OLG Wien 12R153/14d

12R153/14dOberlandesgericht30.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 12R153/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00153.14D.0330.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Mag.Dr. Wanke-Czerwenka als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Reden und den Richter des Oberlandesgerichtes MMag. Matzka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, freischaffender Künstler, ** B*, gasse , vertreten durch MMag.Dr. Astrid Ablasser-Neuhuber, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, wider die beklagten Parteien 1. C. D E F GmbH, FN **, **, D*straße *, und 2. G, Angestellte, **, **, beide vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, wegen EUR 23.643,92 sA und Feststellung (EUR 1.000,-), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 18.413,90) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.9.2014, *, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es als Teil- und Zwischenurteil insgesamt wie folgt lautet:

„1. Das Klagebegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 17.413,20 samt 4 % Zinsen seit 21.3.2011 zu zahlen, ist nicht verjährt.

2. Das Klagebegehren, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 17.413,90 samt 4 % Zinsen seit 21.3.2011 zu zahlen, ist nicht verjährt.

3. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, die zweitbeklagte Partei hafte der klagenden Partei für sämtliche Folgen des Unfalles vom 21.3.2011, ist nicht verjährt.

4. Das Klagebegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 0,70 samt 4 % Zinsen seit 21.3.2011 zu zahlen, und es werde festgestellt, die erstbeklagte Partei hafte der klagenden Partei für sämtliche Folgen des Unfalles vom 21.3.2011, wird abgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Der Kläger war von einem Galeristen beauftragt worden, den Aufbau einer Ausstellung eines Künstlers im Geschäftslokal der Erstbeklagten in B* *., ** Straße H, zu beaufsichtigen. Die Zweitbeklagte war von der Erstbeklagten beauftragt, Ausstellungsaufbauten zu koordinieren. Während des Aufstellungsaufbaues am 21.3.2011 stürzte der Kläger durch einen ungesicherten etwa 60 cm breiten Spalt zwischen Innen- und Außenfassade fünf bis sechs Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei schwer.

Gegen die Zweitbeklagte wurde zu * der Staatsanwaltschaft (StA) Wien ein Strafverfahren wegen § 88 Abs 1 und 4 StGB geführt (Einlangen des polizeilichen Abschlussberichtes bei der StA Wien am 28.6.2011).

Vorerst setzte die StA Wien keine Aktivitäten.

Am 18.10.2011 schloss sich der damals durch Dr. * und andere Rechtsanwälte in Wien vertretene Kläger dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an (ON 4 im Strafakt), wobei er - neben einem Begehren auf Feststellung, dass „der (die) Verantwortliche(n)“ ihm für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall haften würden - folgende Ansprüche geltend machte:

Schmerzengeld EUR 14.500,-

  • Unfallbedingte Spesen EUR 250,-

  • Arzt- und Rezeptgebühren EUR 203,20

  • Kosten Muskeltraining EUR 790,-

  • Kosten Brille EUR 360,-

  • Kosten der psychiatrischen Behandlung EUR 3.540,-

EUR 19.643,20

Ab 15.11.2011 wurde von der StA Wien neben der hier Zweitbeklagten wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB gegen Dr. I* J* als zweiten Beschuldigten ermittelt und der Auftrag erteilt, ihn als solchen einzuvernehmen.

Am 20.12.2011 (ON 6 des Strafaktes) regte der Kläger - unter Stellung eines Beweisantrages auf Vernehmung von Mag. K* L* - an, den

„[…] Sachverhalt auch in Bezug auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes durch die C*. D* E* F* GmbH gemäß Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) hin zu prüfen wobei insbesondere die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten […] unter die Verletzung einer verbandsbezogenen Pflicht gemäß § 3 Abs 1 Z 2 VbVG subsumierbar ist.“

Nach Vernehmung des Dr. J* (ON 7 des Strafaktes) als Beschuldigter und des Mag. L* als Zeuge (ON 8 des Strafaktes) wurde das Ermittlungsverfahren gegen Dr. J* am 1.8.2012 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, wovon der Kläger verständigt wurde; gleichzeitig gab die StA Wien weitere Ermittlungsschritte (Zeugenvernehmungen) in Auftrag (ON 9 des Strafaktes).

