OLG Wien 8Ra14/25z

8Ra14/25zOberlandesgericht31.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 8Ra14/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00014.25Z.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, *, vertreten durch Mag. Christopher David, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Karin Gmeiner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 05.12.2024, **-31, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.333,50 (darin EUR 222,25 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Protokollarklage vom 16.04.2024 (ON 1) ficht die Klägerin die Kündigung ihres Dienstverhältnisses zur Beklagten gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG als sozialwidrig und wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Weltanschauung gemäß den §§ 17 Abs 1 Z 7 und 26 Abs 7 GlBG an.

Zur Diskriminierung nach dem GlBG führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie vor ihrer Kündigung als Lektorin bzw Redakteurin bei der Beklagten angestellt gewesen sei. Zum Jahreswechsel 2023/2024 hätten sie das Aufklärungsbuch einer ukrainischen Autorin (C*) veröffentlicht. Kurz vor ihrer Kündigung habe es einen Zwischenfall mit der ukrainischen Schriftstellerin bei einer Veranstaltung des gemeinnützigen Kulturvereins „D*“ gegeben. Es sei ihr ihr Buch, das bei der Beklagten erschienen sei, entrissen worden, und es sei zu einem Konflikt gekommen. Das von der Autorin über den Vorfall veröffentlichte Gedächtnisprotokoll habe die Klägerin im Rahmen des Newsletters der Beklagten auch veröffentlicht und sich damit mit der ukrainischen Schriftstellerin solidarisiert. In weiterer Folge habe es eine Klagsdrohung des D* gegen die Autorin und gegen die Beklagte gegeben. Daraufhin seien Beiträge von der Webseite der Beklagten gelöscht und ihr mit Einschreiben die Kündigung ausgesprochen worden. Sie sei der Ansicht, dass sie gekündigt worden sei, weil sie sich mit der Autorin C* solidarisiert habe.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 gab die Klägerin bekannt, dass sie nunmehr durch Mag. Christopher David, Rechtsanwalt in Wien, vertreten werde.

In der vorbereitenden Tagsatzung vom 06.06.2024 brachte die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin keinen weiteren Grund für ihre Kündigungsanfechtung vor. Der Klägerin wurde vom Erstgericht in dieser Tagsatzung beschlussmäßig aufgetragen, binnen drei Wochen einen Schriftsatz einzubringen, in dem unter anderem ein Vorbringen zur Untermauerung ihres Vorbringens zu erstatten sei, dass die Kündigung wegen der Weltanschauung der Klägerin erfolgt sei. Der Beklagten wurde beschlussmäßig die Möglichkeit eingeräumt, binnen weiterer drei Wochen auf den Schriftsatz der Klägerin zu replizieren.

Im aufgetragenen Schriftsatz vom 27.06.2024 (ON 12) konkretisierte die Klägerin ihr Vorbringen zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit und zur Diskriminierung wegen Weltanschauung. In diesem Schriftsatz brachte sie unter anderem auch vor, dass sie mit dem ehemaligen Sekretär der Beklagten, Dr. E*, verheiratet sei und mit diesem in ehelicher Gemeinschaft lebe. Die Beklagte habe diesen aus denselben diskriminierenden Gründen seiner Funktion enthoben, die auch der Kündigung der Klägerin zugrunde gelegen seien, dies gleichzeitig mit der Kündigung der Klägerin. Dr. E* gehe ebenfalls gegen die Beendigung seiner Funktion gerichtlich vor (vgl ON 12, Seite 3). Dr. E* sei arbeitsrechtlich der Vorgesetzte der Klägerin bei der Beklagten gewesen. Sie habe stets im Einvernehmen mit diesem und gemäß dessen Weisungen gehandelt. Dr. E* sei Hauptgründer, das einzige noch lebende Gründungsmitglied der Beklagten und einziger Überlebender des Proponentenkomitees der Beklagten. Er sei sehr maßgeblich an deren Gründung im Jahr 1983 und an deren inhaltlicher Ausrichtung beteiligt gewesen (dazu siehe ON 12, Seite 7f).

