OLG Wien 11R43/25m

11R43/25mOberlandesgericht31.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 11R43/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01100R00043.25M.0331.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Zwettler-Scheruga in der beim Bezirksgericht ** geführten Rechtssache ** der klagenden Partei A* B*, geboren am **, , vertreten durch Mag. Patrick Kleinbauer, Rechtsanwalt in Gänserndorf, beigegeben zur Verfahrenshilfe, wider die beklagte Partei Ing. C B, geboren **, *, wegen Rechnungslegung, Eidesleistung und Zahlung (Stufenklage; Gesamtstreitwert EUR 20.000), hier wegen Ablehnung der Vorsteherin des Bezirksgerichts ** HR Mag. D, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den im Ablehnungsverfahren gefassten Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Jänner 2025, GZ: **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, gestützt auf dessen nacheheliche Unterhaltspflicht, Rechnungslegung durch Vorlage der Bescheide bzw Bezugsinformationen des Pensionsversicherungsträgers für die Jahre 2022, 2023 und 2024 und Eidesleistung (Spruchpunkt 1.) sowie die Zahlung des – noch nicht bezifferten - Unterhalts sowie des Unterhaltsrückstandes (Spruchpunkt 2.). Hilfsweise begehrt sie den Zuspruch von EUR 42.702,60 samt Zinsen; weiters hilfsweise EUR 8.509,71 an Unterhaltsrückstand samt gestaffelter Zinsen und EUR 923,87 an monatlichem Unterhalt ab 1.1.2025.

In der Tagsatzung vom 20.12.2024 teilte die Verhandlungsrichterin mit, dass sie sowohl das damalige Unterhaltsverfahren, als auch das Aufteilungsverfahren geführt und noch in Erinnerung habe, dass vom Beklagten als Voraussetzung für die Zustimmung zum Vergleich im Aufteilungsverfahren genannt worden sei, dass die Klägerin von der gesamten Abfertigung nichts bekomme. Dem Beklagten sei wichtig gewesen, dass sie absolut nichts mehr darüber hinaus bekomme, und das sei auch so besprochen worden. In weiterer Folge beantragte der Klagevertreter noch in der Tagsatzung die Einvernahme des damaligen Parteienvertreters der Klägerin, Dr. E*.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 beantragte die Klägerin zum Beweis dafür, dass sie keinen Verzicht auf ihre Ansprüche aus einer Unterhaltserhöhung wegen der Abfertigung erklärt habe, die Einvernahme der für das Verfahren ** zuständigen Richterin.

Mit Schriftsatz vom 13.1.2025 lehnte die Klägerin die Verhandlungsrichterin als befangen ab, weil durch ihre persönlichen Wahrnehmungen und ihre beantragte Einvernahme als Zeugin Gründe vorlägen, die erheblich daran zweifeln lassen würden, dass die Richterin in der Rechtssache unbefangen entscheiden könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der zuständige Senat des Landesgerichts * den Antrag auf Ablehnung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Ablehnungsantrag sei verspätet, weil die abgelehnte Richterin den zum Ablehnungsantrag führenden Sachverhalt bereits in der vorbereitenden Tagsatzung vom 20.12.2024 erörtert habe. Die Klägerin habe ungeachtet dessen einen Ablehnungsantrag unterlassen und vielmehr die Einvernahme von Dr. E* beantragt. Auch im Schriftsatz vom 30.12.2024, mit dem die Einvernahme von HR Mag. D* beantragt worden sowie eine Adressenberichtigung erfolgt sei, sei keine Ablehnung erfolgt. Der mit Schriftsatz vom 13.1.2025 gestellte Ablehnungsantrag sei daher verspätet. Darüber hinaus käme dem Ablehnungsantrag auch inhaltlich keine Berechtigung zu. Die abgelehnte Richterin habe lediglich eine amtliche Wahrnehmung anlässlich des Abschlusses eines Vergleiches gemacht. Sie müsse daher im nachfolgenden Verfahren nicht als Zeugin befragt werden. Ihre amtliche Wahrnehmung im Vorverfahren begründe auch keine Befangenheit. Der Beweisantrag auf ihre Einvernahme sowie die daraus abgeleitete Befangenheitsanzeige erwiesen sich daher als verfahrensrechtlich verfehlt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Ablehnungsantrag stattgegeben werde; hilfsweise stellte sie einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. 1 Ein Richter kann während seiner Amtstätigkeit in einem bestimmten Rechtsstreit nicht zugleich Zeuge sein. Er würde damit zum Richter und Zeugen in einer Person werden und müsste sich selbst und seinen Wahrheitsgehalt würdigen. Dies widerspräche der vom Gesetz geforderten richterlichen Objektivität und wäre auch nicht zuverlässig überprüfbar. Die Stellung eines Richters mit der eines Zeugen im selben Rechtsstreit ist daher unvereinbar. Soll und kann auf die Person des Richters als Zeuge im Prozess nicht verzichtet werden, so muss ein Richterwechsel stattfinden. Davon ausgehend ist ein als Zeuge einzuvernehmender Richter bei der Verfahrensführung im Sinn des § 19 Z 2 JN befangen (OLG Wien 13 R 86/11d). Es ist daher zunächst zu klären, ob die von der Rekurswerberin beantragte Einvernahme der Verfahrensrichterin zulässig ist.