Am 28.8.2012 ersuchten die Klagevertreter, Zustellungen an den Kläger zu ihren Händen zu bewirken (ON 10 des Strafaktes).

Am 6.11.2012 (ON 11 des Strafaktes) teilte der Kläger der StA Wien mit, man habe ihn

„[…] zuletzt mit Benachrichtigung der [StA] Wien vom 6.8.2012 von der Einstellung des Strafverfahrens (nur) gegen Herrn I* J* in Kenntnis gesetzt. Außerdem liegt dem Einschreiter der polizeiliche Abschlussbericht vom 28.6.2011 vor. Weitere Ermittlungsergebnisse sind dem Einschreiter bis dato nicht bekannt gegeben worden.

Angesichts der langen Verfahrensdauer stellt der Einschreiter den

ANTRAG,

1. auf Mitteilung des aktuellen Ermittlungsstands gegen die Beschuldigte G* bzw gegen die C*. D* E* F* GmbH (gemäß VbVG), insbesondere wann mit einer Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Wien gerechnet werden kann, sowie

2. auf Übersendung einer Aktenabschrift sämtlicher Unterlagen ab 28.6.2011 […].“

Mit Schreiben an die StA Wien vom 24.4.2013 (ON 13 des Strafaktes) machte der Kläger unter Vorlage von Belegen folgende Ansprüche geltend:

Schmerzengeld EUR 14.500,-

  • Unfallbedingte Spesen EUR 250,70

  • Arzt- und Rezeptgebühren EUR 203,20

  • Kosten psychiatrisches Gutachten/Behandlung EUR 2.460,-

  • Rechtsanwaltskosten EUR 6.230,02

EUR 23.643,92

Im selben Schreiben wies er darauf hin, die Haftpflichtversicherung der hier Erstbeklagten habe ihre Einstandspflicht abgelehnt, und es sei die Verantwortung der hier Erstbeklagten nach den VbVG zu prüfen.

Am 5.6.2013 trat die StA Wien gemäß § 203 Abs 1 StPO von der Strafverfolgung der Zweitbeklagten wegen § 88 Abs 1 und 4 StGB unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr und unter der Bedingung der Zahlung von EUR 50,- Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorläufig zurück; eine Verständigung hiervon erging an die Zweitbeklagte und die anzeigende Polizei, vorerst jedoch - entgegen § 208 Abs 3 StPO - nicht an den Kläger. [Nach Ablauf der Probezeit trat in der Folge die StA Wien am 6.6.2014 endgültig von der Strafverfolgung gegen die nunmehrige Zweitbeklagte zurück (offenes VJ-Register)].

Die damaligen Rechtsvertreter des Klägers richteten am 30.1.2014 folgendes Schreiben an die StA Wien (ON 17 des Strafaktes; Hervorhebungen im Original):

„[…]

Die dreijährige Verjährungsfrist für eine gerichtliche Geltendmachung der Schadenersatzansprüche des Einschreiters läuft gemäß § 1489 ABGB grundsätzlich am 21.3.2014 ab. Die Verjährung ist durch den Anschluss an das Strafverfahren zwar unterbrochen, bekanntlich aber nur hinsichtlich jener Personen oder Unternehmen gegen die (noch) konkret ermittelt wird. Für den Einschreiter ist daher von immanenter Wichtigkeit zeitnah darüber informiert zu werden gegen welche potentiellen Schädiger das umseits bezeichnete Strafverfahren nach wie vor läuft. Bis dato wurde dem Einschreiter lediglich mitgeteilt, dass die Ermittlungen gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer des ‚M*‘ Herrn Dr. I* J* eingestellt wurden (nicht aber gegen Frau G* oder gegen die C*. D* E* F* GmbH).

