OLG Linz 5Ns7/25f

5Ns7/25fOberlandesgericht31.03.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 5Ns7/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0050NS00007.25F.0331.001

Kopf

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Katzmayr fasst in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbaren Handlung, Hv* des Landesgerichtes Wels, den

BESCHLUSS:

Spruch

Die Richterin des Oberlandesgerichtes Linz Mag. B* ist von der Entscheidung im Verfahren 9 Bs 69/25y des Oberlandesgerichtes Linz über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 6. März 2025, Hv*-125, mit welchem der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde,

a u s g e s c h l o s s e n.

Begründung

B E G R Ü N D U N G:

Die Vorsitzende des Senates 9 zeigte die Ausgeschlossenheit des Senatsmitglieds Mag. B* an, weil sie bereits im selben Strafverfahren an der Entscheidung über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16. Dezember 2019, Hv*-71, als Richterin tätig war (9 Bs 286/20b = Hv*-94).

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt (RIS-Justiz RS0125149, auch T4).

Die genannte Richterin ist daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das Verfahren9 Bs 69/25y des Oberlandesgerichtes Linz durch die nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Vertreter:innen zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).

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