Die Beklagte replizierte mit Schriftsatz vom 17.07.2024 (ON 13) auf den Schriftsatz der Klägerin ON 12. Die Beklagte brachte darin unter anderem vor, dass Dr. E* der Sekretär des Vorstands der Beklagten und diesem gegenüber verantwortlich gewesen sei. Vorgesetzter der Klägerin sei ausschließlich der Vorstand der Beklagten gewesen. Auch Dr. E*, als Sekretär der Beklagten, sei es nicht oblegen, gegen die Beklagte oder den Vorstand der Beklagten zu handeln. Wünsche, Anregungen und vor allem auch Weisungen des Vorstands der Beklagten seien auch von Dr. E* als Sekretär der Beklagten zu befolgen gewesen. Der Vorstand der Beklagten, als verantwortliches und haftendes Organ der Beklagten habe Weisungen erteilt, die nicht befolgt worden seien. Die Klägerin und ihr Ehemann Dr. E* hätten für die Beklagte schädliches Verhalten gesetzt. Die Klägerin und ihr Ehemann Dr. E* sähen sich als Eigentümer der Beklagten und vermeinten daher, entgegen dem Vorstand der Beklagten agieren zu können und auch das Eigentum der Beklagten vorzuenthalten. Die Klägerin und ihr Ehemann seien offenbar in einer Dynamik gefangen, aus der sie keinen anderen Ausweg sähen, als wild um sich zu schlagen und alle, die sie in ihren festgefahrenen Ansichten und deren Verbreitung nicht voll unterstützen, massiv zu beschädigen. Kein Vorstandsmitglied der Beklagten habe nur den Anschein erweckt, den Werten der Beklagten nicht zu folgen. Die Klägerin versuche durch ihre Ausführungen sich selbst und ihren Ehemann zu erhöhen und ihre Klage mit abwegigen Unterstellungen zu rechtfertigen. Die Klägerin vermenge ihre Tätigkeiten bei der Beklagten mit jenen ihres Ehemanns Dr. E*. Die Beklagte habe wahrgenommen, dass Dr. E* auf seiner neuen Webseite eine „**“ veröffentlicht und damit eine weitere Rechtswidrigkeit begangen habe, weil dadurch das Urheberrecht der Beklagten verletzt werde und auch allenfalls wettbewerbsrechtliche Verletzungen vorlägen (näheres dazu siehe ON 13, Seite 5ff). In der Tagsatzung vom 03.10.2024 stützte die Klägerin ihre Kündigungsanfechtung erstmals auch darauf, „dass die Kündigung diskriminierend aufgrund des Geschlechts der Klägerin und des Familienstandes erfolgt sei“. Die Klägerin sei nämlich deswegen gekündigt worden, weil sie die Ehefrau von Dr. E* sei. Sie sei nur als unselbständiges Anhängsel von Dr. E* behandelt worden, also als eine Person, die quasi nicht eigenständig zu behandeln sei, sondern nur als Ehefrau des ehemaligen Sekretärs. Damit liege eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und wegen des Familienstandes vor. Auf Nachfrage brachte der Klagevertreter vor, dass die Diskriminierung wegen des Familienstandes eine Unterart der Diskriminierung des Geschlechts sei.

Die Klägerin beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der Klagsfrist“ mit der Begründung, dass sie nicht gewusst habe, dass eine Klage mit diesem Diskriminierungstatbestand möglich sei und dass dafür eine Frist von zwei Wochen ab der Kündigung einzuhalten wäre. Die Klägerin sei rechtsunkundig und das habe ihr niemand gesagt. Sie habe dies erstmals vorgestern erfahren, anlässlich einer anwaltlichen Beratung des Dr. E*, der auch zugegen gewesen sei. Auch dem Klagevertreter gegenüber habe sie das Thema erstmals jetzt zur Sprache gebracht. Deswegen sei die Frist zur Wiedereinsetzung auch nicht abgelaufen.

Als Bescheinigung dafür bot die Klägerin ihre Einvernahme und die Einvernahme des Zeugen Dr. E* an (vgl ON 16.2, Seite 13).

Die Beklagte beantragte die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Verspätung und die Zurückweisung des Vorbringens im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts/des Familienstands. Die Klägerin habe sicherlich bereits mehrfach Kontakt mit dem Klagevertreter gehabt. Schon seit Monaten hätte es Gelegenheit gegeben, die Klägerin über diesen Diskriminierungstatbestand aufzuklären (vgl ON 16.2, Seite 14).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den „Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Klage nach dem Gleichbehandlungsgesetz wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts/Familienstands“ zurück. Außerdem sprach es aus, dass „das diesbezügliche Vorbringen zurückgewiesen wird“.