Angesichts allfälliger Verjährungsfolgen stellt der Einschreiter daher den

ANTRAG

1. auf Mitteilung des aktuellen Ermittlungsstands dabei insbesondere um Information, ob das umseits bezeichnet Strafverfahren außer gegen die Beschuldigte G* nach wie vor (auch) konkret gegen die C*. D* E* F* GmbH (gemäß VbVG) läuft und wann mit einer Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Wien gerechnet werden kann, sowie

2. auf Übersendung einer Abschrift sämtlicher Unterlagen ab Datum 22.11.2012 (Letztstand der dem Einschreiter vorliegenden Aktenabschrift) aus dem Akt GZ * zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter.

3. Dies alles möglichst binnen 14 Tagen (spätestens jedoch bis zum 20.2.2014).“

Daraufhin übermittelte die StA Wien am 11.2.2014 an die damaligen Vertreter des Klägers Kopien von zwischenzeitigen Ermittlungsergebnissen sowie zwei Noten: Einerseits erstmals eine Verständigung von der Diversion betreffend die nunmehrige Zweitbeklagte und andererseits eine Mitteilung, wonach gegen die nunmehrige Erstbeklagte „kein Strafverfahren in gegenständlicher Sache anhängig“ sei. Beide Noten wurden den damaligen Vertretern des Klägers am 12.2.2014 zugestellt.

Am 18.3.2014 überreichte der Kläger zu * des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einen von ihm unterfertigten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und Abs 3 ZPO samt Vermögensbekenntnis (ZPForm 1). Er benötige die Verfahrenshilfe, um eine Klage zu erheben. Er führte unter Punkt 6.2. seines Antrages wörtlich aus (Hervorhebung im Original):

Am 21.3.2011 stürzte ich - aufgrund des Alleinverschuldens der C*. D* E* N* GmbH wegen deren Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten - in einen ‚Schacht‘ des ‚D* O* H*‘.

Ich war dort beruflich tätig zur Überwachung der Aufbauarbeiten einiger Kunstwerke.

Normalerweise muss über dem ‚Schacht‘ eine Brücke gelegt werden, sodass die Gefahrenstelle abgesichert ist. Als ich hineinstürzte, war die Brücke nicht auf den Schacht gelegt und ich fiel ca 5-6 m in den Schacht hinein.

Auch die Beleuchtung war etwas unzureichend, weil sich der Vorfall erst am Abend ereignete (ca 21:45 Uhr).

Ich begehre deshalb Schadenersatz und Schmerzengeld. Die vorläufigen Schadenspositionen belaufen sich insgesamt auf EUR 19.643,20 (lt. meinem Anwalt).

Mein Anwalt Mag. P* hat mir vorgeschlagen, den Fall zu übernehmen und deshalb würde ich mir gerne diesen als Anwalt beigeben lassen.

[…]“

Weder das Strafverfahren noch die Zweitbeklagte oder ein Feststellungsbegehren wurden vom Kläger erwähnt.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag am 19.3.2014. Das Erstgericht wies die hiervon durch Übermittlung einer Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses verständigte zuständige Q* jedoch nicht auf den Wunsch des nunmehrigen Klägers die Person des Anwaltes betreffend hin (). Die bescheidmäßige Bestellung der nunmehrigen Klagevertreterin erfolgte am 28.3.2014, wovon diese am 8.4.2014 und der Kläger selbst am 7.4.2014 verständigt wurden (-3).