1. 2 In der vom Erstgericht zitierten Rechtssache * des Oberlandesgerichts Wien war in erster Instanz die Einvernahme der Verfahrensrichterin zur Frage beantragt worden, wann die Eheschließung im Pflegschaftsverfahren bekannt geworden und ob eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt worden sei. Das Rekursgericht kam dort zum Ergebnis, es handle sich dabei nicht um persönliche Wahrnehmungen der Richterin, sondern um gerichtskundige Tatsachen, die aus dem Inhalt des Aktes über die Sachwalterschaft zu beantworten seien, weshalb der Beweisantrag auf Einvernahme der verfahrensführenden Richterin verfehlt sei.

1. 3 Gegenständlich wurde die Einvernahme der Richterin zu ihren in der Tagsatzung vom 20.12.2024 mitgeteilten persönlichen Erinnerungen zu den Umständen eines Vergleichsabschlusses beantragt. Diese Erinnerungen beruhen auf ihrer amtlichen Tätigkeit und stellen daher ebenfalls kein Privatwissen der Richterin dar. Zudem hat diese ihre erinnerten Wahrnehmungen in der Verhandlung am 20.12.2024 bekannt gegeben und im Verhandlungsprotokoll festgehalten. Bei gerichtskundigen Tatsachen handelt es sich um Tatsachen, die dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt sind, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsicht genommen werden müsste (RS0110714 [T17]). Da der Richter auch im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich etwa auch den Eindruck von einer Person verwerten darf, den er von ihr anlässlich der Vernehmung in einem früheren Prozess gewonnen hat (vgl OLG Wien 10 Ra 140/10x, 7 Ra 65/06i), muss es auch zulässig sein, dass die Verhandlungsrichterin andere amtliche Wahrnehmungen aus früheren Verfahren, etwa darüber, was anlässlich des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs gesprochen wurde, als Amtswissen in ein zwischen den denselben Parteien geführtes späteres Verfahren einbringt (vgl RS0040215; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 269 ZPO, E32).

Bei zweifelhafter Offenkundigkeit muss den Parteien allerdings aus Gründen des "fair trial" (Art 6 EMRK) Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer solchen vom Gericht als offenkundig angesehenen Tatsache anzutreten (RS0110714 [T8]). So dürfen etwa dem Inhalt eines Amtsvermerks widersprechende Ausführungen nicht ohne Aufnahme entsprechender (beantragter) Beweismittel nur mit dem Hinweis auf diesen Amtsvermerk abgetan werden (1 Ob 589/95, RS0080094).

1. 4 Die abgelehnte Verfahrensrichterin hat hier ihre amtlichen Wahrnehmungen aus dem Vorprozess in der Streitverhandlung dargelegt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur (eine Befangenheit bejahenden) Entscheidung * des Rekursgerichts, in welchem Fall eine solche Offenlegung durch die zu den Umständen eines (im gleichen Verfahren) prozessual widerrufenen Vergleichs beantragte Verfahrensrichterin vor Stellung des Beweis- und Ablehnungsantrags nicht erfolgt ist.

1. 5 Da demnach die Aktenlage derzeit nicht erkennen lässt, dass die hier abgelehnte Verfahrensrichterin als Zeugin vernommen werden müsste, liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die Unbefangenheit der Verfahrensrichterin in Zweifel zögen oder auch nur den Anschein deren Parteilichkeit begründen könnten.

2. Dem Ablehnungsantrag kommt also schon inhaltlich keine Berechtigung zu; auf die Frage der Verspätung war daher nicht mehr einzugehen.

3. Ein Kostenausspruch entfiel, weil Kosten des Rekursverfahrens nicht verzeichnet wurden.

4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 24 Abs 2 JN (RS0098751, RS0074402, RS0016522).

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