Das Erstgericht fällte seinen Beschluss ohne Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens.

In der Beschlussbegründung gab das Erstgericht zusammengefasst den Verlauf des Verfahrens wieder. Außerdem führte es aus, dass nach § 29 Abs 1a GlBG eine Kündigung binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten sei. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist sei unzulässig und eine Klagsänderung durch Geltendmachung eines neuen Anfechtungsgrundes ausgeschlossen. Auf den Seiten 3 bis 6 oben des angefochtenen Beschlusses gab das Erstgericht die wesentliche Rechtslage zu dem Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 146ff ZPO - unter Anführung zutreffender Literatur- und Judikaturzitate - richtig wieder. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

Daraus hervorzuheben sind die erstgerichtlichen Ausführungen, wonach die 14-tägige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 148 Abs 2 ZPO mit dem Tag beginne, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursacht habe, weggefallen sei. Die Frist beginne bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei zureichende Kenntnis des Sachverhalts erlangt habe, nicht erst wenn sie die Bescheinigungsmittel für den Wiedereinsetzungsantrag zur Hand habe. Diese Frist beginne bei Fristversäumung durch einen Irrtum mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterlassen worden sei. Gegenständlich liege kein unvorhergesehenes Ereignis vor bzw. wäre die Aufklärung eines allfälligen (Rechts-)Irrtums früher möglich gewesen. Schon dem Vorbringen nach liege kein Wiedereinsetzungsgrund vor. Die Klägerin hätte bereits bei der Klagserzählung anlässlich der Protokollarklage im April 2024 in ihrer Angehörigenschaft zu Dr. E* einen Anfechtungstatbestand geltend machen können, spätestens aber in der ersten Verhandlung. Alle vorbringensbegründenden Umstände seien von Anfang an am Tisch gelegen. Ein Nachschießen von Kündigungsgründen im Oktober 2024 sei nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zur Mängelrüge:

1. Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des „Rekursverfahrens“ rügt. Dabei handelt es sich aber um ein offenbares Versehen der Klägerin. Es ist offensichtlich davon auszugehen, dass sie eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens rügt.

2. Die Mängelrüge der Klägerin lässt sich dahin zusammenfassen, dass sie eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin erblickt, dass das Erstgericht kein Bescheinigungsverfahren mit den von ihr beantragten Bescheinigungsmitteln, nämlich hinsichtlich ihrer Einvernahme und des Zeugen Dr. E*, durchgeführt habe. Zusätzlich steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass der angefochtene Beschluss grob mangelhaft begründet sei, weil das Erstgericht nicht ausführe, aus welchen Überlegungen es den im Beschluss angeführten Sachverhalt annehme.

3. Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.

3.1. Wie zur Rechtsrüge der Klägerin noch näher dargelegt wird, ist bereits ausgehend vom Vorbringen der Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag und der vom Erstgericht zum Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146ff ZPO richtig dargelegten Rechtslage der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zu beurteilen. Die Klägerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag nämlich erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 148 Abs 2 ZPO gestellt.

3.2. Im Falle eines - bereits ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - verspäteten Wiedereinsetzungsantrags stellt die von der Rekurswerberin vermisste Aufnahme der von ihr beantragten Bescheinigungsmittel aus rechtlichen Gründen keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens dar.

3. 3 Auch die von der Klägerin weiters gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund angeblicher mangelhafter Begründung des angefochtenen Beschlusses liegt nicht vor. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich ausreichend deutlich entnehmen, aufgrund welcher rechtlichen Überlegungen das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat.

