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6Bs314/24p•OLG Innsbruck 6Bs314/24p
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.11.2024, ** (= **33 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der vom Bund der A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 3.500,-- a n g e h o b e n.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und weitere Beschuldigte wegen mehrerer Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 und Abs 2a FinStrG. Das Ermittlungsverfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 11.04.2024 gemäß § 202 Abs 1 FinStrG eingestellt (ON 1.8).
Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 beantragte der Verteidiger unter Hinweis auf die Beteiligung mehrerer Beschuldigter, die komplexen Tat- und Rechtsfragen und ein außergewöhnlich umfangreiches Ermittlungsverfahren den Zuspruch eines Betrages von EUR 9.000,-- zuzüglich Barauslagen von EUR 9,07 (ON 32).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund an A* zu leistenden Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 1.000,-- und wies das Mehrbegehren ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei zwar nicht unterdurchschnittlich komplex, der Aufwand der Verteidigung der A* sei jedoch gering gewesen und habe in einer Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, weiteren Anträgen auf Akteneinsicht sowie einer schriftlichen Stellungnahme bestanden. Ein Fall des § 196a Abs 2 StPO liege nicht vor. Barauslagen seien zwar verzeichnet, aber nicht belegt worden. Bei ERV-Kosten handle es sich um einen Teil der Entlohnung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr und daher gerade nicht um Barauslagen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der A* mit dem Antrag, den Pauschalbeitrag zu den Verteidigungskosten mit insgesamt EUR 9.000,-- zu bestimmen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Unter Darlegung der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 196a StPO macht die Beschwerdeführerin geltend, es läge aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Ermittlungsverfahrens ein Anwendungsfall des § 196a Abs 2 StPO vor. Es seien über ein Jahr lang intensive Ermittlungen gegen acht Beschuldigte durchgeführt worden. Aufgrund der Komplexität und der Ausgestaltung des aufzuklärenden Sachverhaltes und der abgaben- und steuerrechtlichen Tat- und Rechtsfragen sowie aufgrund des Verdachts der Hinterziehung von Steuern und Abgaben in beträchtlicher Höhe seien ein hoher Aufwand der Verteidigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, eine eingehende Auseinandersetzung mit dem gesamten Akteninhalt, die Sichtung zahlreicher Unterlagen und Beilagen, zahlreiche Besprechungen, Akteneinsichten und die Ausarbeitung einer umfangreichen und inhaltlich komplexen schriftlichen Stellungnahme erforderlich gewesen. Insbesondere seien an Leistungen 10 Telefonkonferenzen, 25 Schreiben/EMails, 4 Konferenzen, 3 Kommissionen und 5 Schriftsätze erbracht worden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 228a Abs 1 FinStrG gilt bei staatsanwaltschaftlicher Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens für den Ersatzanspruch § 196a StPO. Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat gemäß § 196a Abs 1 StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf nach Abs 1 des § 196a StPO den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierte Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwändig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNr XXVII. GP, S 3).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Ein durchschnittliches Standardverfahren umfasst im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNr XXVII. GP, S 5).
Der außergewöhnliche Umfang eines Verfahrens im Sinn der Stufe 2 nach § 196a Abs 2 StPO überschreitet den gewöhnlichen Umfang eines Verfahrens deutlich und ist in einer Gesamtschau aller relevanten Faktoren festzustellen. Ausschlaggebend sind in diesem Zusammenhang die Dauer des Ermittlungsverfahrens, der Umfang der Ermittlungsergebnisse, der Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, aber auch der jeweils durch die gegenständliche Straftat verursachte Schadens- oder Erfolgsbetrag, darüber hinaus die Anzahl der aufzuklärenden Straftaten, der Aktenumfang, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten, die Anzahl der Grundrechtseingriffe, das Erfordernis von Sachverständigengutachten, der Koordinierungsaufwand mit anderen Behörden oder die Anzahl von Rechtshilfeersuchen. Die Komplexität des Verfahrens ergibt sich aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte, so etwa aus der Art und Anzahl von wirtschaftlichen Verflechtungen, aus dem Vorliegen aufklärungsbedürftiger Deckungshandlungen, schwer nachvollziehbarer Geldflüsse, der Einbindung von Briefkastenfirmen oder Treuhandkonstruktionen sowie aus dem Schadens- oder Erfolgsausmaß. Eine besonders hohe Anzahl an Beschuldigten ist durchaus dazu geeignet, den Umfang der Ermittlungen oder die Komplexität des Verfahrens zu steigern (EBRV 2557 BlgNr XXVII. GP, S 5).
Das Kriterium der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens entsprach jenem des (mittlerweile mit BGBl I Nr 157/2024) aufgehobenen § 108a StPO. Die Dauer des Verfahrens ist für jeden Beschuldigten getrennt zu berechnen, auch dann, wenn ein Verfahren aufgrund objektiver Konnexität oder engem sachlichen Zusammenhang gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt wird (Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WKStPO § 108a Rz 13).
Das gegenständliche Strafverfahren wurde zunächst gegen vier (ON 1.1) und sodann ab 30.11.2023 gegen insgesamt acht Beschuldigte (ON 1.5) geführt. Aufgrund eines Zwischenberichtes des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 28.08.2023 (ON 7.4) wurde seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 05.09.2023 unter anderem die Einvernahme der A* als Beschuldigte beauftragt (ON 8).
Bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 11.04.2024 umfasste der Akt 22 Ordnungsnummern mit teilweise inhaltlich durchaus umfangreichen Unterlagen. Hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Ermittlungen und unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung, weil sie nicht für Steuerangelegenheiten zuständig war und ihr im Rahmen der Prokura keine abgabenrechtlichen Agenden übertragen wurden (ON 25 AS 6 und 24). Grundrechtseingriffe erfolgten nicht.
Die Vertretung der Beschwerdeführerin umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe samt einem Antrag auf Freischaltung für die elektronische Akteneinsicht (ON 11), weitere Anträge auf elektronische Akteneinsicht (ON 17 und ON 22) und insbesondere eine zu ihrer Verantwortung als Beschuldigte erhobene schriftliche Stellungnahme (ON 15.5), die die Tätigkeit der damaligen Beschuldigten darstellt, auf die Vorwürfe eingeht und insgesamt zehn Seiten umfasst. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten notwendigen Besprechungen sind nachvollziehbar.
Das Ermittlungsverfahren betreffend A* dauerte fallaktuell sieben Monate und war ausgehend von den zugrunde liegenden Berichten des Amtes für Betrugsbekämpfung und den dort enthaltenen Unterlagen von überdurchschnittlich umfangreich, erreichte aber insgesamt nicht das Ausmaß eines außergewöhnlichen Umfanges oder einer besonderen Komplexität im Sinne des § 196a Abs 2 StPO. Mit Blick auf die seitens der Verteidigung abgegebene schriftliche Stellungnahme, das erforderliche Aktenstudium und die notwendigen Besprechungen handelt es sich fallaktuell aufgrund des Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers insgesamt um ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Ermittlungsverfahren. Ausgehend davon ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts ein Beitrag zu den Verteidigungskosten von EUR 3.500,-- angemessen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang berechtigt ist.
Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.
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