Der Kläger begehrte mit seiner am 2.5.2014 gerichtsanhängig gewordenen Klage zu * des Erstgerichtes von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die zuletzt im Strafverfahren begehrten EUR 23.643,92 sowie die mit EUR 1.000,- bewertete Feststellung der solidarischen Haftung beider Beklagter. Er brachte zusammengefasst vor, die Gefahrenlage habe die Erstbeklagte geschaffen, während (als deren Verantwortliche) die Zweitbeklagte es unterlassen habe, Absicherungen vorzunehmen. Die Verjährung sei zufolge § 1497 ABGB durch den Privatbeteiligtenanschluss unterbrochen. Die wirtschaftliche Lage des Klägers habe es auch nicht erlaubt, „parallel ein Strafverfahren und ein Zivilverfahren laufen zu lassen“. Die Klage sei rechtzeitig nach Verständigung von der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens erhoben worden. Nach Verständigung von der Diversion habe der Rechtsvertreter des Klägers die Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten um einen Verjährungsverzicht ersucht, was jedoch verweigert worden wäre. Der Verfahrenshilfeantrag sei schon mit den wesentlichen Elementen der Klage ausgestattet gewesen, ihm seien Parteien, betriebener Anspruch, Höhe des Klagebegehrens und Beweismittel sowie ein Antrag auf Klagsstattgebung zu entnehmen gewesen. Dass die Verfahrenshilfe vorerst nicht hinsichtlich der Zweitbeklagten beantragt worden wäre, sei ein Versehen gewesen.

Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und wandten primär Verjährung der Ansprüche des Klägers mit 31.3.2014 ein. Der Privatbeteiligtenanschluss habe die Verjährungsfrist nicht unterbrochen; das Strafverfahren sei auch nicht gegen die Erstbeklagte geführt worden. Die Anfrage um Abgabe eines Verjährungsverzichtes vom 11.3.2014 sei noch am selben Tag telefonisch und danach am 26.3.2014 nochmals schriftlich negativ beantwortet worden. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sei nicht fristwahrend, die Betreibung der Forderung sei nicht gehörig fortgesetzt worden. Es hätten keine Vergleichsverhandlungen stattgefunden. Der Verfahrenshilfeantrag enthalte keine Angaben, welche Ansprüche gestellt werden sollten, und sei daher nicht als Klage zu interpretieren. Es seien auch nicht idente Ansprüche geltend gemacht worden (keine Feststellung sowie EUR 19.643,20 im Verfahrenshilfeantrag gegenüber nunmehr EUR 23.643,92). Es bestehe kein Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Kläger. Die Beklagten seien ihren Pflichten zur Absicherung der Gefahrenquelle sowie allfälligen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen. Der telefonierende und daher unachtsame, grob sorglose Kläger habe den Unfall selbst verursacht; ihn treffe alleiniges Verschulden bzw überwiegendes Mitverschulden. Die Anspruchshöhe werde bestritten. Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten stünden nicht zu. Das Zinsenbegehren werde bestritten. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehle.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren in Ansehung von EUR 17.413,90 sA sowie des Feststellungsbegehrens ab; unter einem fasste es einen Beschluss, mit welchem es das Begehren auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten von EUR 6.230,02 sA zurückwies. Es stellte den eingangs gerafft dargestellten unstrittigen bzw unbekämpft gebliebenen, auf den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigungen ersichtlichen Sachverhalt fest. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung aus, für die Klage gegen die Erstbeklagte käme nur eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch den Verfahrenshilfeantrag in Betracht, weil gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gar nicht geführt worden sei. Nach herrschender Judikatur und überwiegender Lehre habe ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Klage keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, sofern der Antrag nicht ausnahmsweise bereits als (verbesserungsbedürftige und -fähige) Klage angesehen werden könne. Dem folge das Erstgericht, weil angesichts der ohnedies dreijährigen Frist für eine Klage ein relevantes Rechtsschutzdefizit auch für eine vermögenslose Person nicht erkennbar sei. Im vorliegenden Fall komme dazu, dass der Kläger ohnedies als Privatbeteiligter im Ermittlungsverfahren bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, der ohne weiteres noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Klage verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe hätte einbringen können. Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag sei nicht als verbesserungsbedürftige Klage anzusehen. Er enthalte lediglich Angaben, die für die Prüfung der Bedürftigkeit und den Ausschluss der Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klage erforderlich seien, sowie die ausdrückliche Erklärung, die Verfahrenshilfe zu benötigen, „um eine Klage zu erheben“, was ganz eindeutig auf eine in die Zukunft gerichtete Absicht zur Klagsführung verweise. Ein innerhalb der Verjährungsfrist gestelltes Ersuchen um einen Verjährungsverzicht sei kein Unterbrechungsgrund. Die Ansprüche gegen die Erstbeklagte seien daher bei Einbringung der Klage bereits verjährt gewesen.