Zur Rechtsrüge:

1. Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, dass ihr keine auffallende Sorglosigkeit insofern unterstellt werden könne, dass sie weder dem Erstgericht anlässlich der Protokollarklage noch ihrem Klagevertreter vor dem 03.10.2024 mitgeteilt habe, dass ihre Kündigung auch wegen ihres Geschlechts/Familienstands erfolgt sei. Die Regelungen des GlBG stellten juristisches Spezialwissen dar. Das Erstgericht (bei der Klagsprotokollierung) und der Klagevertreter verfügten zwar über das erforderliche juristische Spezialwissen, hätten jedoch mangels jeglicher Information durch die Klägerin in diese Richtung keinerlei Anhaltspunkte gehabt, die Kündigung auch auf dieses Motiv zu stützen. Die Klägerin hätte bis zum 01.10.2024 ihre Kündigung nur dadurch motiviert gesehen, dass sie eine andere Weltanschauung als die Beklagte vertrete und sie sich aus diesem Grund mit der ukrainischen Autorin C* solidarisiert habe. Erst nach der Aussage des Zeugen Dr. F* (wonach sinngemäß die Klägerin aufgrund ihrer Ehe mit Dr. E* eine Position eingenommen habe, die ihr nicht zugestanden sei) habe es ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die gerichtliche Geltendmachung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts/Familienstands gegeben.

2. Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass – wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat (und von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird) - gemäß § 29 Abs 1a GlBG die gegenständliche Kündigung des Dienstverhältnisses von der Klägerin binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang gerichtlich anzufechten gewesen wäre.

2.2. Bei dieser 14-tägigen Anfechtungsfrist handelt es sich um eine prozessuale Frist (vgl Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 [2021] § 29 Rz 5 mwN [Stand 01.01.2021, rdb.at]; David, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Kündigungsanfechtung, DRdA 2007, 156 [157]). Daraus folgt unter anderem, dass gegen die Versäumung der Frist des § 29 Abs 1a GlBG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den § 146ff ZPO zulässig ist (vgl David aaO 157; 9 ObA 81/05k uva).

2.3. Die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist ist – auch noch im Rechtsmittelverfahren – von Amts wegen wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0036632).

2.4. Die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, das die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden (§ 148 Abs 2 ZPO). Sie ist eine Notfrist (§ 128 Abs 1 ZPO).

2.5. Der Wiedereinsetzungswerber hat den Tag zu bescheinigen, an dem das Hindernis weggefallen ist, weil der die Wiedereinsetzungsfrist auslösende Tag des Wegfalls des die Versäumung verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist, wie etwa das den Ablauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis (RIS-Justiz RS0036627).

2.6. Der Wegfall des hindernden Ereignisses ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die in § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Für den Beginn des Fristenlaufs kann nicht bloß darauf abgestellt werden, wann für die Partei das Hindernis tatsächlich aufgehört hat (10 ObS 59/08m ua).

2.7. Begehrt die Partei die Wiedereinsetzung wegen eines Irrtums, so fällt das Hindernis nicht erst dann weg, wenn sie den Irrtum tatsächlich aufgeklärt hat, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grad des Versehens unterblieben ist (RIS-Justiz RS0036742; 10 ObS 59/08m mwN).

2.8. Die Frist beginnt somit nicht nur mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses zu laufen, also etwa mit Wegfall des Irrtums, sondern etwa bereits mit einer allenfalls schon bestehenden, vom Wiedereinsetzungswerber jedoch tatsächlich nicht ausgeschöpften Möglichkeit des Wegfalls (RIS-Justiz RS0036742, RS0036608; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 148 – 149 ZPO Rz 8 mwN).

2.9. Das Verhalten und das Verschulden des Klagevertreters sind der Klägerin im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0111777 ua). Dabei ist an einen beruflich rechtskundigen Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl RIS-Justiz RS0036784). Rechtsanwälte sind am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (vgl RIS-Justiz RS0036784 [T4]).

2.10. Der Wiedereinsetzungswerber und sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Sie dürfen somit die im Verkehr mit Gerichten oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben (RIS-Justiz RS0036800).

2.11. Wie bereits das Erstgericht zutreffend aufgezeigt hat, kann sich der Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens auch erst durch das Zusammenspiel des Verhaltens der Partei und der ihr zuzurechnenden Personen ergeben. Schon zu Beginn eines Vertretungsverhältnisses muss der Rechtsanwalt gewissenhaft den Stand des Verfahrens, in dem er die Vertretung übernimmt, erheben. Es gehört daher etwa auch bei Zugang eines Verfahrenshilfebescheids zu den wichtigsten Aufgaben des bestellten Vertreters, sich umgehend über den bisherigen Verfahrensstand und die erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten (vgl Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 146 Rz 19 und 28 mwN [Stand 09.10.2023, rdb.at]).

