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22Bs86/25w•OLG Wien 22Bs86/25w
Das Oberlandesgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2025, GZ **68, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht das Strafverfahren gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (I./ des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. Juli 2024, **) gemäß § 227 Abs 1 StPO ein.
Begründend führte es aus, diese Fakten seien mangels Einvernahmemöglichkeit von Zeugen in Rumänien in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2024 gemäß § 27 StPO zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden worden, wobei der Angeklagte unter einem hinsichtlich anderer Fakten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden sei (ON 55). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 habe die Staatsanwaltschaft Wien diesen Teil des Strafantrags gemäß § 227 Abs 1 StPO aus dem Grunde des § 192 Abs 1 Z 1 StPO zurückgezogen (ON 59). Der aus dem Akt ersichtliche Privatbeteiligte B* habe nach Aufforderung gemäß § 72 Abs 3 StPO nicht erklärt das Verfahren fortzusetzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des A* (ON 70.1), die sich als unzulässig erweist.
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung zu erheben.
§ 84 Abs 1 StPO normiert für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen Folgendes:
Fristen können nicht verlängert werden (Z 1), Tage des Postlaufs sind in die Frist nicht einzurechnen (Z 2), der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, zählt nicht (Z 3), nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen (Z 4), Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5).
Die Zustellung des bekämpften Beschlusses, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen hingewiesen worden war, erfolgte am 20. Februar 2025 durch eigenhändige Übernahme (vgl. Zustellschein JA Simmering). Die erst am 11. März 2025 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist als solche zu wertende eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als verspätet zurückzuweisen.
Darüber hinaus käme dem Beschwerdeführer auch mangels Beschwer keine Rechtsmittelbefugnis zu, ist doch Voraussetzung für die Zulässigkeit jedwedes Rechtsmittels (§ 87 Abs 1 StPO) das rechtliche Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (RISJustiz RS0099046), dass Rechte des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wurden, wogegen er durch das Rechtsmittel Abhilfe sucht (RISJustiz RS0098988).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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