Gegenüber der Zweitbeklagten (hinsichtlich welcher kein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei) komme es allein darauf an, ob die Klage nach der Mitteilung vom Rücktritt von der Strafverfolgung binnen angemessener Frist eingebracht worden sei. Die Erhebung einer Zivilklage nach Beendigung des Strafverfahrens wäre als Fortsetzung der gerichtlichen Anspruchsverfolgung anzusehen. Nicht anzulasten sei dem Kläger eine Verletzung seiner Nachforschungspflicht im Ermittlungsverfahren, weil er sich ein dreiviertel Jahr nach seinem letzten Schriftsatz ohnedies nach dem Verfahrensstand erkundigt habe, worauf ihm dann auch der Rücktritt von der Strafverfolgung mitgeteilt worden sei. Es sei daher erst diese Mitteilung vom 11.2.2014 der maßgebliche Zeitpunkt, ab dem der Kläger habe tätig werden müssen. Nach der Judikatur hänge die Frage, was als angemessene Frist für eine gehörige Fortsetzung der Anspruchsverfolgung anzusehen sei, ganz entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab, nämlich davon, aus welchen Gründen ein weiteres Betreiben des Anspruches zunächst unterblieben sei. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ermittlungsverfahren seine Ansprüche bereits genau beschrieben, beziffert und mit Urkunden belegt. Es habe keinen Grund gegeben, diesen Schriftsatz nicht umgehend im Zivilverfahren als Klage einzubringen, was sogar noch problemlos innerhalb der ursprünglichen Verjährungsfrist (bis 21.3.2014) ohne „Inanspruchnahme“ der Verjährungsunterbrechung durch den Privatbeteiligtenanschluss möglich gewesen wäre. Dass dem Kläger erst am 8.4.2014 (aber eben nicht für eine Klage gegen die Zweitbeklagte) eine Verfahrenshelferin bestellt worden sei und sich diese (bzw deren Substitut) erst mit der Sache habe vertraut machen müssen, vermöge das Zuwarten mit der Klage bis nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist bzw über einen Zeitraum von fast drei Monaten nach der Mitteilung vom Rücktritt von der Strafverfolgung nicht zu rechtfertigen. Es seien daher auch die Ansprüche gegen die Zweitbeklagte bei Erhebung der Klage bereits verjährt gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass „die Einbringung der Klage als rechtzeitig qualifiziert“ werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass nur die Abweisung von EUR 17.413,90 sA und des Feststellungsbegehrens berufungsgegenständlich ist; unangefochten blieb dagegen der Beschluss auf Zurückweisung eines Begehrens von EUR 6.320,02. Das Berufungsinteresse beläuft sich daher auf EUR 18.413,90.

