OLG Wien 21Bs113/25h

21Bs113/25hOberlandesgericht28.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 21Bs113/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00113.25H.0328.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. März 2025, GZ C*14.4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem am 26. Februar 2025 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Korneuburg, GZ C11.5, wurde B vom Vorwurf des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2025 (ON 14) beantragte sie unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses in Höhe von 5.201,98 Euro die Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO in Höhe von 5.201,98 Euro.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14.4) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der B* mit 1.300, Euro.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Freigesprochenen (ON 17), in der sie zusammengefasst moniert, dass sie ihren Wohnsitz in D* habe, sohin außerhalb des Gerichtssprengels Korneuburg, und sie daher angewiesen sei eine ebenfalls in D* ansässige Verteidigerin beizuziehen, weshalb bereits der doppelte Einheitssatz sowie ein Erfolgszuschlag in Höhe von 50% gebühre.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 13.000,- Euro grundsätzlich nicht übersteigen (§ 393a Abs 2 Z 2 StPO).

Bei der Berechnung des Aufwandersatzes hat nur der Einheitssatz, nicht – wie von der Beschwerdeführerin moniert - die in den allgemeinen HonorarKriterien (AHK) verankerten (Erfolgs und Erschwernis)Zuschläge Berücksichtigung zu finden (EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 5).

Im Gegensatz dazu, dass dem (freigesprochenen bzw aus der Verfolgung gesetzten) Angeklagten die notwendigen Barauslagen sofern bescheinigt im vollen Umfang zu ersetzen sind (Lendl, WK StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2) nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich einen Beitrag zu den Verteidigerkosten und nicht deren gesamten Ersatz vor.

Im Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht beizupflichten, dass es sich um ein weder nach der Sach- noch Rechtslage schwieriges oder umfangreiches, in die – im Hinblick auf die Konnexität mit den anderen Angeklagten - Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallendes Verfahren handelt (der Anklagevorwurf umfasste lediglich das bezirksgerichtliche Delikt der Körperverletzung), dass nach Durchführung einer insgesamt zwei Stunden dauernden Hauptverhandlung im Beisein der Wahlverteidigerin rechtskräftig beendet wurde (ON 11.5). Abgesehen davon wurden bei Gericht lediglich Schriftsätze zur Bekanntgabe der Vollmacht und der Freischaltung zur Akteneinsicht übermittelt.

Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien sowie dem Aufwand der Verteidigerin, erweist sich der vom Erstgericht zugesprochene Betrag in Höhe von 1.300, Euro für die von der Verteidigerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens erbrachten Leistungen angemessen.

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