2.12. Bereits aus der oben referierten Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass spätestens im Zeitpunkt der Verfassung des aufgetragenen Schriftsatzes der Klägerin vom 27.06.2024 für die Klägerin und ihren Rechtsvertreter das Verhältnis der Klägerin zu Dr. E* sowohl in privater als auch beruflicher Hinsicht ein Thema war. Außerdem brachte die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 27.06.2024 unter anderem vor, dass ihr Ehemann Dr. E* arbeitsrechtlich ihr Vorgesetzter bei der Beklagten gewesen sei, sie stets im Einvernehmen mit diesem und gemäß dessen Weisungen gehandelt habe und sie seit Herbst 2023 eine ungerecht ablehnende Haltung mancher Mitarbeiter:innen gegenüber ihr und ihrem Mann registriert habe. Die Klägerin erstattete in diesem Schriftsatz auch ein Vorbringen zur Enthebung des Dr. E* aus dessen Funktion als Sekretär der Beklagten, wobei sie sogar explizit ausführte, dass die für ihre Kündigung verantwortlichen Entscheidungsträger der Beklagten Dr. E* und die Klägerin als ideologische Einheit betrachtet hätten. Auch die gegenüber Dr. E* erhobenen Anschuldigungen der Beklagten seien wahrheitswidrig und aus der Luft gegriffen.

2.13. Bereits aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 27.06.2024 (ON 12) ergibt sich somit, dass nach ihrer Auffassung eine enge Verknüpfung ihrer Kündigung mit der Enthebung ihres Ehegatten Dr. E* aus dessen Funktion als Sekretär der Beklagten gegeben war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Klagevertreter ausreichende Hinweise dafür, um den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag stellen zu können. Von einem am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messenden Rechtsanwalt wäre somit spätestens im Zeitpunkt der Erstattung des Schriftsatzes vom 27.06.2024 der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag zu stellen gewesen. Dieser Sorgfaltsverstoß des Klagevertreters stellt nicht bloß einen minderen Grad des Versehens im Sinn des § 146 Abs 1 ZPO dar.

2.14. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass nach Auffassung des Rekurssenates bereits vor dem 27.06.2024 vom Klagevertreter zu verlangen gewesen wäre, mit der Klägerin eine umfassende Informationsaufnahme vorzunehmen, im Zuge derer sich diese zusätzlichen Informationen betreffend den Ehegatten der Klägerin, Dr. E*, wie im Schriftsatz vom 27.06.2024 vorgetragen, offenkundig ergeben hätten. Der Umstand, dass eine solche umfassende Informationsaufnahme vorliegendenfalls unterblieben ist, stellt ebenfalls nicht bloß einen minderen Grad des Versehens im Sinn des § 146 Abs 1 ZPO dar, weil eine gewissenhafte Informationsaufnahme beim Mandanten eine Kernaufgabe eines Rechtsanwalts darstellt.

2.15. Klarstellend ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der genaue Zeitpunkt des Beginns der Wiedereinsetzungsfrist vom Rekursgericht nicht bestimmt werden kann, der Rekurswerberin nicht zum Vorteil gereicht, weil ein nicht aktenkundiger Beginn der Wiedereinsetzungsfrist von der Antragstellerin zu bescheinigen ist (RIS-Justiz RS0036627). Der Wiedereinsetzungswerber hat nämlich den Tag zu bescheinigen, an dem das Hindernis weggefallen ist, weil der die Wiedereinsetzungsfrist auslösende Tag des Wegfalls des die Versäumung verursachenden Hindernisses nicht von vornherein mit jener Eindeutigkeit festzulegen ist (RIS-Justiz RS0036627 [T1]; 10 Ob 59/08m).

3. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Rekurs der Klägerin nicht berechtigt ist, weil der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit sonstigen Argumenten, die gegen eine Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin sprechen, hat damit mangels rechtlicher Relevanz zu unterbleiben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 154 ZPO. Die Klägerin hat demzufolge der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.

5. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Gegen die Bestätigung der Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0105605; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 153 ZPO Rz 4 mwN).

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