Der Berufungswerber führt zusammengefasst ins Treffen, ihm als juristischen Laien sei nicht erkennbar gewesen, gegen wen eine strafrechtliche Untersuchung laufe und ob diese nicht gegen eine andere Person ausgedehnt werde, deshalb, treffe ihn kein Verschulden, wenn es zu einer Verjährung komme. Das „Bewusstsein des Klägers hinsichtlich einer Unterbrechung der Verjährung“ beziehe sich auf beide Beklagte. Der Verfahrenshilfeantrag habe alle Elemente einer - allenfalls zu verbessernden - Klage aufgewiesen. Der Sachverhalt sei so komplex gewesen, dass auch die StA Wien fast drei Jahre gebraucht habe, bis es zur Einstellung des Verfahrens gekommen sei. Der mittellose Kläger habe kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist alleine und ohne rechtliche Anleitung einen Verfahrenshilfeantrag einbringen müssen. Auch bei Einbringung sei dem Kläger nicht mitgeteilt und er sei vom Gericht nicht aufgeklärt worden, dass er sofort eine Klage einzubringen habe, weil Verjährung drohe. Hätte der Kläger gewusst, dass der Antrag die Verjährung nicht unterbreche, hätte er eine Klage in Auftrag gegeben. Der Eintritt der Verjährung sei nicht vorwerfbar. Überdies sei der Kläger lediglich im Strafverfahren vertreten gewesen. Danach sei dieses Vollmachtsverhältnis beendet gewesen, lediglich freundschaftshalber sei ein anderer Rechtsanwalt sodann an die Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten herangetreten, „zu diesem Zeitpunkt gab es keine Vertretungstätigkeit“.

Hierzu wurde erwogen:

Aktenkundiges und festgestelltes Faktum ist, dass gegen die Erstbeklagte kein Strafverfahren geführt wurde, sodass es sie betreffend zu keiner Unterbrechung der Verjährung durch einen Privatbeteiligtenanschluss gekommen ist (RIS-Justiz RS0034935); auch der Anschluss im Verfahren gegen ein für einen Rechtsträger handelndes Organ unterbricht die Verjährung für Ansprüche gegen den Rechtsträger nicht (4 Ob 193/12d).

Grundsätzlich unterbricht auch ein (ohne Konkretisierung des Begehrens gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht den Lauf der Verjährung (RIS-Justiz RS0034588; RS0034826 [T2, T3]). Eingaben jedoch, die neben dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lassen, sodass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, sind nach der Rechtsprechung bereits als verbesserungsfähige Klagen zu beurteilen; in einem derartigen Fall wird die Verjährung bereits im Zeitpunkt des Einlangens des Verfahrenshilfeantrages unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage nach Verfahrenshilfebewilligung unverzüglich (wieder) – formgerecht - eingebracht wird (1 Ob 65/14m mwN; RIS-Justiz RS0034695 [T3], RS0034875).

Vor diesem Hintergrund sind die oben auf Seite 6 dieses Urteiles wiedergegebenen Darlegungen des Klägers als hinreichende Angaben zu Sachverhalt und Begehren anzusehen, zumal nach der forensischen Erfahrung gelegentlich auch bei anwaltlichen Schriftsätzen einzelne Begehren nicht in ausreichender und somit verbesserungsbedürftiger Weise substanziiert werden; umso mehr genügen die zitierten Darlegungen eines unvertretenen juristischen Laien den von der Rechtsprechung aufgestellten Kiriterien für eine Unterbrechung der Verjährung. Dem Umstand, dass der Kläger das im ZPForm 1 vorgegebene Feld ankreuzte, er benötige die Verfahrenshilfe, „um eine Klage zu erheben“, kommt daneben keine maßgebende Bedeutung zu.

