutzbedürftiges Opfer iS des § 66a StPO handle, erscheine es sachgerecht, dem Angeklagten bzw dessen Verteidiger die Möglichkeit einzuräumen, die Wiedergabe der Aufnahme bei Gericht anzuhören.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 81.2), der lediglich die Herausgabe der Tonspur, nicht der Bildspur der Verhandlung begehrt, um seine Verteidigungsmöglichkeiten, nämlich die Rekonstruktion der Tonspur und in Folge Verschriftung zu ermöglichen, zumal sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ein Wahlrecht des Vorsitzenden hinsichtlich der Art der Informationsweitergabe (Übersendung eines Datenträgers oder Anhörung bei Gericht) nicht entnehmen lasse. Es sei der Gesetzesstelle auch nicht zu entnehmen, dass das Gesetz auf den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung und auf besonders schutzbedürftige Zeugen abstelle.

Gemäß § 271a Abs 2 StPO steht den Beteiligten des Verfahrens das Recht zu, die Wiedergabe der gemäß Abs 1 leg cit vom Vorsitzenden angeordneten Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Es steht kein exklusives Recht auf eine der beiden Möglichkeiten zu, gegebenenfalls kann die eine unter Verweigerung der anderen angeordnet werden (Nimmervoll, LiKStPO § 271a Rz 3).

Zweck dieser Regelung ist es, den Beteiligten eine Kontrolle der Richtigkeit des (fertiggestellten) Hauptverhandlungsprotokolls zu ermöglichen (Danek/Mann, aaO Rz 11), weshalb von einer rechtlichen Gleichwertigkeit beider Alternativen zweifelsfrei auszugehen ist.

Gerade in heiklen Fällen (zB bei Ausschluss der Öffentlichkeit oder bei Aussagen besonders schutzbedürftiger Zeugen [§§ 66a, 162, 165 Abs 3]) kann es in diesem Sinn sachgerecht sein, den Beteiligten keinen Datenträger auszufolgen (siehe auch Danek, 15. ÖJT 2003, Bd IV/2, 62), sondern sie auf die Wiedergabe der Aufnahme bei einer gerichtlichen Vorführung zu beschränken (vgl auch § 250 Abs 3 iVm § 165 Abs 5a zweiter Satz; vgl Danek/Mann, WK StPO § 271a Rz 10).

Daraus folgt eindeutig, dass kein Wahlrecht der Beteiligten (§ 220 StPO) besteht, widrigenfalls durch die Herausgabe der Aufnahme auf einem elektronischen Datenträger Opferschutzinteressen und gesetzliche Verbote wie zb bei der kontradiktorischen Vernehmung iS des § 165 Abs 5a zweiter Satz StPO, welche auch in der Hauptverhandlung Anwendung finden, umgangen werden könnten und auch die Möglichkeit der Einsicht in die Bild- und Tonaufnahme bei Gericht unnötig bzw sinnwidrig wäre, wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Aufnahme der Hauptverhandlung immer herauszugeben ist, wenn einer der Beteiligten des Verfahrens dies verlangt.

Das in Vollschrift übertragene Protokoll der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2024 (ON 37.4) konnte jedoch nur mit fragmentarischem Inhalt übertragen werden, weil das bei der Aufnahme vorhandene laute Störgeräusch durch die IT-Abteilung des Gerichts nicht beseitigt werden konnte. Daher liegt im konkreten Fall keine Gleichwertigkeit beider Alternativen vor, weil die Wiedergabe der Aufnahme bei einer gerichtlichen Vorführung mit Störgeräusch nicht zielführend ist, sodass es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, der begehrten Übersendung der Tonspur von der Aufnahme vom 10. Juli 2024 auf einem elektronischen Datenträger bedarf, um dem Verteidiger die Möglichkeit einer technischen Aufbereitung und eventuellen Verschriftung und Kontrolle des (gesamten) Protokolls der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

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