Das Leistungsbegehren ist zwar nicht aufgeschlüsselt, es ist jedoch aus Summe und Zusammenhalt erkennbar, dass der unvertretene Kläger damit auf die Positionen gemäß dem ursprünglichen Privatbeteiligtenanschluss abstellte, somit (siehe oben Seite 3 dieses Urteiles) EUR 14.500,- Schmerzengeld, EUR 250,- unfallbedingte Spesen, EUR 203,20 Arzt- und Rezeptgebühren, EUR 790,- Kosten Muskeltraining, EUR 360,- Kosten Brille und EUR 3.540,- an Kosten psychiatrischer Behandlung. In seiner (dem im Strafverfahren modifizierten Begehren [oben Seite 4] gleichlautenden) Klage ließ er die Positionen Muskeltraining und Brille zur Gänze sowie psychiatrische Behandlung im Umfang von EUR 1.080,- fallen, und begehrte aus dem Titel Spesen um EUR 0,70 mehr als im Verfahrenshilfeantrag. Unter Außerachtlassung dieser EUR 0,70 und angesichts der unangefochten gebliebenen Zurückweisung der vorprozessualen Anwaltskosten verblieben in der Klage EUR 17.413,20, welche als mit dem erkennbar bereits im Verfahrenshilfeantrag Begehrten deckungsgleich und daher als nicht verjährt anzusehen sind.

Eine Unterbrechung tritt aber nur in dem Umfang ein, in welchem Ansprüche konkret geltend gemacht wurden (2 Ob 271/00t; vgl RIS-Justiz RS0115181, RS0115182, RS0041512); das nicht im Verfahrenshilfeantrag angeführte Feststellungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten wurde erstmals mit der Klage geltend gemacht.

Dieses Feststellungsbegehren und das EUR 230,- übersteigende Spesenbegehren sind daher verjährt; die Klagsabweisung durch das Erstgericht ist in diesem Umfang zu Recht erfolgt. Im Übrigen sind die Ansprüche des Klägers nicht verjährt, was mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO auszusprechen war.

Gegen die Zweitbeklagte hatte der Kläger bereits im Strafverfahren jene Beträge geltend gemacht (oben Seite 4 dieses Urteiles), welche in der Folge auch Gegenstand der Klage wurden. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat die gleichen rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 1497 ABGB wie eine Klage (RIS-Justiz RS0034631). Dies bedeutet aber, dass hier - wie auch sonst - die Unterbrechungswirkung einer Klageerhebung nur insoweit über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus anhält, als die Klage „gehörig fortgesetzt“ wird (§ 1497 ABGB), also innerhalb angemessener Frist nach der Beendigung des Strafverfahrens eine Zivilklage erhoben wird (RIS-Justiz RS0034528), ansonsten die Unterbrechungswirkung nachträglich wegfällt (vgl RIS-Justiz RS0034561). Ob eine gehörige Fortsetzung vorliegt, richtet sich generell danach, ob dem Verhalten der Partei unter den Umständen des Einzelfalles der nötige Ernst zur Erreichung des Prozesszieles entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0034805; Dehn in KBB4 § 1497 ABGB Rz 11 mwN). Grundsätzlich kommt es nicht auf die Dauer, sondern auf die Gründe der Untätigkeit an; für die Unterlassung der zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte müssen stichhältige (triftige) Gründe gegeben sein (6 Ob 252/99y); maßgebend ist, ob das Verhalten des Klägers den Schluss auf sein mangelndes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 863 ABGB zulässt; unter diesem Gesichtspunkte kommt es auch auf die Dauer der Untätigkeit des Klägers an (RIS-Justiz RS0034710 [T4]). Je länger die Untätigkeit ist, desto gewichtiger müssen die Gründe dafür sein; dagegen kommt bei nur kurzfristiger Untätigkeit des Klägers unter Umständen selbst dann, wenn dafür Gründe fehlen oder nicht ins Treffen geführt werden, für sich allein noch nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen sei (RIS-Justiz RS0034710 [T17]). Zudem ist die Untätigkeit nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt (RIS-Justiz RS0034710 [T25]).

Im vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob angesichts der Mitteilung von der Diversion am 12.2.2014 eine gehörige Fortsetzung der Anspruchsbetreibung vorliegt, indem sechs Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist mit 21.3.2014, am 2.5.2014 Klage erhoben wurde. Auch hier vermag sich das Berufungsgericht der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles durch das Erstgericht im Ergebnis nicht anzuschließen, ist doch der Rechtsprechung zu entnehmen, dass im Allgemeinen ein dreimonatiges Ruhen des Verfahrens ebenso wenig schaden wird wie grundsätzlich eine Verfahrensfortsetzung zwei oder zweieinhalb, ja sogar sechs (3 Ob 110/11i) Monate danach; sehr wohl als schädlich erachtet wurde dagegen in anderen Fallkonstellationen etwa das Verstreichen von schon vier Monaten oder mehr (M. Bydlinski in Rummel³ § 1497 ABGB Rz 10 mwN). Konkret in Bezug auf die Verfahrensfortsetzung nach Beendigung des Strafverfahrens wurde judiziert, dass ein Jahr des Zuwartens zu lang wäre (RIS-Justiz RS0034528), fünfeinhalb Monate bei schwieriger Beweislage jedoch nicht (RIS-Justiz RS0034528 [T2]), ebenso wenig etwa eine Fortsetzung drei Monate nach Zustellung eines präjudiziellen Vorurteiles (RIS-Justiz RS0034528 [T6]; M. Bydlinski aaO Rz 11).

Im vorliegenden Fall, in dem das relevante „Zuwarten“ nach dem Ende der Verjährungsfrist 21.3.2014 sechs Wochen dauerte, darf zudem nicht übersehen werden, dass eine zusätzliche Verzögerung wohl dadurch entstand, dass das Erstgericht die Q* nicht über den Wunsch des Klägers informierte, den schon bisher mit der Sache befassten Anwalt zum Verfahrenshelfer zu bestimmen. Diese Verzögerung wäre grundsätzlich nicht dem Kläger anzulasten, jedenfalls kann aus dieser zeitlichen Abfolge kein zu seinen Lasten gehender Schluss gezogen werden (vgl 6 Ob 507/87). Dass der Kläger in seinem Verfahrenshilfeantrag nur die Erstbeklagte, nicht aber die Zweitbeklagte nannte, lässt für sich genommen ebenfalls keinen hinreichenden Schluss auf fehlenden Ernst zur Erreichung des Prozesszieles zu, zumal keine Gründe ersichtlich sind, aus denen sich eine vom Kläger angestellte inhaltliche Differenzierung zwischen den beiden Beklagten ableiten ließe. Auch hier ist zudem als objektiver Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen, dass nicht nur der Kläger als juristischer Laie, sondern auch die Verfahrenshelferin dem Umstand keine Bedeutung beimaß, dass die Verfahrenshilfe nur für das Verfahren gegen die Erstbeklagte beantragt und bewilligt worden war; immerhin wurde aber in der Folge gleichzeitig gegen beide Beklagte eine mit dem Standpunkt im Strafverfahren inhaltlich idente Klage erhoben. Insgesamt ist nach Einschätzung des Berufungsgerichtes nicht der Schluss zu ziehen, aus dem Verfahrenshilfeantrag nur gegenüber der Erstbeklagten (welcher wie dargelegt zur Vermeidung der Verjährung ihr gegenüber letztlich unerlässlich war) wäre in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine die Unterbrechungswirkung beseitigende Aufgabe der Prozessverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten abzuleiten.

Auch gegenüber der Zweitbeklagten war daher in Form eines Zwischenurteiles nach § 393a ZPO auszusprechen, dass (alle) gegen sie geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt sind.

Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 4, § 393 Abs 4, § 393a letzter Satz ZPO.

Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes war zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst ein Andauern von physischen wie psychischen Beeinträchtigungen ebenso behauptete wie chronische Leidenszustände sowie eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit. Die Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 1.000,-- erschien daher als deutlich zu niedrig gegriffen und war als mit EUR 13.000,-- übersteigend anzunehmen. Insgesamt überstieg daher der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil im hier vorliegenden Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war (RIS-Justiz RS0034805).

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